Archiv für den Monat: Oktober 2012

Frisch aus dem Giftschrank (Oktober 2012)

Frisch aus dem Giftschrank, Bundesanzeiger vom 31. Oktober 2012, Bekanntmachung Nr.10/2012 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:


Hinter geschlossenen Türen, Ariane Nicolai, Tb Nr.2526, Reihe Knaur Erotik, Droemersche Verlagsanstalt Th. Knaur Nachf., München, indiziert durch Entscheidung Nr.3102 (V) vom 24. November 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 223 vom 28. November 1987.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 320/12 vom 18. Oktober 2012 (Pr.785/12).

 

 

 

 


Reifeprüfung auf der Schulbank, VPS Video Programm Service GmbH, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 3088 (V) vom 11. November 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 223 vom 28. November 1987.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 310/12 vom 17. Oktober 2012
(Pr.833/12).

 

 

 

 


Perlen der Liebe, Levis, Comic, Sombrero Verlag, Anschrift unbekannt, indiziert durch Entscheidung Nr.3109 (V) vom 24. November 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 223 vom 28. November 1987.

Das Comicbuch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 322/12 vom 18. Oktober 2012 (Pr.776/12).

Happy Halloween!

In eigener Sache

Vor drei Monaten hat die Berliner Rechtsanwaltskammer gegen mich ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet. In einem Schreiben wurde mitgeteilt, es könnte sich bei der Verwendung der Domain www.pornoanwalt.de und durch die inhaltliche Gestaltung um eine sehr aufdringliche und marktschreierische und damit unsachliche Werbung im Sinne der §§ 43b BRAO, 6 BORA handeln. Gestern wurde das Verfahren eingestellt – ohne Angabe von Gründen.

Tatbestandsmerkmal „unsittlich“

Unter unsittliche Medien fallen zunächst solche mit sexuell-erotischem Inhalt, wobei der Inhalt nicht den Straftatbestand der Pornographie (§ 184 StGB) erfüllt. Medien mit pornographischem Inhalt gelten nach dem Jugendschutzgesetz als schwer jugendgefährdend, mit der Folge, dass sie auch ohne Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien den Indizierungsfolgen unterliegen.

Ein Medium ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unsittlich, wenn es nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet ist, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen. Das Tatbestandsmerkmal „unsittlich“ kann daher schon dann erfüllt sein, wenn Menschen nackt dargestellt werden und weitere Umstände hinzutreten.

Die Literatur zählt in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle zu den hinzutretenden weiteren Umständen z.B. Darstellungen, die Promiskuität, Gruppensex oder Prostitution verherrlichen, die Frauen und auch Männer als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte erscheinen lassen, oder aus anderen Gründen als entwürdigend erscheinen.

Quelle: Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Missionarische Mormonen

The Book of Mormon Missionary Positions von Neil DaCosta. In den Richtlinien zu moralischen Fragen der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) wird ausgeführt:

Sexuelle Beziehungen sind nur zwischen einem Mann und einer Frau erlaubt, die gesetzlich und rechtmäßig miteinander verheiratet sind. Jede sonstige sexuelle Beziehung, so auch die zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts, ist eine Sünde und untergräbt die von Gott geschaffene Einrichtung Familie.

Spätrömische Dekadenz?

This penis is made out of animal bone and has wings on it. Phallic symbols, including versions with wings, are commonly seen throughout the Roman Empire. (LifeScience)

Behind the Green Door

Marilyn Chambers war einer der größten Stars des Pornofilms. Ihre erste Rolle hatte sie 1972 in Behind the Green Door, der über $ 50 Mio. einspielte – das 1000-fache seines Budgets. Bei Veröffentlichung war sie auf dem Waschmittel Ivory Snow abgebildet. Procter & Gamble änderte sofort die Verpackung, was das Interesse an dem Film nochmals steigerte. Sie selbst sah sich als Frontfrau der sexuellen Revolution und beteuerte in Interviews oft, auf der Leinwand ihre erotischen Phantasien auszuleben. Heute läuft „Behind the Green Door“ beim Pornfilmfestival.

Der letzte Wille

Friedhofsordnung hin oder her – der letzte Wille seiner Ehefrau war eindeutig gewesen: Sie hatte eine Gravur der eigenen Vulva auf dem Grabstein verlangt…

via gawker.com

Die janze Richtung paßt uns nich!

Im Jahr 1887 erregte ein Berliner Schwurgerichtsprozess die Gemüter. Des Mordes angeklagt war der Zuhälter Heinze. Aber nicht die zur Verhandlung stehende Untat für sich allein bestimmte Anlass und Ausmass der öffentlichen Empörung. Vielmehr brachten die Umstände der Bluttat aus den Tiefen der Unterwelt ein „Milieu“ ans Tageslicht, das sich dem Einblick eines wohlbehüteten oder in der Scheinheiligkeit gewollter Blindheit sanft dahindämmernden Berliner Bürgertums bis dahin entzogen hatte. Nun war es ins Bewusstsein getreten.

Abhilfe zu schaffen war Sache der Gesetzgebung. Aber als man an diese im Grunde einfache Aufgabe heranging, ereignete sich in der Öffentlichkeit etwas geradezu Absurdes. Den sich berufen fühlenden Vertretern der herkömmlichen Begriffe von Sitte und Moral schienen die Wurzeln der betrüblichen Symptome nicht in den von der sozialdemokratischen Opposition immer wieder betonten sozialen Missständen zu liegen. Schuldig war vielmehr der „immer größer und aufdringlicher werdende Vertrieb unzüchtiger Schriften, Bildwerke und Darstellungen, was eine große sittliche Gefahr für das Volk bedeutete“.

Dem Verlangen, die Pönalisierung der Zuhälterei mit verschärften Strafbestimmungen gegen „Unzucht“ in Literatur und darstellender Kunst zu koppeln, kam die Gesetzgebung entgegen, mit dem so genannten Lex Heinze.

Auch das Lex Heinze wäre verständiger Auslegung durch Rechtsprechung und juristische Literatur zugänglich gewesen, hätte man sich der Auffassung eines liberalen Strafrechtslehrers wie Franz von Liszt angeschlossen, der den unzüchtigen Charakter eines Werkes nur dann bejaht, wenn es „auf die Erregung des Geschlechtstriebs gerichtet ist und den sittlichen Anstand in geschlechtlicher Beziehung gröblich verletzt“. Diese „subjektive Theorie“ lehnte das Reichsgericht ab. Es schuf die so genannte „objektive Theorie“, wonach die unzüchtige Darstellung charakterisiert wird „als eine solche, die objektiv geeignet ist, das normale Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen“.

Gegen die Zensurbestrebungen des Lex Heinze wurde im März 1900 der Goethe-Bund  gegründet, um alle intellektuellen und künstlerischen Kräfte zum Schutze der Freiheit von Kunst und Wissenschaft dauernd zusammenzufassen. Vorsitzender war der Schriftsteller und Bühnenautor Hermann Sudermann. Dieser hatte mit seinen sozialkritischen Werken bereits scharfe Kritik an der Politik von Wilhelm II. geäußert. So kam es, dass die Aufführung seines Theaterstück „Sodoms Ende“ durch den Berliner Polizeipräsidenten von Richthofen verboten wurde, mit den Worten: „Die janze Richtung paßt uns nich!“

Sodomiterey

Das Sodomieverbot galt in „Deutschland“ über 400 Jahre, bis es 1969 mit Aufhebung des § 175 b StGB abgeschafft wurde. Hier ein kleiner rechtsgeschichtlicher Rückblick.

Constitutio Criminalis Carolina von 1532:

116. Item so eyn mensch mit eynem vihe, mann mit mann, weib mit weib, unkeusch treiben, die haben auch das leben verwürckt, und man soll sie der gemeynen gewonheyt nach mit dem fewer vom leben zum todt richten.

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794:

§ 1069 Sodomiterey und andre dergleichen unnatürliche Sünden, welche wegen ihrer Abscheulichkeit hier nicht genannt werden können, erfordern eine gänzliche Vertilgung des Andenkens.

§ 1070 Es soll daher ein solcher Verbrecher, nachdem er ein- oder mehrjährige Zuchthausstrafe mit Willkommen und Abschied ausgestanden hat, aus dem Orte seines Aufenthalts, wo sein Laster bekannt geworden ist, auf immer verbannt, und das etwa gemißbrauchte Thier getödtet, oder heimlich aus der Gegend entfernt werden.

Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851:

§ 143 Die widernatürliche Unzucht, welche… von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen.

Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871:

§ 175 Die widernatürliche Unzucht, welche… von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

(Reichs-) Strafgesetzbuch vom 1. September 1935 bis 31. August 1969:

§ 175 b Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts, in Kraft getreten am 1. September 1969:

§ 175 b (aufgehoben)