Archiv für den Monat: August 2012

Frisch aus dem Giftschrank (August 2012)

Frisch aus dem Giftschrank, Bundesanzeiger vom 31. August 2012, Bekanntmachung Nr.8/2012 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:


Die Stoßburg, Videoanbieter unbekannt, indiziert durch Entscheidung Nr. 3019 (V) vom 15. September 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 177 vom 23. September 1987.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 236/12 vom 16. August 2012 (Pr.591/12).

 

 

 

 

 

 


Amazonia – Kopfjagd im Regenwald, All Video Programm, Essen (Label Hit Film), indiziert durch Entscheidung Nr. 3004 (V) vom 27. August 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 177 vom 23. September 1987.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 225/12 vom 15. August 2012 (Pr.640/12).

 

 

 

 

 


Drei Dirndl in Paris, Sunrise, Hofheim, indiziert durch Entscheidung Nr. 3006 (V) vom 27. August 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 177 vom 23. September 1987.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 227/12 vom 15. August 2012
(Pr.341/12).

 

 

 

 

 


Die Geschichte der O – Teil Zwei, Guido Crepax, Eric Rochat, Comic, Blue Circle, Amsterdam/NL, indiziert durch Entscheidung Nr. 3024 (V) vom 31. August 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 177 vom 23. September 1987.

Das Comicbuch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 241/12 vom 17. August 2012 (Pr.595/12).

Bushido, der Beleidiger

Bushido ist wegen Beleidigung einer TV-Container-Insassin über Facebook und Twitter zur Zahlung von 8.000 Euro verurteilt worden. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin waren alle vier Äußerungen – „XXX du Nutte!!!!!!!!“, „XXX du Kacke!!!“, „XXX sieht aus wie ne Mischung aus Der Joker, nem Schimpansen, Michel Jackson und Tatjana Gsell“ sowie „XXX hat so nen ekligen Zellulitiskörper pfui Teufel“ – als Schmähkritik einzustufen. Die Klägerin hatte Geldentschädigung von 100.000 Euro gefordert, aber dies erschien dem Gericht unangemessen, weil Äußerungen von Rappern mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen werden.

Ey… du…

Eine neue Version des klassischen Mutter-Witzes sorgt in Kassel für Streit. Als Ausstellungsplakat für die aktuelle Caricatura wurde am Kulturbahnhof eine Karikatur (links) des Künstlers Mario Lars aufgehängt. Evangelische und katholische Kirche sowie die Freikirchen und die orthodoxe Kirche sehen die religiösen Gefühle von Christen verletzt und fordern, die Werbung abzuhängen. „Was ich schwierig finde, ist, wenn eine Karikatur das Zentrum des Glaubens verunglimpft“, erklärte die Stadtdekanin der Evangelischen Kirche, Barbara Heinrich. Dagegen meint der Künstler in einem Interview, dass die Kirche „die Kirche im Dorf lassen“ solle. Ein Kollege springt ihm bei und erweitert die Karikatur um eine Anspielung auf den Prozess gegen Pussy Riot.

Sex, Apps und Apple

 

„Folks who want porn can buy an Android phone.“

Mit diesen Worten reagierte der verstorbene Steve Jobs einst auf die Beschwerde, dass sich sein Unternehmen wie ein Moralapostel aufführe. Tatsächlich geht es bei Google heiß her, während Inhalte für Erwachsene bei Apple zensiert werden. Besonders das böse F-Wort und alle Nacktheiten sind verboten, von FOCUS bis Funny Shoppers. Dagegen prosperieren pornografische Android-Apps wie nie zuvor. Mindestens 50.000 Applikationen dürften sich in Googles und alternativen Stores tummeln, schätzt androidpit.de, während Besitzer von iPhones und Windows-Smartphones in die Röhre gucken. Aber auch die Namen zahlreicher Android-Phones scheinen von der Erotikbranche inspiriert zu sein. Samsung nennt seine Handys „Intensity“, „Fascinate“ sowie „Vitality“ und HTC wirbt mit „Desire“, „Wildfire“ sowie „Vivid“. Letztere Bezeichnung führte bereits zu einem juristischen Scharmützel mit dem gleichnamigen Pornoproduzenten.

Saudi-arabische Meinungen

Die Bewerbungsphase für weitere Top-Level-Domains ist abgeschlossen und nun können die 1.930 Anträge auf der Website von ICANN kommentiert werden. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich die neuen pornografischen TLDs. Mehr als 10% der 6.173 Anmerkungen beziehen sich auf .adult (260), .porn (241) und .sex (240). Die meist kritischen Stimmen lassen sich in drei Gruppen zusammenfassen: „Wir brauchen keine  Pornodomains, es gibt bereits .XXX“, „Macht die Welt nicht schlechter!“ und „Kein weiterer Schmuddel!“. Aber auch .sexy und .hot werden kommentiert. Erst gestern gab es von der saudi-arabischen Kommission für Kommunikation und Informationstechnologie eine deutliche Aussage:

We consider there is a risk that this string is used in the same way as .XXX to host pornographic websites.

Many individuals and societies find this string offensive on religious and/or cultural grounds. We oppose the introduction of this gTLD string on both of these grounds, and because pornography causes huge damage to society’s social fabric. Pornography undermines gender equality and threatens public morals by objectifying and exploiting women. The values expressed in pornography clash with the family concept and they undermine the traditional values that promote marriage, family, and children. Pornography frequently depicts irresponsible behaviour by parties who take no long-term responsibility for their actions. Studies have shown that exposure to pornographic material causes decreased respect for long-term, monogamous relationships, and diminishes the desire for procreation.

Verkehrskollaps wegen Vibratoren

Die Gratisverteilung von Vibratoren lockte am Mittwoch in Manhattan derart viele Menschen an, dass die Behörden unter Verweis auf eine „Beeinträchtigung des Verkehrs auf den Gehwegen und auf der Fahrbahn“ eingreifen mussten. Nach eigenen Angaben wollte Trojan Vibrations über 10.000 kostenlose Sexspielzeuge unter die Leute bringen – „die grösste Verteilung von Vibratoren in der Geschichte“. Auf Anweisung des New Yorker Bürgermeisters Michael Bloomberg durfte das Spektakel am Donnerstag mit den „notwendigen Genehmigungen“ weitergehen.

ESRB For Dummies

Das Entertainment Software Rating Board (ESRB) bewertet Computerspiele nach deren Eignung für Kinder und Jugendliche in den USA und Kanada. Ähnlich der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) in Deutschland, jedoch mit dem Unterschied, dass es sich hierbei um eine reine Selbstregulationseinrichtung der Computerspieleindustrie ohne Rechtsverbindlichkeit handelt.

Quelle: NerfNow.com

Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2012:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 15. März 2012 III R 30/10 den Großen Senat des BFH zur Klärung der Frage angerufen, ob eine Prostituierte aus ihrer Tätigkeit (Eigenprostitution) gewerbliche oder sonstige Einkünfte erzielt.

Der Große Senat des BFH hatte sich mit dieser Frage bereits 1964 befasst und seinerzeit entschieden, dass Prostituierte keine gewerblichen Einkünfte erzielen, weil sie sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligten. Die „gewerbsmäßige Unzucht“ falle aus dem Rahmen dessen, was das Einkommensteuergesetz unter selbständiger Berufstätigkeit verstanden wissen wolle; sie stelle das Zerrbild eines Gewerbes dar. Prostituierte erzielten sonstige Einkünfte, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Der III. Senat vertritt in seinem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass daran wegen der geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht mehr festzuhalten sei. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten habe deren Tätigkeit legalisiert. Sexuelle Dienstleistungen würden in der Boulevardpresse und im Internet umfangreich beworben, Prostituierte wendeten sich mit ihrem Angebot an andere Personen in deren Eigenschaft als Marktteilnehmer. Da die Klägerin ihre Leistungen bewerbe und in einer eigens dafür angemieteten Wohnung erbringe, habe das Finanzamt zu Recht Gewerbesteuer festgesetzt.

Will ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats oder – wie hier – des Großen Senats abweichen, muss er die Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt.