Vermerk II

Nach den vielen Reaktionen auf den Beitrag Vermerk, hier noch drei weitere Sätze aus dem Kommentar zum Strafgesetzbuch von Dr. Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am BGH:

Insgesamt erscheint der von § 184 erfasste Strafbarkeitsbereich überzogen. Die Vorschrift verfolgt abstrakte Gefährdungen von im einzelnen unklaren Rechtsgütern bis in entfernte Winkel vorbereitender Handlungen, ohne das empirisch belegt werden kann, welche Schäden bei einer nennenswerten Zahl von Personen durch die (überaus weit verbreitete, wohl ubiquitäre) Kenntnisnahme von Pornografie schon einmal eingetreten sind. Die Diskussion über Datennetz-Kriminalität im Zusammenhang mit § 184 zeigt im Übrigen Elemente irrationaler Furcht vor der faktischen Unkontrollierbarkeit der Kommunikation.

(Fischer, StGB, § 184 Rn.3a,b)