Mit dem gestrigen In-Kraft-Treten des 49. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches ist §184 neu gefasst. Es wird statt des Plurals („pornographische Schriften“) der Singular („eine pornographische Schrift“) verwendet, um klarzustellen, dass sich auch strafbar macht, wer eine der Tathandlungen in Bezug auf eine Schrift begeht. Weiter wird zur „redaktionellen Bereinigung“ in Nummer 2) auf die beispielhaft für das „Öffentlich-Zugänglichmachen“ aufgezählten Tathandlungen „Ausstellen, Anschlagen, Vorführen“ verzichtet und nur noch der Oberbegriff verwendet. Gleiches gilt in Nummer 5) für die Ersetzung von „ankündigen und anpreisen“ durch „bewerben“. Zum Zweck der geschlechtsneutralen Fassung wird in Nummer 8) „einem anderen“ durch „eine andere Person“ neutralisiert. Schließlich wird in Nummer 9) „öffentlich“ durch „der Öffentlichkeit“ ersetzt, zur besseren Verdeutlichung für das „Öffentlich-Zugänglichmachen“. Inhaltliche Bedeutung haben alle Änderungen nicht. Es gilt nun die folgende Fassung von § 184 Absatz 1 Strafgesetzbuch:
Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
1) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2) an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3) im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a) im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4) im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5) öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6) an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7) in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9) auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.