Archiv für den Monat: Mai 2014

Frisch aus dem Giftschrank (Mai 2014)

frisch-aus-dem-giftschrank-2014-mai

Frisch aus dem Giftschrank, Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 30. Mai 2014, Bekanntmachung Nr.5/2014 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:

Das Kätzchen, Keith Kerner, Taschenbuch Nr. 20880 Reihe Non Stop, Ullstein Verlag GmbH, Berlin, indiziert durch Entscheidung Nr. 3581 (V) vom 9. Juni 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 119 vom 30. Juni 1989.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 143/14 vom 19. Mai 2014 (Pr. 166/14).

Slugs, New Vision, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 3553 (V) vom 2. Juni 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 119 vom 30. Juni 1989.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 137/14 vom 16. Mai 2014 (Pr. 150/14).

Sklavin für einen Sommer, GMP, Hövelhof, indiziert durch Entscheidung Nr. 3573 (V) vom 5. Juni 1989, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 119 vom 30. Juni 1989.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 136/14 vom 16. Mai 2014 (Pr. 160/14).

Vermerk II

Nach den vielen Reaktionen auf den Beitrag Vermerk, hier noch drei weitere Sätze aus dem Kommentar zum Strafgesetzbuch von Dr. Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am BGH:

Insgesamt erscheint der von § 184 erfasste Strafbarkeitsbereich überzogen. Die Vorschrift verfolgt abstrakte Gefährdungen von im einzelnen unklaren Rechtsgütern bis in entfernte Winkel vorbereitender Handlungen, ohne das empirisch belegt werden kann, welche Schäden bei einer nennenswerten Zahl von Personen durch die (überaus weit verbreitete, wohl ubiquitäre) Kenntnisnahme von Pornografie schon einmal eingetreten sind. Die Diskussion über Datennetz-Kriminalität im Zusammenhang mit § 184 zeigt im Übrigen Elemente irrationaler Furcht vor der faktischen Unkontrollierbarkeit der Kommunikation.

(Fischer, StGB, § 184 Rn.3a,b)

 

Vermerk

Aus dem Vermerk einer Staatsanwältin vom 24. Februar 2014:

Im Hinblick darauf, dass Pornografie dieser Tage überall verfügbar ist, soll gemäß § 153 StPO von der Strafverfolgung abgesehen werden.

In Fischer, StGB, § 184 Rn. 3 b) heißt es: „Die gesellschaftliche Wirklichkeit ist weithin durch das Internet bestimmt. („Einfach“) pornografische Darstellungen und sonstige „Schriften“ sind daher zu jeder Zeit und für Jedermann frei verfügbar und ohne jegliche Schwierigkeit zu erlangen. Es stellt sich daher die Frage, ob das Strafrecht hier überhaupt noch eine sinnvolle Aufgabe haben kann, ob also mittels Kriminalisierung einzelner Verbreitungshandlungen in Bezug auf Pornografie noch irgendetwas substanziell „geschützt“ werden kann.“

HappyPlayTime

Mit HappyPlayTime soll die erste Masturbations-App für Frauen entstehen. In der App können Nutzerinnen die Figur „Happy“ streicheln, bis es zum Feuerwerk kommt. Aufklärung steht im Vordergrund. Leider haben die Sittenwächter von Apple abgelehnt und einen Zugang zum Store verweigert. Wie Entwicklerin Tina Gong berichtet, meint Apple, dass der Inhalt von „HappyPlayTime“ pornografisch sei: „Explicit descriptions or displays of sexual organs or activities intended to stimulate erotic rather than aesthetic or emotional feelings.“  Nun ist geplant die App für Android zu entwickeln.

Heimatverbunden und kaum pervers

Vergangene Woche vermeldete der STERN die Porno-Vorlieben der Deutschen: Heimatverbunden und kaum pervers. In Zusammenarbeit mit Pornhub hatte man Statistiken ausgewertet und journalistisch aufbereitet. Beispielsweise zur durchschnittlichen Verweildauer auf Pornhub, sortiert nach Bundesländern:

Pornhub Verweildauer

Über die Analyse von Pornhub und STERN hatte ich mit einem Statistik Quickie berichtet. Leider missfiel dieser Beitrag der Stelle jugendschutz.net und gestern erhielt ich eine förmliche Beanstandung. Darin wird bemängelt, dass das Blog pornoanwalt.de „unzulässige Inhalte frei zugänglich“ macht, weil die URL pornhub.com mit „Entscheidung Nr. E 8750 (V) vom 25.06.2009 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert worden“ sei. Damit verstoße eine Verlinkung auf den entsprechenden PR-Artikel von Pornhub (/insights/pornhub-germany) gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Ob diese Annahme auch dem STERN (… Golem, cachy, N24, BILD, Basic Thinking, PC Games) bekannt ist?

Es stellen sich drei interessante juristische Fragen: Ist die Indizierung einer kompletten Website verhältnismäßig? Kann eine Indizierungsentscheidung aus dem Juni 2009 einen harmlosen PR-Artikel aus dem Mai 2014 erfassen? Und sind Indizierungen von Websites effektiv?

PS: Den Link im Statistik Quickie habe ich entfernt. Weitere Informationen zur Indizierung von Websites in dem folgendem Beitrag: Heimlich, still und leise.

LOVE LIFE, NO REGRETS

Präsentiert vom Schweizerischen Bundesamt für Gesundheit:

LOVE LIFE, NO REGRETS

Statistik Quickie

germany-regional-searches

Mehr bei STERN*

*(An dieser Stelle stand bis 16. Mai 2014 ein Link zu Pornhub.)