Archiv für den Monat: März 2014

Frisch aus dem Giftschrank (März 2014)

Frisch aus dem Giftschrank, Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 31. März 2014, Bekanntmachung Nr.3/2014 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:

Entflammte Sinne, Lucy Godet, Taschenbuch Nr.22013, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 3542 (V) vom 19.April 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 82 vom 29.April 1989.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 85/14 vom 17. März 2014 (Pr.20/14).

 

 

 

 

Im ersten Jahr, Marcus van Heller, Taschenbuch Nr.20867 Reihe Non Stop, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 3541 (V) vom 18.April 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 82 vom 29. April 1989.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 86/14 vom 17. März 2014 (Pr.21/14).

 

 

 

 

Zarte Haut, J.H. Andreas, Taschenbuch Nr. 20789 Reihe Non Stop, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 3540 (V) vom 18.April 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr.82 vom 29.April 1989.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 83/14 vom 17. März 2014 (Pr.18/14).

Upskirting in Massachusetts

Wer in Massachusetts unter fremde Röcke fotografiert, muss künftig mit Gefängnis bis zu zweieinhalb Jahren rechnen. Mit seiner Unterschrift unter den Act Relative to Unlawful Sexual Surveillance schloss der Gouverneur des US-Bundesstaats, Deval Patrick, eine Gesetzeslücke, die zwei Tage vorher zu einem Freispruch geführt hatte. Laut einem Urteil des Supreme Judicial Courts wurde beim sog. Upskirting nicht gegen das Strafgesetz verstossen (Chapter 272, Section 105), weil die Fotografierten nicht „partially nude“ seien.

Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2014:

Die Einstellung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle ihr wegen Brustimplantaten an der gesundheitlichen Eignung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, die Brustimplantate begründeten ihre gesundheitliche Nichteignung. Sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (d.h. einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe.

Nachdem die Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch unterlegen war, hat die die 7. Kammer nunmehr die Rechtswidrigkeit der Rechtsauffassung des Beklagten festgestellt. Hintergrund ist eine zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aktuell dienstfähigen Bewerbern darf danach die gesundheitliche Eignung nur noch abgesprochen werden, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird. Die Kammer hat festgestellt, dass diese Grundsätze auch für die Einstellung von Polizeianwärtern gelten. Bei der Klägerin sei weder feststellbar, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei, noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe ergeben, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden als Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Eine Frühpensionierung oder lange Erkrankungszeiten seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

Urteil der 7. Kammer vom 22. Januar 2014 (VG 7 K 117.13)