Archiv für den Monat: April 2013

Die Nichten der Frau Oberst

Frisch aus dem Giftschrank, Listenstreichungen aus dem Bundesanzeiger vom 30. April 2013, Bekanntmachung Nr.5/2013 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:


Die Nichten der Frau Oberst

UFA-ATB, München

Entscheidung Nr. 10928 (V) vom 15. April 2013 (Pr.170/13)

 

 

 

 

 

 


Die teuflischen Schwestern

Movie Video Verkaufs GmbH, Offenbach

Entscheidung Nr. 10927 (V) vom 15. April 2013 (Pr.142/13)

 

 

 

 

 


Alfonso Font, Carmen Bond, Comic, Reiner-Feest-Verlag, Anschrift unbekannt, indiziert durch Entscheidung Nr. 3246 (V) vom 20. Mai 1988, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31. Mai 1988.

Das Comicbuch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 107/13 vom 18. April 2013 (Pr.114/13).

 

 


Tentazione, VPS Video Programm Service GmbH, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 3243 (V) vom 20. Mai 1988, bekannt gemacht im 31. Mai 1988.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 95/13 vom 17. April 2013 (Pr.95/13).

Jugendschutzsprech-Buzzword-Bingo

Wie wird Jugendschutzsprech-Buzzword-Bingo gespielt? Kästchen ankreuzen, wenn eine Jugendschutzbehörde die entsprechenden Begriffe in einer Gerichtsverhandlung, einem Schriftsatz oder bei einer Konferenz loslässt. Bei vier Kreuzchen in einer Reihe (horizontal, vertikal oder diagonal) aufstehen und laut rufen: „BINGO!“

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Porn Safety Officer

Video

Neuseeländisches Parlament singt Liebeslied

Nach der erfolgreichen Abstimmung zur Eheöffnung stimmt die Besucherbühne im neuseeländischen Parlament ein Maori-Liebeslied an. Kurz darauf stehen auch die Abgeordneten auf, um gemeinsam diesen historischen Schritt zu besingen.

Video

Wanted Melody

Wanted Melody

READY TO FUCK

Der Bundesgerichtshof hat die Eintragung von READY TO FUCK als Wort-Bild-Marke abgelehnt. In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: I ZB 89/11) wird in den Leitsätzen ausgeführt:

„Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es an… auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise. Die Wortfolge READY TO FUCK verstößt gegen die guten Sitten.“

Telefonsex

Aus aktuellem Anlass zitiere ich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Verklagt war die Bundesprüfstelle, die zwei Ausgaben der Fernsehzeitschrift rtv indiziert hatte, wegen „unsittlicher“ Werbung für Telefonsex. In der Entscheidung (Az. 27 K 4437/06) heißt es:

…zweifelhaft, ob von den in der Indizierungsentscheidung beanstandeten Werbeanzeigen für Telefonsex eine Jugendgefährdung ausgeht. Insbesondere lässt sich entgegen den tragenden Erwägungen der Bundesprüfstelle den Anzeigen weder nach ihrer visuellen Gestaltung noch nach ihrem Textinhalt mit nennenswertem Gewicht entnehmen, dass darin Promiskuität, Gruppensex oder Prostitution verherrlicht und Menschen als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte präsentiert werden. Keine der publizierten Anzeigen enthält Fotos oder sonstige bildliche Darstellungen mit erotischen bzw. sexuellen Motiven. Ebenfalls werden in den Anzeigen weder direkt noch indirekt irgendwelche sexuellen Praktiken benannt oder näher beschrieben. Vielmehr bleibt es überwiegend bei symbolischen Andeutungen zum Wort Sex (z. B. “Purer XXX!”; “Parkplatzxxx”; “LIVE GAY XXX”; “Live Sxx”). Auch die sonstige Wortwahl überschreitet nicht die Grenze zum Obszönen und enthält keine entwürdigenden Darstellungen. Die Verwendung der Worte wie “scharf”, “verdorben” und “fremdgehen” verletzt auch im vorhandenen Kontext bestehende Tabuzonen und Schamgrenzen nicht. Letztlich ist auch die tragende Erwägung der Indizierungsentscheidung nicht überzeugend, Aussagen wie “Verdorbene Teeni-Göre 18 Jahre”, “Oma (68) braucht ES noch täglich” oder “Heißes Vergnügen mit tabulosen Ost-Frauen” oder “Scharfe Ost-Girls! Immer bereit!” vermittelten dem gefährdeten Jugendlichen die Botschaft, Frauen und insbesondere Frauen bestimmter Herkunft und bestimmten Alters seien bloße sexuelle Konsumartikel für den Mann, und suggerierten den Jugendlichen die Problem- und Bedenkenlosigkeit rascher sexueller Kontakte unter Ausklammerung aller sonstigen persönlichen und sozialen Bezüge. Zum einen wird in der Indizierungsentscheidung nicht die Besonderheit in den Blick genommen, dass bei der Werbung für Telefonsex in der Regel das entwürdigende Element fehlt, das den Anbieter der entgeltlichen Leistung zur bloßen Ware macht. Anders als bei der Prostitution oder auch einer Peep-Show findet bei Telefonsex ein körperlicher oder auch nur visueller Kontakt nicht statt. Vielmehr wird die Sexualität nur verbal vorgespiegelt und bedarf der Umsetzung und der Phantasie des Kunden. Durch die Beschränkung auf den akustischen Kontakt bestehen ausreichend Fluchträume für den Anbieter bei entwürdigenden Gesprächen. Durch die Anonymität bleibt die Intimität des Anbieters im Wesentlichen gewahrt. Von daher besteht für den Jugendlichen bei der Telefonsexwerbung – anders als bei sonstigen Sex-Anzeigen – bloß ein mittelbarer Realitätsbezug. Zum anderen sind bei der Bewertung der Jugendgefährdung der Telefonsexwerbung auch die in den letzten Jahren geänderten gesellschaftlichen Anschauungen hinsichtlich der Sexualmoral zu berücksichtigen. Der Wandel der Moralvorstellungen ist gerade in letzter Zeit u. a. mit dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten deutlich geworden. Vor diesem Hintergrund werden in der jüngeren zivilgerichtlichen Rechtsprechung Verträge über Telefonsexgespräche und über Werbeanzeigen für Telefonsex auch unter Berücksichtigung der Gründe des Jugendschutzes nicht generell als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB angesehen.

Vampyros Lesbos

Gestern verstarb Regisseur Jess Franco, der durch seine erotisch-surrealen Horrorstreifen bekannt wurde, etwa „Vampyros Lesbos“. Diesen Film indizierte die Bundesprüfstelle vor 27 Jahren wegen seiner Eignung „sozialethisch zu desorientieren“ und „sittlich zu gefährden“. In der Entscheidung vom 4. August 1986 heißt es: „Die Wissenschaft hat längst dargelegt, daß es bei Sexualhandlungen des sadomasochistischen Formenkreises um krankhafte deviante und perverse Abbildungen der Sexualität handelt.“


Vampyros Lesbos – Die Erbin des Dracula

Neuer 5-Euro-Schein

Wie die europäische Zentralbank (EZB) bekannt gibt, soll der neue 5-Euro-Schein, der zum 2.Mai 2013 eingeführt wird, als Symbol eine nackte Europa auf dem Stier zeigen, in Anlehnung an die deutsche Banknote von 1950.