Unter unsittliche Medien fallen zunächst solche mit sexuell-erotischem Inhalt, wobei der Inhalt nicht den Straftatbestand der Pornographie (§ 184 StGB) erfüllt. Medien mit pornographischem Inhalt gelten nach dem Jugendschutzgesetz als schwer jugendgefährdend, mit der Folge, dass sie auch ohne Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien den Indizierungsfolgen unterliegen.
Ein Medium ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unsittlich, wenn es nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet ist, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen. Das Tatbestandsmerkmal „unsittlich“ kann daher schon dann erfüllt sein, wenn Menschen nackt dargestellt werden und weitere Umstände hinzutreten.
Die Literatur zählt in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle zu den hinzutretenden weiteren Umständen z.B. Darstellungen, die Promiskuität, Gruppensex oder Prostitution verherrlichen, die Frauen und auch Männer als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte erscheinen lassen, oder aus anderen Gründen als entwürdigend erscheinen.
“auf die Erregung des Geschlechtstriebs gerichtet ist und den sittlichen Anstand in geschlechtlicher Beziehung gröblich verletzt”
Dieser Satz ist fast wortgleich mit der obigen Definition. Er stammt aber aus dem 19. Jh. und ich habe ihn aus dem Artikel übers „Lex Heinze“ („Die janze Richtung…“) kopiert. Man sieht daran schön auf welchem geistigen Stand die sind.
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