Archiv für den Monat: Juli 2015

Frisch aus dem Giftschrank (Juli 2015)

Bekanntmachung Nr.08/2015 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 31. Juli 2015:

Dancing Angels, VTO Pictures Video Verlag Theresa Orlowski, Hannover (Label: Galaxy Home Entertainment), indiziert durch Entscheidung Nr. 3909 (V) vom 6. August 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr.163 vom 31. August 1990.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 196/15 vom 21. Juli 2015 (Pr. 442/15).

Emmanuelle – Im Teufelskreis der Leidenschaft, Carrera Pictures Vertrieb Madison Video, Bochum, indiziert durch Entscheidung Nr. 3910 (V) vom 6. August 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr.163 vom 31. August 1990.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 198/15 vom 21. Juli 2015 (Pr. 490/15).

Umschlungen, Carlos Weller, Taschenbuch Nr. 22218, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 3919 (V) vom 13. August 1990, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr.163 vom 31. August 1990.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 204/15 vom 22. Juli 2015 (Pr. 434/15).

Consent

Pornowerbeverbot (4)

Was bisher geschah: Mit der Neuregelung von § 6 JMStV soll ein faktisches Werbeverbot für Pornografie im Internet eingeführt werden. Alle relevanten Verbände sprechen sich dagegen aus, der Medienrechtsexperte Prof. Liesching stellt in einem Gutachten die Verfassungswidrigkeit fest und selbst die Ideengeber vom Hans-Bredow-Institut (Bericht, S.184) sehen in einer aktuellen Stellungnahme die Rechtssicherheit gefährdet (Bericht, S.11f).

Pornowerbeverbot (3)

Gegen das geplante Pornowerbeverbot haben sich folgende Verbände ausgesprochen:

BEH – Bundesverband Erotik Handel

BITKOM – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien

DVTM – Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien

ECO – Verband der deutschen Internetwirtschaft

FSF – Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen

FSM – Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter

VATM – Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten

VPRT – Verband Privater Rundfunk und Telemedien

ZAW – Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft

 

Pornowerbeverbot (2)

In der Online-Befragung zur aktuellen Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages haben sich viele Anbieter und Organisationen gegen das geplante Pornowerbeverbot ausgesprochen.

Hier die Stellungnahmen von BEH, BITKOM, FSM, FunDorado, VPRT und Wire7 im Volltext.

Bundesverband Erotik Handel e.V. (BEH):

Unscheinbar, aber weitreichend ist die geplante Änderung des § 6 Abs. 1 S. 1 des JMStV von „Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebots selbst gelten“ in „Werbung für Angebote nach § 4 ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebots selbst gelten“.

Diese Änderung betrifft hauptsächlich die Anbieter, die pornografische oder sonst offensichtlich schwer jugendgefährdende, aber nicht indizierte Angebote, direkt im Internet verbreiten.

Dabei spielen nur Angebote nach § 4 Abs. 2 JMStV eine Rolle, die dann zulässig sind, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

Seit jeher unterstützt der Bundesverband Erotik Handel e.V. einen effektiven Jugendschutz, mit dem verhindert werden soll, dass Kinder und Jugendliche unkontrolliert an derartige Inhalte gelangen können.

Dieses Engagement ist nicht in erster Linie durch den Jugendschutzgedanken motiviert. Dafür gibt es Jugendschutzeinrichtungen, die sich dieser Aufgabe akribisch und hochkompetent annehmen.

Die BEH-Mitglieder, die pornografische und sonst offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte im Internet anbieten, verfolgen selbstverständlich geschäftliche Interessen.
Schon zu Zeiten, als es noch kein Internet gab, war der Fachhandel mit Pornografie auf Trägermedien dadurch gekennzeichnet, dass die Fachhändler den Jugendschutz z.B. dadurch sicherstellten, dass eben Kinder und Jugendlichen die Läden nicht betreten durften und somit auch nicht in den Besitz von Pornografie gelangen konnten. Der damit verbundenen Einschränkung korrespondierte der geschäftliche Vorteil, dass Pornografie weitgehend exklusiv im Erotik-Fachhandel vertrieben wurde.

Auch in der Vorinternetzeit gab es ein Werbeverbot für Pornografie. Dieses wurde aber vom Bundesgerichtshof dahingehend eingeschränkt, dass sich aus der Werbung selbst ergeben muss, dass das beworbene Produkt pornografisch ist. Mit der Möglichkeit dieser sogenannten “gegenstandsneutralen“ Werbung konnte die Branche seit Jahrzehnten leben.

Bei Umsetzung der geplanten Änderung des § 6 JMStV würde aber auch eine gegenstandsneutrale Werbung für (pornografische) Telemedien nicht mehr zulässig sein.
Die Anbieter pornografischer Internetinhalte dürften diese zwar noch in geschlossenen Benutzergruppen anbieten, diese aber in keinem Fall, auch nicht gegenstandsneutral, außerhalb geschlossener Benutzergruppen bewerben.

Dass damit die Umsätze mit Angeboten nach § 4 Abs. 2 JMStV, die Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen, nochmals radikal eingeschränkt würden und wahrscheinlich gegen Null gehen würden, liegt auf der Hand, dürfte aber auch so gewollt sein.

Eine andere Frage ist es aber, ob sich der Gesetzgeber damit noch auf dem Boden des Grundgesetzes bewegt.

Hier sind mehrere Grundrechte der Anbieter und wohl auch der Konsumenten gegen den ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Jugendschutz abzuwägen.

Dabei darf es nicht unbeachtet bleiben, dass die hier in Frage stehenden Angebote nach § 4 Abs. 2 JMStV nicht grundsätzlich verboten sind. Sie dürfen lediglich aufgrund der Annahme, dass deren Konsum Kinder und Jugendliche sozialethisch desorientieren würde, Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Diese Annahme wollen wir zwar nicht infrage stellen, es bleibt aber trotzdem eine wissenschaftlich nicht bewiesene These.

Ohne den zu dieser Frage mit Sicherheit erscheinenden Rechtsgutachten und/oder gerichtlichen Normenkontrollverfahren vorgreifen zu wollen oder zu können, halten wir ein absolutes Werbeverbot für Angebote nach § 4 Abs. 2 JMStV für nicht verfassungsgemäß und auch nicht mit den bislang vom Bundesgerichtshof herangezogenen Kriterien vereinbar.

Beachtlich ist auch die Tatsache, dass der JMStV zwar schon bisher die Zulässigkeit von pornografischen Internetinhalten unter den Vorbehalt stellt, dass diese nur Erwachsenen innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich gemacht werden dürfen, diese Vorschrift aber fast vollständig ins Leere läuft.

Die von dem Bundesverband Erotik Handel e.V. vertretenen rechtstreuen Anbieter pornografischer Internetinhalte leben in Deutschland, wollen sich auch rechtskonform verhalten und bieten die Inhalte deshalb nur innerhalb eines von der KJM anerkannten AVS (Alters- Verifikations-System) an.

Damit ist praktisch ausgeschlossen, dass Kinder und Jugendliche diese Inhalte zur Kenntnis nehmen können.

Es ist aber wohl unbestritten, dass der allergrößte Teil aller pornografischen Internetangebote, auch absolut verbotene Inhalte nach § 4 Abs. 1 JMStV, völlig ungeschützt und illegal, aber von der deutschen Justiz unerreichbar, aus dem Ausland angeboten wird.

Auch für den nur durchschnittlich interessierten und begabten Jugendlichen gibt es kein ernstzunehmendes Hindernis, um auf derartige Internetseiten zu gelangen.

Es sind uns allerdings keine Bestrebungen bekannt, dieses allseits bekannte Problem zu lösen.
Die Bevölkerung wird hinter das Licht geführt, wenn durch eine -verfassungsrechtlich fragwürdige-Gesetzgebung suggeriert wird, die deutsche Jugend werde optimal vor der Konfrontation mit jugendgefährdender Pornografie geschützt.

Wir würden es begrüßen, wenn stattdessen die berechtigten Interessen der Anbieter und derer erwachsenen Kunden gegenüber dem Jugendschutz , aber auch gegenüber dem illegalen Wettbewerb mit Augenmaß berücksichtigt würden.

Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM):

Zulässige Werbung (§ 6 Abs. 1 S. 1 JMStV-E)

Der Grundsatz, dass die Bewertung jeweils auf die Programmankündigung abstellt, muss allgemein gelten, unabhängig davon, welche Inhalte beworben werden. Entsprechend lehnen wir die Änderung in § 6 Abs. 1 JMStV-E nachdrücklich ab, da diese zu einer Schlechterstellung von Anbietern führen würde, die ihre Angebote rechtskonform und nach den Vorgaben des JMStV gestalten.

Die in diesem Absatz vorgenommene Änderung ist außerdem nicht erforderlich, weil sie praktisch keine Verbesserung der aktuellen Regelungen aus JMStV und StGB erwirkt, sondern im Gegenteil mitunter die Gefahr birgt, das bestehende Jugendschutzniveau abzusenken. Dass Werbung für absolut unzulässige sowie offensichtlich schwer entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nicht zulässig ist, ist eine Selbstverständlichkeit und ergibt sich bereits aus den Verbreitungseinschränkungen für die Angebote an sich. Eine veränderte Situation ergibt sich daher vor allem in Hinblick auf Werbung für pornografische Inhalte. Daraus, dass diese bisher nicht regulativ im JMStV erfasst ist, ergibt sich jedoch auch heute keine Zulässigkeit, so dass bestimmte Beschränkungen auch hier bereits greifen. Werbung, die selbst pornografisch ist, ist aufgrund von § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV verboten, sofern sie außerhalb einer geschlossenen Nutzergruppe erfolgt. Darüber hinaus greifen die Regelungen des § 6 Abs. 2 JMStV für inhaltlich und formal zwar hinter eindeutig pornografischer Darstellung zurückbleibender aber dennoch erotischer Inhalte.

Die geplante, strengere Regelung wirkt als Totalverbot auch für gegenstands- neutrale bzw. zurückhaltende Werbung für pornografische Inhalte, auch wenn diese Inhalte selbst sich hinter einem Altersverifikationssystem befinden. Damit kommt es faktisch zu einem Verbreitungsverbot für solche legalen Angebote. Diese Regelung birgt so die Gefahr, dass Anbieter, die bisher sehr um die Einhaltung der Zugangsbeschränkung für die eigentlichen Inhalte bemüht waren, also sich bisher rechtskonform verhalten haben, nicht von Nutzern gefunden werden. Damit würde die neue Regelung die Nutzer verstärkt zu illegalen Angeboten aus dem Ausland drängen, die dem deutschen Jugendschutzstandard bei weitem nicht entsprechen. Auf diese Weise würde das Schutzniveau für Inhalte insgesamt selbst stark sinken.

Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM):

Neue Werberestriktionen in § 6 Abs. 1 JMStV-E

Der neue Wortlaut der Vorschrift ermöglicht eine besonders strenge Auslegung, nach der – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung – jegliche Werbung für pornografische Angebote verboten ist. Dies würde unter Umständen sogar zu einer Verschärfung gegenüber § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB führen, der nach allgemeinem Verständnis eine zurückhaltende, gegenstandsneutrale Werbung erlaubt – also eine solche, die den pornografischen Charakter der beworbenen Angebote gerade nicht besonders hervorhebt und nicht auf den pornografischen Charakter bezogen ist.

Ein grundsätzliches Werbeverbot in diesem Bereich auch für zurückhaltende Werbung erscheint angesichts der Erfahrungen aus der Praxis nicht erforderlich. Inhaltlich Gründe, die auf der momentanen Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen fußen und für eine solch scharfe Regelung sprechen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere wird eine solche Regelung nicht verhältnismäßig sein, da sie ungeachtet des unmittelbar rezipierbaren Inhalts der Werbung allein aufgrund der Zielrichtung ein Totalverbot ermöglicht. Es führt zudem zu einer auch aus Jugendschutzgründen zu vermeidenden Schlechterstellung von Anbietern, die ihre Angebote selbst rechtskonform gestalten und lediglich Erwachsenen innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich machen, gegenüber Anbietern aus dem Ausland, die entsprechenden Restriktionen nicht unterliegen. Eine solche Regelung könnte indirekt sogar zu einer Verringerung des Jugendschutzniveaus führen, wenn nämlich die sich bislang rechtskonform verhaltenden Anbieter von Erwachseneninhalten den Geltungsbereich des Staatsvertrages verlassen, um künftig einer liberaleren Regulierung unterworfen zu sein.

Die FSM regt deshalb an, auf die Neuregelung zu verzichten. Andernfalls sollte in der Norm eine Ausnahme für gegenstandsneutrale Werbung formuliert und jedenfalls in der Gesetzes- begründung deutlich klargestellt werden, dass eine Auslegung wie in § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB geboten ist.

FunDorado GmbH:

Jugendschutz in der Werbung

Im neuen § 6 soll es heißen: „Werbung für Angebote nach § 4 ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten.“ (der § 4 umfasst 4.1 und 4.2, also nicht nur absolut Verbotene Inhalte) Das bedeutet für Inhalte, die nur in geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden dürfen, dass auch die Werbung für eben diese Angebote nur hinter einem Altersverifikationssystem in einer geschlossenen Benutzergruppe stattfinden darf. Betroffen sind davon Filme der Altersstufe 18, einfache Pornografie und ggf. auch Browsergames der Altersstufe 18. Damit werden z.B. einfache pornografische Inhalte mit indizierten Inhalten in der Werbung gleichgestellt und die Werbung für diese Inhalte verboten.

Eine derartige Ausweitung der Beschränkung von Werbung für diese Inhalte ist weder nötig, da die seit den 70er Jahren praktizierte sog. gegenstandslose Werbung unbeanstandet funktioniert, noch Jugendschutz fördernd, da durch dieses faktische Werbeverbot weitere Anbieter zur Abwanderung ins Ausland motiviert werden, wo sie dann nicht mehr zu kontrollieren sind und ggf. sogar ganz auf jeglichen Jugendschutz verzichten werden.

Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT):

Werbung stellt für die privaten Rundfunk- und Telemedienanbieter ein unverzichtbares Element zur Refinanzierung, aber auch zur Bekanntmachung ihrer legalen und jugendschutzkonformen Angebote dar. Gesetzliche Verbote, welche die Programmankündigung und Telemedienbewerbung einschränken oder auf eine „In-Sich-Bewerbung“ beschränken, verhindern eine Kanalisierung der Nutzung auf legale Angebote. Gerade bei aus Jugendschutzaspekten beschränkt zugänglichen Inhalten kann es nicht Ziel einer gesetzlichen Regelung sein, den Wettbewerb gegenüber liberaler regulierten oder weniger dem Vollzug ausgesetzten Anbietern zu verschlechtern.

Die Neufassung des § 6 Abs. 1 JMStV-E i. V. m. § 4 JMStV-E erlaubt es, die Regelung dahin auszulegen, dass jegliche Werbung für durch das Altersverifikationssystem (AVS) geschützte Angebote außerhalb des AVS verboten ist, auch wenn diese inhaltlich nicht jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend gestaltet ist. Dies lehnt der VPRT ab. Eine Bewerbung jenseits des AVS ist erforderlich, um neue Kunden zu gewinnen. Ohne legale inländische Angebote steigt die Gefahr, dass potentielle Interessenten verstärkt auf illegale oder ausländische Plattformen ohne AVS-Schutz zugreifen – was nicht Ziel der Gesetzesnovellierung sein kann. Das kostenintensive Vorhalten eines AVS stellt für deutsche Inhalteanbieter bereits heute einen Wettbewerbsnachteil gegenüber geringer regulierten ausländischen Anbietern dar. Eine weitreichende Werbeeinschränkung würde diese nachteilige Situation noch weiter verschärfen.

Dass die staatliche Aufsicht momentan Zweifel an der Wirksamkeit von Altersverifikationssystemen zum Schutze von Kinder und Jugendlichen habe und daher weitere Schutzvorkehrungen notwendig seien, ist jedenfalls derzeit nicht erkennbar. Bis dato hat die KJM 43 AVS-Module und -Konzepte anerkannt. Zuletzt sind im Juni 2015 zwei weitere AVS-Systeme zur Anerkennung gebracht worden.

Die Änderung des § 6 Abs. 1 JMStV-E bezüglich der Bewerbung von AVS-gesicherten Inhalten stellt zudem in der Abwägung zwischen den verfassungsrechtlichen Schutzgütern Jugendschutz und Meinungsfreiheit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Informationsfreiheit dar. Die weitreichende Werbeeinschränkung ist vor allem unverhältnismäßig, weil es eine interessengerechtere Lösung gibt. Solange die Werbemittel nicht selbst entwicklungsbeeinträchtigend bzw. -gefährdend gestaltet sind, geht von ihnen keine Gefahr aus und es kann zugleich die Zielgruppe der Legalkonsumenten erreicht werden, so auch bereits 1977 der BGH zu § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB2. Dass ein absolutes Werbeverbot nicht das gebotene und adäquate Mittel zum Schutze der Jugend wäre und der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Informationsfreiheit der interessierten Erwachsenen nicht ausreichend Rechnung trüge, urteilte unter Berufung auf den BGH das Oberlandesgericht Karlsruhe. Auch die Bundesregierung hat in ihrem aktuellen Medien- und Kommunikationsbericht festgehalten, dass die staatliche Regulierung des Medienbereiches auf das „unabdingbar Notwendige“ beschränkt bleiben darf – dies auch hinsichtlich Werbung.

Wire7 Ltd.:

Die Änderung in §6 „Werbung für Angebote nach §4 ist nur unter den Bedingungen zulässig, die für das Angebot selbst gelten.“

In der Praxis wird nicht in geschlossenen Benutzergruppen geworben, weil der Kunde ja schon bei einem Anbieter am „Ziel“ ist – der Kunde möchte Pornografie sehen und konsumiert bereits bei einem Anbieter, bei welchem er sich für die geschlossene Benutzergruppe identifiziert hat.

Diese Änderung ist deshalb faktisch ein komplettes Werbeverbot für Portale mit pornografischem Inhalt.

Dieses Werbeverbot macht aus folgenden Gründen keinen Sinn:

1. Erhöhung des Bekanntheitsgrades von einschlägigen ausländischen Webseiten und damit langfristige Verschlechterung des Jugendschutzes.

Das Werbeverbot würde natürlich nichts an dem eigentlichen Bedarf von Pornografie ändern. Da deutsche Anbieter nicht mehr auf sich aufmerksam machen könnten, würden Interessierte auf andere ausländische Portale ausweichen und somit deren Bekanntheitsgrad weiter erhöhen. Diese bereits jetzt schon in Deutschland sehr bekannten Portale haben überhaupt gar kein Altersverifikationssystem vorgeschaltet. Der Bekanntheitsgrad würde dadurch weiter verstärkt und die Wahrscheinlichkeit erhöht werden, dass diese Portale auch bei Jugendlichen noch weiter bekannt werden.

2. Abwanderung deutscher Erotik-Anbieter ins Ausland

Durch die Vorschriften für eine geschlossene Benutzergruppe hat Deutschland eine der strengsten Jugendschutzvorschriften in Europa und, ausgenommen von islamischen Staaten, weltweit.

Bei der Sitzwahl gibt es für einen Anbieter von pornografischen Inhalten nur einen einzigen Grund sich in Deutschland niederzulassen und sich damit den strengen Regeln zu unterwerfen. Nur ein deutscher Anbieter hat die Möglichkeit auf dem deutschen Markt zu werben. Ausländische Webseiten ohne AVS haben diese Möglichkeit nicht.

Wenn man nun ein faktisches Werbeverbot einführt – welchen Grund sollte ein Anbieter noch haben um sich für einen deutschen Sitz zu entscheiden?

Man hätte nur noch den Nachteil der strengen Jugendschutzvorschriften + Werbeverbot und keinen einzigen Vorteil mehr.

Weiterhin würde ein Werbeverbot überhaupt nicht den Jugendschutz verbessern. Da der Anbieter vorher sicherstellen muss, dass es sich um eine volljährige Person handelt, bevor Pornografie gezeigt werden darf. Wir als Anbieter haben noch nie eine Beschwerde erhalten, in welcher die vorgeschalteten Eingangsseiten moniert worden sind. Hier eine Entwicklungsbeeinträchtigung bei Jugendlichen herzuleiten, ist absurd und völlig übertrieben.


Als Fazit bleibt festzuhalten, dass dieser Änderungsvorschlag das „Aus“ für Anbieter mit Sitz in Deutschland bedeuten würde. Eine Webseite, mit welcher nicht geworben werden darf, kann auch keine neuen Kunden gewinnen. Wir sehen hier ein Komplettverbot der Geschäftstätigkeit.