Die Bewerbung von sexuellen Dienstleistungen mit „Französisch Spezial“ bzw. „Französisch Super Spezial“ ist in Bayern wettbewerbswidrig, weil die beiden Begriffe von den angesprochenen Verkehrskreisen als Oralverkehr ohne Kondom bzw. Oralverkehr ohne Kondom mit Aufnahme verstanden werden und damit ein Rechtsbruch nach § 6 der Bayerischen Hygieneverordnung in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG vorliegt.
Landgericht München I, Urteil vom 15. November 2012 (Az.: 17 HK O 14383/12)