Das Landgericht Bielefeld hat sich erschöpfend mit wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen zu Werbeaussagen für Druckwellenvibratoren auseinandergesetzt und ist mit Urteil vom 11. April 2017 (12 O 82/16) zum Ergebnis gekommen, dass der „SatisfyerPRO2“ mit der Aussage „Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ beworben werden darf.