Archiv für den Monat: April 2017

Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen

Das Landgericht Bielefeld hat sich erschöpfend mit wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen zu Werbeaussagen für Druckwellenvibratoren auseinandergesetzt und ist mit Urteil vom 11. April 2017 (12 O 82/16) zum Ergebnis gekommen, dass der „SatisfyerPRO2“ mit der Aussage „Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ beworben werden darf.