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Nackter Ai Weiwei

Gegen den Künstler Ai Weiwei wird nach dessen Angaben nun auch wegen der Verbreitung von Pornografie ermittelt. Er liegt seit Jahren mit der chinesischen Regierung im Clinch. Anfang April war er wegen angeblicher Steuervergehen festgenommen und fast drei Monate ohne Anklage an einem unbekannten Ort arrestiert worden. Die Behörden fordern Zahlungen von 15 Millionen Yuan (rund 1,7 Millionen Euro). Ai Weiwei weist die Vorwürfe zurück und bezeichnet sie als politisch motiviert.

Zu den neuen Vorwürfen sagte Ai Weiwei: „Wenn sie Nacktheit als Pornografie sehen, dann lebt China noch in der Qing-Dynastie“. Unterstützer veröffentlichten nun eigene Nacktbilder auf einem Blog mit dem Titel: Ai Wei Fans‘ Nudity – Listen, Chinese Government: Nudity is not Pornography.

PS: In diesem Zusammenhang kann auch das Rätsel gelöst werden, wer anlässlich der 12.Documenta das ai-weiwei’sche Kunstwerk Template zum Einsturz brachte. Ich/Hulk.

 

Konfrontationsschutz

Dresden. Porno-Alarm in den Einkaufstempeln der Landeshauptstadt. Schon zum wiederholten Mal laufen auf Werbebildschirmen am helllichten Tag vor Hunderten Passanten freizügige Sexfilme. Die Polizei ist nun auf der Suche nach den Sex-Hackern. Schreibt die BILD.

Im Übrigen richtet sich die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens nicht nur nach Jugendschutzrecht und dem Hackerparagraf, sondern auch nach § 184 Absatz 1 Nr. 6 StGB. Danach „wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“, wer Pornografie „an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein.“

Pornografie und Meinungsfreiheit

Mit deutlichen Worten urteilte am 26. Januar 2011 ein kalifornisches Berufungsgericht zum Verhältnis von Pornografie und Meinungsfreiheit. Der Kläger, der kostenpflichtige Pornos im Internet anbietet, war gegen Redtube.com wegen Wettbewerbsverzerrung durch die Instanzen gegangen und gescheitert. In der Klageschrift hatte er argumentiert, dass Betreiber mit Bezahlschranken durch unentgeltliche Streamingsites in ihrer Existenz bedroht seien. Dazu heißt es lapidar in der Urteilsbegründung:

In the 21st century, businesses of all kinds are having to adapt to a constantly changing commercial landscape.  The business that the parties describe as the “adult entertainment” industry is no exception.  Websites that originally made their money by offering such material on a subscription or pay-per-view basis are being replaced by “tube” websites which offer their content for free and make their money through advertising.

Aber das Gericht wies die Klage nicht nur ab, sondern ordnete das Verfahren auch als „Strategic Lawsuit Against Public Participation“ (SLAPP) ein. Damit wird sie als Versuch gebrandmarkt, das in der US-Verfassung verbriefte Recht auf freie Rede einzuschränken:

We conclude that the plaintiff’s complaint was subject to a SLAPP motion because it arose from the defendants’ conduct in furtherance of their right of free speech on a public issue.

Und zum Verhältnis von Pornografie und Meinungsfreiheit stellten die Richter fest:

We agree with Bright (Anm.: Anbieter von Redtube.com) that the publication of a video on the Internet, whether it depicts teenagers playing football or adult entertainment qualifies as “conduct in furtherance of . . . free speech . . . .”

KEVIN CAMMARATA v. BRIGHT IMPERIAL LIMITED, BANGBROS.COM et al.

Randnotiz: Redtube.com steht in den Top Ten Blacklisted Websites auf Platz 7, noch vor Pornhub.com und Playboy.com. Auch die deutsche Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die Website indiziert, wie der Aufruf bei Google.de zeigt.

Britische Zensurfantasien

Die britische Regierung plant – Medienberichten zufolge – den Internetprovidern der Insel die Auslieferung pornografischer Inhalte generell zu verbieten. Surfer, die sie dennoch sehen wollen, würden dann erst auf Anfrage freigeschaltet (Opt-In-Verfahren).

Medienminister Ed Vaizey will im Januar 2011 eine Konferenz mit Providern einberufen, die sich dabei verpflichten sollen, künftig keine Pornografie an private Internetanschlüsse zu übermitteln. „Es ist wichtig, dass die Provider eine Lösung erarbeiten, um Kinder zu schützen,“ sagte Vaizey und schob gleich eine Drohung nach: „Ich hoffe, sie kriegen das hin, damit wir das nicht per Gesetz regeln müssen.“

Das Drehbuch zu diesen britischen Zensurfantasien könnte die deutsche Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) geliefert haben. In deren Tätigkeitsbericht 2007-2008 steht:

Im Berichtszeitraum ist die Problematik unzulässiger (etwa pornografischer) und anderer problematischer Internetangebote aus dem Ausland zu einem Schwerpunkt der öffentlichen Debatte über den Jugendmedienschutz in Deutschland geworden. (Seite 41)

Vor diesem Hintergrund hat die KJM nun zunächst den Weg gewählt, mit den großen Access-Providern in Deutschland sowie mit der FSM und dem Verband der deutschen Internet-Wirtschaft (eco) über die Problematik ins Gespräch zu kommen und… freiwillige Lösungen… zu finden.

Eine Zusage der Access-Provider hierzu konnte in dem Gespräch allerdings nicht erzielt werden… Die KJM sprach sich für eine Fortführung des Dialogs aus, machte aber deutlich, dass sie – sollten die Gespräche scheitern – von der Maßnahme der Sperrverfügungen, die im JMStV ausdrücklich vorgesehen und in den erwähnten Gutachten trotz Schwierigkeiten in der Praxis auch grundsätzlich als Möglichkeit bestätigt worden ist, Gebrauch machen werde. Zudem will sich die KJM für Gesetzesverschärfungen einsetzen, die die Access-Provider zukünftig stärker in die Pflicht nehmen. (Seite 42)

In diesem Zusammenhang sind auch die jüngsten Äußerungen von Ministerpräsident
Kurt Beck, dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission der Länder, wenig überraschend. Er sagte:

Basierend auf den derzeitigen rechtlichen Grundlagen werden die Jugendschutzbehörden Sperrverfügungen erlassen.

Klarer Wortlaut

Seit mehreren Jahren streite ich mit Landesmedienanstalten über die Frage, ob Bußgelder verhängt werden dürfen, wenn Internetanbieter vollerotische Videos zeigen, ohne die Volljährigkeit der Zuschauer zweifelsfrei sicherzustellen. Ein Blick ins Gesetz scheint die staatlichen Jugendschützer zu bestätigen, denn die einschlägige Regelung in § 24  Absatz 1 Nr. 2 JMStV besagt, dass

„ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind.“

Jedoch steht diese landesrechtliche Vorschrift in Konkurrenz zum Strafgesetzbuch. Soll heißen: Weil der Bund eine Pornografieverbreitung ohne ausreichende Altersprüfung bereits in § 184 StGB unter Strafe stellt und damit Gebrauch von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz macht, sind die Länder nicht „kompetent“ ein eigenes Gesetz zu erlassen bzw. das erlassene Gesetz ist verfassungswidrig.

Bislang kam es zu keiner gerichtlichen Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit, weil Verjährungen oder andere Gründe die Verfahren beendeten. Nun schreibt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) in einem aktuellen Fall:

„Soweit Sie ausführten, die streitgegenständlichen Regelungen des JMStV seien wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz formell verfassungswidrig, muss dem der klare Wortlaut des § 24 Absatz 1 Nr.2 JMStV entgegengehalten werden.“

Diese Argumentation ist juristisch schamhaarsträubend, denn jedes verfassungswidrige Gesetz hat einen mehr oder minder „klaren Wortlaut“. Wer zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit nicht vom Regelungsgehalt eines Gesetzes ausgeht, sondern nur von der Regelungsklarheit, der kann auch Folter oder Todesstrafe einführen. Das entsprechende Gesetz müsste lediglich einen „klaren Wortlaut“ haben, um mit der Verfassung in Einklang zu stehen.

Im Übrigen sind auch alle anderen Ordnungswidrigkeiten nach § 4 JMStV verfassungswidrig, soweit ein identischer Straftatbestand vorliegt.

Wortpatenschaft

Vor einem Jahr wurde ich Pate für „Pornografie“. Zwar mag ich dieses deutschtümelnde Sprachgewese um „Pflege und Erhaltung unseres größten kulturellen Schatzes“ nicht, aber andererseits konnte ich mich auch nicht der urkundlichen Aufforderung entziehen:

„Sie sind offizieller Pate des Wortes Pornografie. Bitte kümmern Sie sich um das Wort, benutzen Sie es häufig, und hüten Sie es vor Mißbrauch und Verdrängung.“

Porn Art Director

Das Arbeitsgericht Frankurt a.M. hat entschieden, dass der „Art Director“ einer Werbeagentur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann, wenn er während der Arbeitszeit pornografische Internetseiten besucht. Der Gekündigte darf sich nicht darauf berufen, dass von ihm in seiner Position verlangt werde, kreativ zu sein und er hierzu Pornografie betrachten muss, um provozierende Werbung zu gestalten. Die Tätigkeit sei insbesondere kein „Freifahrtschein“, sich alle Seiten im Internet anzusehen und Videos herunterzuladen und dies mit dem Sammeln von „Werbeideen“ zu rechtfertigen.

Weiterlesen

The Stats on Internet Pornography

The Stats on Internet Pornography
Via: Online MBA

Auf Wunsch von Online MBA wurde der Link/Urheberhinweis am 31. Mai 2013 entfernt.

Dazu auch: Mal wieder Zahlen

Aus aktuellem Anlass

„Die leichte Zugänglichkeit von Pornographie im Internet macht eine Anpassung der deutschen Rechtsvorschriften erforderlich. Dass eine Neufassung von § 184 sinnvoll ist, belegen die angesichts der Menge an zirkulierender Pornographie lächerlich niedrigen Verurteilungsziffern: 2001 wurden 308 Personen, im Jahr 2002 270 und 2003 334 Personen. Offensichtlich wird diese Norm von den deutschen Strafverfolgungsbehörden nur mäßig ernst genommen.“

Prof. Tatjana Hörnle, Grob anstößiges Verhalten (2005), Seite 445.

PS: Erfasste Fälle für § 184 StGB nach Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS):

  • 2008: 2.915
  • 2009: 1.427
  • Rückgang: -51%

Pornografie als Wahlkampfthema

Im britischen Wahlkampf wird heftig ausgeteilt und Pornografie instrumentalisiert. Dabei verlieren einige propagandistische Akteure das Augenmaß. Kurz zusammengefasst schürt die katholische Rechte die Angst, dass nach einer linken Machtübernahme alle Jugendlichen in Pornos mitspielen:

Do you know where your 16 year-old is? If the Lib Dems get into power, your son or daughter could be starring in a porn film. Yes, that’s right: the party of nice MrClegg is actually the party of choice for dirty old men. It seems anyone over 16 should be allowed to watch “Naughty Nurses’ Lesbo Love”, and even act in it. The story – which has been unearthed from 2004 – is so gross, you want to laugh. Except that it won’t be so funny if it means our children will get sucked into the shady, sordid world of pornographers.

On Mumsnet some angry mothers are calling for the Lib Dems to review this sick policy. Better still: let everyone who is considering casting a vote for the Lib Dems review their position, given what this party stands for.

Quelle: Telegraph