Vermerk

Aus dem Vermerk einer Staatsanwältin vom 24. Februar 2014:

Im Hinblick darauf, dass Pornografie dieser Tage überall verfügbar ist, soll gemäß § 153 StPO von der Strafverfolgung abgesehen werden.

In Fischer, StGB, § 184 Rn. 3 b) heißt es: „Die gesellschaftliche Wirklichkeit ist weithin durch das Internet bestimmt. („Einfach“) pornografische Darstellungen und sonstige „Schriften“ sind daher zu jeder Zeit und für Jedermann frei verfügbar und ohne jegliche Schwierigkeit zu erlangen. Es stellt sich daher die Frage, ob das Strafrecht hier überhaupt noch eine sinnvolle Aufgabe haben kann, ob also mittels Kriminalisierung einzelner Verbreitungshandlungen in Bezug auf Pornografie noch irgendetwas substanziell „geschützt“ werden kann.“

Ein Gedanke zu „Vermerk

  1. Joe

    Ziemlich wegweisend und zwar in die richtige Richtung.

    Auf sowas kann man sich aber wohl leider nicht berufen?

    Gruß
    J.N.

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