Der Bundesgerichtshof hat die Eintragung von READY TO FUCK als Wort-Bild-Marke abgelehnt. In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: I ZB 89/11) wird in den Leitsätzen ausgeführt:
„Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es an… auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise. Die Wortfolge READY TO FUCK verstößt gegen die guten Sitten.“