Die Unsittlichkeit findet sich in § 18 JuSchG. Aber bereits beim Vorgänger, dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, war umstritten, ob sich das Tatbestandsmerkmal „unsittlich“ auf alle Lebensbereiche oder ausschließlich auf Erotik und Sexualität bezieht. Am 12.Januar 1966 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 23,112), dass „unsittlich“ nur „in erotisch-sexuellem Sinn zu verstehen“ sei.
Schlagwort-Archive: unsittlich
Tatbestandsmerkmal „unsittlich“
Unter unsittliche Medien fallen zunächst solche mit sexuell-erotischem Inhalt, wobei der Inhalt nicht den Straftatbestand der Pornographie (§ 184 StGB) erfüllt. Medien mit pornographischem Inhalt gelten nach dem Jugendschutzgesetz als schwer jugendgefährdend, mit der Folge, dass sie auch ohne Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien den Indizierungsfolgen unterliegen.
Ein Medium ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unsittlich, wenn es nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet ist, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen. Das Tatbestandsmerkmal „unsittlich“ kann daher schon dann erfüllt sein, wenn Menschen nackt dargestellt werden und weitere Umstände hinzutreten.
Die Literatur zählt in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle zu den hinzutretenden weiteren Umständen z.B. Darstellungen, die Promiskuität, Gruppensex oder Prostitution verherrlichen, die Frauen und auch Männer als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte erscheinen lassen, oder aus anderen Gründen als entwürdigend erscheinen.
Wochenend Sex – für Sie und Ihn
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Entscheidung Nr. 5726 vom 10. Juni 2010, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 93 vom 25. Juni 2010.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat in ihrer 627. Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen:
Das Magazin „Wochenend Sex – für Sie und Ihn“ Nr. 2/2010, SPN Zeitschriften Verlags GmbH, Hamburg, wird in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.