Archiv für den Monat: Mai 2017

Frisch aus dem Giftschrank (Mai 2017)

Bekanntmachung Nr. 5/2017 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 31. Mai 2017:

Der Wilde Fratz, Betty Richards, Taschenbuch Nr. 22551 der Reihe Non Stop Verlag Ullstein GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4316 (V) vom 20. Mai 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 100 vom 30. Mai 1992.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 84/17 vom 16. Mai 2017 (Pr. 146/17).

Teufelchen Marilyn, Tom H. Rand, Taschenbuch Nr. 22664 der Reihe Non Stop Verlag Ullstein GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 4315 (V) vom 22. Mai 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 100 vom 30. Mai 1992.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 83/17 vom 16. Mai 2017 (Pr. 105/17).

Kein FICKEN in Österreich

Pressemitteilung des Obersten Gerichtshofes von Österreich:

Die in Deutschland ansässige Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke „FICKEN“ für Waren der Klassen 25 (Bekleidung), 32 (Biere; alkoholfreie Getränke) und 33 (alkoholische Getränke). Sie vertreibe seit Jahren einen Partylikör dieses Namens. Das deutsche Bundespatentgericht habe die Registrierung derselben Wortmarke erlaubt, weil das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch Eingang gefunden habe, zwar als provokant verstanden werde, jedoch nicht als sittenwidrig anzusehen sei.

Das Patentamt wies den Antrag ab, weil die Marke gegen die guten Sitten verstoßen würde. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht teilte diese Auffassung.

Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel der Antragstellerin zurück, weil die Vorinstanzen den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage der Sittenwidrigkeit – zudem im Einklang mit Rechtsprechung des Gerichtes der Europäischen Union (zum selben Begriff als Gemeinschaftsmarke) und des deutschen Bundesgerichtshofes (zu einer vergleichbaren Marke) – beachtet haben. Eine behauptete Liberalisierung von Sprachgewohnheiten und eine sich nur in Ansätzen abzeichnende Banalisierung derartiger Ausdrücke darf bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „gute Sitten“ nicht vorweggenommen werden. Nicht korrekturbedürftig ist insbesondere die Einschätzung der Vorinstanzen, dass Kinder und Jugendliche das Zeichen sehen (und seinen Bedeutungsgehalt erkennen), sowie dass das allgemeine Publikum und auch Eltern von Kindern und Jugendlichen diesen Umstand als anstößig ansehen.

Beschluss vom 3. Mai 2017 (4 Ob 62/17x)

Zack und weg!

Laut Wikipedia ist FetLife das „weltweit größte Soziale Netzwerk für die BDSM- und Fetisch-Community“ und versteht sich als das „Facebook für die Kink-Community“. Mit Entscheidung vom 14. März 2017 (Nr. 12846) indizierte die Bundesprüfstelle die Website wegen zahlreicher Abbildungen von „Oral-, Anal- oder Genitalverkehr (sic!)“. Damit folgte die Bonner Behörde einem Petitum der Kommission für Jugendmedienschutz, welche „aufgrund der Eindeutigkeit der vorliegenden Jugendgefährdung … ohne ausführliche Beschreibung beantragt“ hatte, das Angebot in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen.

Rechtsanwalt darf nicht mit nackten Frauen werben

Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom  28. April 2017:

Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, verteilte bereits im Jahr 2013 Kalender mit nackten oder spärlich bekleideten Frauen und einem Verweis auf seine Kanzlei. Hierfür wurde er von der Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das für Rechtsanwälte geltende Gebot sachlicher Werbung (§ 43b BRAO) gerügt. Auch eine im Jahr 2013 zu Werbezwecken erfolgte Verteilung von Tassen mit sog. „Schockwerbung“ wurde durch die Rechtsanwaltskammer untersagt.

Das Verbot wurde zunächst durch den Anwaltsgerichtshof und im Weiteren auch durch den BGH bestätigt. Im Jahr 2015 bestellte der Kläger nunmehr neue, in schwarz-weiß gehaltene Kalender mit gar nicht oder wenig bekleideten Damen. Er versah die Kalender mit einer zusätzlichen Kopflasche, die auf seine Kanzlei verwies. Nachdem die Kalender verteilt waren und die Rechtsanwaltskammer hiervon Kenntnis erhielt, wurde gegen den Kläger erneut ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 43b BRAO eingeleitet. Zur Verteidigung in diesem Verfahren wollte der Kläger seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Diese lehnte jedoch eine Deckungsanfrage ab, da der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe, was nach den Versicherungsbedingungen ein Ausschlussgrund darstellte. Der Kläger versuchte nun, seine Rechtsschutzversicherung auf dem Klageweg zur Leistung zu verpflichten. Hierzu vertrat er die Ansicht, dass der neue Kalender sich deutlich von dem aus dem Jahr 2013 unterscheide und überdies der Kunstfreiheit unterliege. Er sei selbst künstlerisch tätig geworden, in dem er die Kalender mit einer Kopflasche versehen habe. Zudem sei das Anwaltsgericht, welches über den Kalender aus dem Jahr 2013 entschieden habe, zu bedeutungslos, um aus dessen Entscheidung bindende Schlussfolgerungen auf die Rechtslage ziehen zu können. Er habe daher auch nicht vorsätzlich gehandelt.

Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts stellt der Kalender eine unzulässige Werbung nach § 43b BRAO dar, da die in dem Kalender präsentierten Bilder keinerlei Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit des Klägers haben. Auch stelle die Verbindung des Kalenders mit der Kopflasche vorliegend keine künstlerische Tätigkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG dar, da es dem Kläger ersichtlich nicht um den schöpferischen Vorgang sondern die Umgehung des § 43b BRAO gegangen sei. Das künstlerische Motiv sei nur vorgeschoben. Schließlich habe er auch vorsätzlich gehandelt, was sich aus seinem offenkundig starken Drang zur Umgehung des § 43b BRAO und Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit ergebe. Das Scheitern seines erneuten Versuchs habe er in Kauf genommen. Auf eine Bedeutungslosigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit könne er sich zudem nicht berufen, da auch bereits seine Tassenwerbung durch den BGH negativ beschieden worden sei.