Unsittlichkeit

Die Unsittlichkeit findet sich in § 18 JuSchG. Aber bereits beim Vorgänger, dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, war umstritten, ob sich das Tatbestandsmerkmal „unsittlich“ auf alle Lebensbereiche oder ausschließlich auf Erotik und Sexualität bezieht. Am 12.Januar 1966 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 23,112), dass „unsittlich“ nur „in erotisch-sexuellem Sinn zu verstehen“ sei.