Sodomiterey

Das Sodomieverbot galt in „Deutschland“ über 400 Jahre, bis es 1969 mit Aufhebung des § 175 b StGB abgeschafft wurde. Hier ein kleiner rechtsgeschichtlicher Rückblick.

Constitutio Criminalis Carolina von 1532:

116. Item so eyn mensch mit eynem vihe, mann mit mann, weib mit weib, unkeusch treiben, die haben auch das leben verwürckt, und man soll sie der gemeynen gewonheyt nach mit dem fewer vom leben zum todt richten.

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794:

§ 1069 Sodomiterey und andre dergleichen unnatürliche Sünden, welche wegen ihrer Abscheulichkeit hier nicht genannt werden können, erfordern eine gänzliche Vertilgung des Andenkens.

§ 1070 Es soll daher ein solcher Verbrecher, nachdem er ein- oder mehrjährige Zuchthausstrafe mit Willkommen und Abschied ausgestanden hat, aus dem Orte seines Aufenthalts, wo sein Laster bekannt geworden ist, auf immer verbannt, und das etwa gemißbrauchte Thier getödtet, oder heimlich aus der Gegend entfernt werden.

Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851:

§ 143 Die widernatürliche Unzucht, welche… von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen.

Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871:

§ 175 Die widernatürliche Unzucht, welche… von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

(Reichs-) Strafgesetzbuch vom 1. September 1935 bis 31. August 1969:

§ 175 b Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts, in Kraft getreten am 1. September 1969:

§ 175 b (aufgehoben)