Seit 15 Jahren werden Internetangebote von der Bundesprüfstelle auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt. Wurden die Indizierungen anfangs noch im Bundesanzeiger publiziert, so erfolgen diese Verfahren nun heimlich, still und leise. Bedingt durch die Nichtöffentlichkeit besteht die Gefahr, dass es zu eigentümlichen Entscheidungen kommt. Aktuelles Beispiel ist die Website Sklavenzentrale (Pr.1054/11). Bei der Begründung ist die Bundesprüfstelle sehr schludrig mit Textbausteinen umgegangen. Auf den Seiten 7 und 8 finden sich doppelte Ausführungen zur Offensichtlichkeit der Jugendgefährdung sowie zum Kunstvorbehalt. Darüberhinaus besteht eine widersprüchliche Wertung zur Pornografie, denn in der Entscheidung wird auf den Seiten 3 und 9 ausgeführt:
Zunächst einmal hat das 3er Gremium festgestellt, dass es den Inhalt des Internetangebots nicht als pornographisch einstuft…
…Das Internet-Angebot ist zwar pornographisch, verstößt jedoch nach Einschätzung des Gremiums nicht gegen § 184 a, § 184 b oder § 184 c StGB, da es keine Abbildungen so genannter „harter Pornographie“ enthält.
Aus der Indizierung ergeben sich nun rechtliche und tatsächliche Beschränkungen. Einerseits darf die Website nicht mehr verlinkt und beworben werden, wie § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 JMStV vorschreiben. Andererseits ist die Website aus allen deutschen Suchmaschinen verbannt, auch für Erwachsene.