Das Arbeitsgericht Frankurt a.M. hat entschieden, dass der „Art Director“ einer Werbeagentur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann, wenn er während der Arbeitszeit pornografische Internetseiten besucht. Der Gekündigte darf sich nicht darauf berufen, dass von ihm in seiner Position verlangt werde, kreativ zu sein und er hierzu Pornografie betrachten muss, um provozierende Werbung zu gestalten. Die Tätigkeit sei insbesondere kein „Freifahrtschein“, sich alle Seiten im Internet anzusehen und Videos herunterzuladen und dies mit dem Sammeln von „Werbeideen“ zu rechtfertigen.
Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 24. Februar 2010, Az.: 7 Ca 5872/09:
„1.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie auf Führung und Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.
4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 42.143,08 festgesetzt.
5.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt über die Wirksamkeit von insgesamt von zwei außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen und einer betriebsbedingte Kündigung sowie über die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, die Zahlung von Annahmeverzugslohnansprüchen und die Erteilung von monatlichen Entgeltabrechnungen.
Die Beklagte ist eine Werbeagentur. Sie nimmt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main am Rechtsverkehr teil. Bei ihr sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie ist insbesondere im „klassischen“ Werbegeschäft tätig, d.h. sie ist auf Werbung in Zeitungen, Zeitschriften, Werbefilme in Kino und Fernsehen, Werbespots im Radio sowie auf Plakatwerbung spezialisiert. Soweit die Beklagte ihren Mitarbeitern am Arbeitsplatz über den dienstlichen Computer und das interne Computernetzwerk den Zugang zum Internet ermöglicht, erfolgt dies mittels einer sog. Flatrate. Bei der Beklagten werden Mac-Computer der Firma Apple eingesetzt. Sämtliche Computer sind vom jeweiligen Benutzer durch Passwörter vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
Der 41-jährige, ledige und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1999 als sog. Art Director auf Grundlage eines „Vertrages“ vom 30.03.1999 (Bl. 4–7 d.A.) beschäftigt. Der Bruttolohn betrug zuletzt, d.h. im Juni 2009, € 3.834,69 (Bl. 261, 264 d.A.). Die Arbeitszeiten des Klägers, waren folgende: Arbeitsbeginn zwischen 08:00 und 09:00 Uhr morgens, eine Stunde Mittagspause und Arbeitsende zwischen 17:00 und 18:00 Uhr, freitags jedoch bereits zwischen 14:30 und 15:30 Uhr. Der Kläger war sowohl an der Umsetzung von Werbekampagnen im sog. Print-Bereich als auch u.a. an der Entwicklung für TV-Spots … beteiligt.
Zum Tätigkeitsumfang des Klägers gehörte es, im Internet für Werbekampagnen zu recherchieren. Der Kläger war an keiner Werbekampagne der Beklagten beteiligt, bei der Erotik/Pornographie als Stil- bzw. Kunstmittel eingesetzt worden ist. Weder durch Viren noch durch andere Schadprogramme wurde bisher am dienstlichen Computer des Klägers oder im Computernetzwerk der Beklagten ein Schaden hervorgerufen. Die im Jahre 2006 eingeführte „Nutzungsordnung/User Charta für Mitarbeiter des Unternehmens“, die für alle Arbeitsplätze mit IT-Unterstützung im technischen Netz der Beklagten gilt, regelt unter Ziff. 8.1 sowohl dass die „Nutzung von nicht ordnungsgemäß lizenzierter oder privat beschaffter Software nicht zulässig ist“ als auch dass die „zur Verfügung gestellte Hard- und Software nur für dienstliche Zwecke eingesetzt werden“ darf (siehe Anlage B 1). Diese Nutzungsordnung ist im internen Computernetzwerk jederzeit einsehbar.
Ein Verbot der Privatnutzung der dienstlichen Hard- und Software ergibt sich auch aus den sog. „… Corporate Policies“ …, deren Kenntnis der Kläger unter dem 08.01.2007 mit seiner Unterschrift bestätigte (Anlage B 2, siehe Anlagenband).
Mündliche oder schriftliche Abmahnungen hat der Kläger bisher keine von der Beklagten erhalten.
Mit Schreiben vom 29.06.2009 („Beendigung Ihres Dienstverhältnisses“), dem Kläger persönlich am 30.06.2009 übergeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2009 (Bl. 8 d.A.). Im Laufe der Verfahrens berief sich die Beklagte insofern auf betriebsbedingte Gründe.
Am 30.06.2009 war der letzte Arbeitstag des Klägers, da dieser unmittelbar nach Übergabe der (betriebsbedingten) Kündigung freigestellt wurde. Er löschte zuvor noch verschiedene Dateien auf seinem dienstlichen Computer. Ob hierzu auch Anwendungsprogramme (sog. Applikationen) gehören, ist zwischen den Parteien umstritten.
Der Kläger löschte jedoch am 30.06.2009 nicht die sog. Cookie-Liste des Internet-Browsers seines dienstlichen Computers. Auf die Cookie-Liste in Anlage B4a im Anlagenband wird Bezug genommen. Mit dem engl. Wort „Cookie“ werden Informationen bezeichnet, die ein Webserver zu einem Internet-Browser (z.B. Safari auf Apple-Mac) sendet und dort für spätere Zugriffe gespeichert werden. Dadurch erleichtern Cookies die Benutzung von Webseiten, die auf Benutzereinstellungen reagieren oder den Aufbau von Sitzungen. Cookies werden in einer Liste bzw. Textdatei des Internet-Browsers gespeichert. Ferner löschte der Kläger nicht den „Verlauf“ des Internet-Browsers, d.h. es existiert die Protokolldatei, in der alle Internet-Seiten gespeichert sind, die am 29. und 30.06.2009 vom dienstlichen Computer des Klägers aufgerufen wurden.
Der Computer des Klägers wurde nach dem 30.06.2009 durch die Beklagte bzw., was umstritten ist, durch einen Dritten untersucht. Dies ergab folgendes Bild über die Nutzung des dienstlichen Computers durch den Kläger:
Der Kläger rief von seinem dienstlichen Computer zunächst im Zeitraum von Ende 2005 bis Ende Mai 2009 u.a. die nachfolgend auszugsweise genannten Internet-Seiten auf (siehe auch Bl. 299 ff. d.A.), bei denen sich sowohl aus dem Domain-Namen als auch aus den Ausdrucken der Beklagten ergibt, dass es sich um Internet-Seiten mit erotischem oder pornographischem Inhalt handelt:
12.12.2005, 14:51:08 Uhr www.fuckingmachines.com
12.12.2005, 19:14:51 Uhr www.analvideowhores.com
16.03.2006, 18:56:20 Uhr www.3d-porngames.com
16.03.2006, 18:59:41 Uhr www.3d-sexgames.com
21.04.2006, 16:33:23 Uhr www.analvideowhores.com
02.05.2006, 10:40:28 Uhr www.sexpacking.com
22.05.2006, 11:29:14 Uhr www.024sex.net, Anlage B359
31.05.2006, 18:47:26 Uhr www.onlinepornshow.com
31.05.2006, 19:32:14 Uhr www.analvideowhores.com
12.06.2006, 20:34:54 Uhr www.whoresinlatex.com
12.06.2006, 20:59:03 Uhr www.analvideowhores.com
31.08.2006, 19:40:32 Uhr www.fullporndvds.com, Anlage B361
15.09.2006, 18:21:34 Uhr www.pornstarsonvids.com
22.09.2006, 16:43:22 Uhr www.hotgirlclub.com, Anlage B362
05.10.2006, 18:18:39 Uhr www.teenstitsandass.com, Anlage B363
20.11.2006, 19:42:33 Uhr www.favoritepornmodels.com, Anlage B364
23.11.2006, 19:54:58 Uhr www.lotsofpornmovies.com
23.01.2007, 17:04:40 Uhr www.hornypharao.com, Anlage B365
23.01.2007, 17:46:01 Uhr www.suckingwhores.com
24.01.2007, 18:06:27 Uhr www.manfuckswomen.com
19.02.2007, 11:45:52 Uhr www.analpornstarsmovs.com, Anlage B366
19.02.2007, 11:48:09 Uhr www.pornvideomodels.com
26.02.2007, 17:42:28 Uhr www.bigtitsroundasses.com
26.02.2007, 19:11:04 Uhr www.hardpornfiles.com
07.03.2007, 20:03:52 Uhr www.elitefuckmovs.com
12.03.2007, 16:34:27 Uhr www.analstudy.com, Anlage B367
12.03.2007, 19:24:49 Uhr www.monstersofcock.com
02.04.2007, 20:03:00 Uhr www.hurricanesex.net
03.04.2007, 18:35:56 Uhr www.analcheckout.com
12.04.2007, 17:36:31 Uhr www.analcheckout.com, Anlage B368
03.05.2007, 16:32:39 Uhr www.freshanalholes.com
07.05.2007, 18:45:51 Uhr www.cumintheface.com
07.05.2007, 19:30:31 Uhr www.hardfuckmpegs.com
11.06.2007, 18:55:44 Uhr www.analcheckout.com
12.06.2007, 17:21:24 Uhr www.fucker.com, Anlage B370
14.06.2007, 20:45:48 Uhr www.analcheckout.com
15.06.2007, 17:02:40 Uhr www.love2havesex.com
11.07.2007, 13:23:55 Uhr www.porn365.com
12.07.2007, 14:54:53 Uhr www.analcheckout.com
20.07.2007, 13:59:10 Uhr www.wetpussysteenies.com
23.07.2009, 11:52:36 Uhr www.analcheckout.com
23.07.2007, 12:03:46 Uhr www.retropornpics.com, Anlage B371
24.07.2007, 12:49:41 Uhr www.analcheckout.com
27.07.2007, 18:33:24 Uhr www.porn101.com
03.08.2007, 14:04:28 Uhr www.yoursexdreams.com
07.08.2007, 18:00:26 Uhr www.starsofpornpics.com
28.08.2007, 15:56:57 Uhr www.sex4it.com
28.08.2007, 16:15:26 Uhr www.boobs-zone.com
29.09.2007, 16:45:37 Uhr www.analcheckout.com
22.10.2007, 16:11:58 Uhr www.sextempest.com
25.10.2007, 18:40:07 Uhr www.kinkyhotties.com
20.11.2007, 18:31:22 Uhr www.pornoamateurs.be, Anlage B375
22.11.2007, 19:44:34 Uhr www.wiredpussy.com
15.01.2008, 18:47:52 Uhr www.wetpussysteenies.com
05.02.2008, 12:59:04 Uhr www.youporn.com, Anlage B378
05.02.2008, 16:14:55 Uhr www.bigboobs.hu
06.03.2008, 11:10:52 Uhr www.poppen.de
06.03.2008, 13:36:51 Uhr www.youporngay.com
12.03.2008, 16:07:22 Uhr www.sexshakers.com, Anlage B379
13.03.2008, 18:18:52 Uhr www.nudesologirls.com
31.03.2008, 18:41:47 Uhr www.megateengirls.com
01.04.2008, 10:27:23 Uhr www.blowjobstunners.com
08.04.2008, 17:01:44 Uhr www.naked8teens.com, Anlage B380
23.05.2008, 11:53:24 Uhr www.porntelecast.com, Anlage B381
29.05.2008, 10:28:19 Uhr www.bondagefreunde.de
11.06.2008, 17:55:45 Uhr www.pornstarlist.com, Anlage B382
30.06.2008, 19:25:18 Uhr www.youpornmate.com
07.07.2008, 15:18:15 Uhr www.outofshame.com, Anlage B383, B384
07.07.2008, 15:32:02 Uhr www.publicsexfantasy.com, Anlage B385, B386
14.07.2008, 19:01:03 Uhr www.nudeemogirls.com
23.07.2008, 11:20:25 Uhr www.lust4porno.com, Anlage B387
28.07.2008, 17:44:49 Uhr www.allmypornstars.com
12.08.2008, 12:28:50 Uhr www.18tities.com, Anlage B390
14.08.2008, 17:19:05 Uhr www.sunnychicks.com, Anlage B392
14.08.2008, 17:43:47 Uhr www.hotnudewomen.com, Anlage B395
14.08.2008, 17:47:08 Uhr www.hiddencameramovies.com, Anlage B397
08.09.2008, 17:58:35 Uhr www.porninspector.com
27.10.2008, 13:02:02 Uhr www.hotlatexmovies.com
20.11.2008, 11:51:40 Uhr www.nubileworld.com, Anlage B399
28.11.2008, 18:35:16 Uhr www.porn69xxx.com
02.12.2008, 20:19:02 Uhr www.pussy.org
04.12.2008, 16:52:38 Uhr www.onlyhornyporn.com
04.12.2008, 17:43:11 Uhr www.assholesurfers.com
05.12.2008, 13:45:55 Uhr www.pervertbabes.com, Anlage B400
13.01.2009, 15:29:47 Uhr www.youporn.com, Anlage B401
19.01.2009, 17:52:47 Uhr www.pornhub.com
18.02.2009, 13:57:58 Uhr www.reviewporn.com
12.03.2009, 17:48:28 Uhr www.latexxxzone.com
31.03.2009, 18:33:46 Uhr www.freegothporn.com
31.03.2009, 19:27:37 Uhr www.ideal-teens.com
11.04.2009, 17:16:56 Uhr www.latex21.com
14.04.2009, 14:52:11 Uhr www.fundorado.de
Im Übrigen wird bzgl. sämtlicher aufgerufener Internet-Seiten während des genannten Zeitraums von Ende 2005 bis Mai 2009, die einen Eintrag in der Cookie-Liste des Internet-Browsers auf dem dienstlichen Computer des Klägers hinterlassen haben, auf die Seiten 24–102 der Anlage B4a des Anlagenbandes Bezug genommen.
Der Kläger rief sodann im Zeitraum Mai 2009 bis zum 30.06.2009 u.a. die folgenden Internet-Seiten mit erotischem bzw. pornographischem Inhalt von seinem dienstlichen Computer auf. Hierbei handelt es sich um Internet-Seiten, auf denen Bilder von primären und sekundären Geschlechtsmerkmale vorwiegend weiblicher Personen abgebildet sind als auch Videos von Personen, die miteinander den Geschlechtsverkehr ausüben, betrachtet und heruntergeladen werden können:
19.05.2009, 13:18:36 Uhr www.x-ho.com, Anlage B237
28.05.2009, 15:27:58 Uhr www.goth-fetish.com, Anlage B235
28.05.2009, 15:28:41 Uhr www.fivestarfetish.com, Anlage B233
28.05.2009, 15:37:03 Uhr www.freegothicporn.com, Anlage B231
28.05.2009, 15:41:46 Uhr www.gothpornsites.com, Anlage B228
28.05.2009, 15:42:43 Uhr www.myemochicks.com, Anlage B227
28.05.2009, 15:42:48 Uhr www.emohotties.com, Anlage B226
28.05.2009, 15:47:54 Uhr www.exgirlfriendspost.com, Anlage B224
28.05.2009, 15:54:45 Uhr www.yourwastedgirlfriend.com, Anlage B222
28.05.2009, 15:59:06 Uhr www.gfslab.com, Anlage B220
28.05.2009, 17:27:40 Uhr www.keezmovies.videos.com, Anlage B219
28.05.2009, 19:35:32 Uhr www.latexfetishsex.com, Anlage B218
29.05.2009, 15:07:09 Uhr www.4tube.com, Anlage B216
29.05.2009, 15:08:57 Uhr www.bdsmrtclub.com, Anlage B214
02.06.2009, 12:35:16 Uhr www.bdsmfort.com, Anlage B93a
02.06.2009, 16:36:15 Uhr www.girlinlatex.com, Anlage B93
03.06.2009, 13:11:58 Uhr www.latex-rubber.org, Anlage B91
03.06.2009, 13:16:04 Uhr www.fetish-girl.orf, Anlage B90
05.06.2009, 06:44:21 Uhr www.pussy.org, Anlage B82
05.06.2009, 07:20:59 Uhr www.joannaangelbcuks.com, Anlage B81
05.06.2009, 14:54:02 Uhr www.keezmovies.com, Anlage B76
08.06.2009, 18:32:46 Uhr www.suicidegirls.com, Anlage B74
09.06.2009, 13:13:00 Uhr www.naked-people.de, Anlage B72
10.06.2009, 15:16:36 Uhr www.fhg.bondagesucht.de, Anlage B71
10.06.2009, 15:40:26 Uhr www.latexsite.net, Anlage B70
13.06.2009, 12:53:43 Uhr www.rubber-latex.com, Anlage B65
15.06.2009, 10:25:22 Uhr www.dockera.com, Anlage B64
Darüber rief der Kläger noch eine Vielzahl weiterer Internet-Seiten während des genannten Zeitraums auf, die sich mit dem Download von Bittorent-Dateien, Computerspielen (z.B. www.gamershellcom, Anlage B60; www.gamesradar.com, Anlage B80; www.gamespot.com, Anlage B77) als auch mit sonstigen allgemeinen Inhalten (z.B. www.gitarre-spielen-lernen.de, Anlage B85) beschäftigen. Auf die Darstellung auf Bl. 72–136 d.A. nebst den dazugehörigen Ausdrucken im Anlagenband und Anlagenordner wird verwiesen.
Der Kläger rief ferner am 22.09.2006 zwischen 17:47:13 Uhr und 18:26:32 Uhr – und damit während eines Zeitraums von 40 Minuten – insgesamt sechs Internet-Seiten auf, die die Vornahme sexueller Handlungen zwischen Menschen und Tieren zum Gegenstand haben: www.animaltraffic.com, www.zoosexlinks.net, www.bestialitytop.com, www.dogsexlinks.com, www.bestialism.com, www.animalpornvideos.com, www.bestpicpost.com und www.anmialpost.com (siehe Bl. 137 d.A. sowie die Ausdrucke in den Anlagen B345–B350).
Der Kläger rief des Weiteren am 28.05.2009 um 15:47:43 Uhr die Internet-Seite www.badassteens.com (siehe Anlage B225) und um 15:51:21 Uhr die Internet-Seite www.teensuckclub.com (siehe Anlage B223) auf, die pornographische Bilder zeigen, bei denen nicht einwandfrei zu erkennen ist, ob es sich um Volljährige oder Kinder im Alter bis 16 Jahren handelt, die sexuelle Handlungen vornehmen bzw. an denen sexuelle Handlungen vorgenommen werden.
Am 29.06.2009 und am 30.06.2009 rief der Kläger von seinem dienstlichen Computer eine Vielzahl von Internet-Seiten auf (Anlage B4, siehe Anlagenband), deren dienstliche bzw. private Nutzung zwischen den Parteien umstritten ist. Unter anderem rief er die Seiten www.xing.com, www.aldi-sued.de, www.spickmich.de, www.ebay.de, www.myspace.com, www.de.wikipedia.org, www.naked-peope.de (siehe Anlage B46) auf. Ferner recherchierte zum Thema „Steampunk“, einer Variante von Science-Fiction und rief eine Vielzahl von Seiten auf, die illegal Musik, Filme und Dateien zum Download Auf die Auflistung der Seitenaufrufe auf Bl. 41–71 d.A. sowie in Anlage B4 (siehe Anlagenband) wird verwiesen. Der Auflistung der Seitenaufrufe von Internet-Seiten lässt sich für den 29.06.2009 entnehmen, dass beginnend um 17:03 Uhr und um 18:44 Uhr endend, Internet-Seiten aufgerufen wurden. Der Auflistung lässt sich für den 30.06.2009 entnehmen, dass über den gesamten Arbeitstag, beginnend um 09:40 Uhr und um 20:11 Uhr endend, Internet-Seiten aufgerufen wurden.
Mit Schreiben vom 08.07.2009 („Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses“), dem Kläger am gleichen Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2009 (Bl. 11 d.A.).
Für den Zeitraum vom 01. bis zum 08.07.2009 rechnete die Beklagte € 989,60 brutto ab, übersandte dem Kläger eine entsprechende Gehaltsabrechnung und zahlte an den Kläger € 632,35 netto aus (siehe Bl. 265 d.A.).
Mit Schreiben vom 24.07.2009 („Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses“) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „vorsorglich außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 31.12.2009“ (Bl. 20 d.A.).
Seit 01.10.2009 erhält der Kläger von der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld i.H.v. kalendertäglich € 42,04 netto, d.h. € 1.261,20 netto pro Monat (siehe Bl. 266–267 d.A.).
Der Kläger gibt zunächst zu, dass er während der Arbeitspausen und nach Feierabend im Internet „gesurft“ habe (siehe Bl. 154 d.A.). Er hält dies für zulässig, da der Beklagten aufgrund der Flatrate keine zusätzlichen Kosten entstanden seien. Soweit der Kläger während der Arbeitszeiten Internet-Seiten aufgerufen habe, diente dies allein arbeitstechnischen Zwecken. Die Nutzungsordnung der Beklagten sei nie praktisch umgesetzt worden, es habe zur Ideensuche das ganze Spektrum des Internets genutzt werden dürfen. Auch das Herunterladen („Download“) von Dateien aus dem Internet sei üblich gewesen. Da von Art Directoren, wie dem Kläger, verlangt werde, dass sie Kreativideen hätten, müssten sie auch hierfür auch Erotik und zum Teil Pornographie in Betracht ziehen, denn Werbung müsse provozieren und auffallen (Bl. 359 d.A.). So handele es sich bspw. bei der Internet-Seite www.naked-people.de um ein Kunstprojekt, das der Kläger zu Arbeitszwecken genutzt habe (Bl. 161 d.A.). Die Seite www.dockera.com beinhalte „nicht nur Sexbilder, sondern auch Kunstbilder und lustige Bilder“, die der Kläger nur zu Arbeitszwecken für „authentische Lebensmittelfotograpfie“ für den Kunden M.… angesehen habe (Bl. 166, 358 d.A.). Gleiches gelte für sonstige Internet-Seiten mit erotischem oder pornographischen Inhalten. Beispielsweise wollte der Kläger Anschauungsmaterial für Werbefilme oder Beispiele für Styling und Fotoumsetzung finden oder sehen, ob und wie sich Werbekampagnen mit Bondage umsetzen ließen oder weil er Bildmaterial für die popkulturellen Stilrichtungen „Gothic“, „Emo“ und „Alternative“, von Personen in Latexkleidung oder „ausgefallene Technikbilder“ gesucht habe. Auch habe der Kläger Werbegeschenke gesucht. Die Internet-Seite www.badassteens.com habe er ebenfalls auf der Suche nach einer Werbeidee aufgerufen (Bl. 174 d.A.). Soweit es die Internet-Seiten vom 22.09.2006 betrifft, die sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen, sei der Kläger dort nach einer Internet-Suche zu den Worten „animal having sex“ gelandet.
Die genannten Seiten habe er „nur durchgeklickt“ und nicht angesehen, weil „auf den ersten Blick“ erkennbar gewesen sei, dass sie für Werbeideen nicht geeignet gewesen seien (Bl. 180/181 d.A.). Die Internet-Seite www.pussy.org habe er zwar aufgerufen, jedoch gleich wieder verlassen, nachdem er gemerkt habe, dass sie für Arbeitszwecke nicht geeignet sei (Bl. 167 d.A.). Insgesamt räumt der Kläger selbst ein, dass rund 5 % der Internet-Seiten, die er von seinem dienstlichen Computer aufgerufen hat und deren Aufruf durch die Cookie-Liste dokumentiert ist, als „im weitesten Sinne pornographisch“ bezeichnet werden können (Bl. 180 d.A.). Soweit es die von der Beklagten behaupteten Urheberrechtsverstöße durch den Kläger mittels des Programms „Tomato Torrent“ betrifft, habe der Kläger dieses Programm im Rahmen seiner Recherchen nur angesehen und nicht genutzt (Bl. 157 d.A.). Soweit es angebliche Videos oder Teile hiervon betrifft behauptet der Kläger, dass er nicht ausschließen könne, dass „beim Internetsurfen etwas angeklickt wird und dadurch ein Download“ starte (Bl. 158 d.A.). Soweit der Kläger der Kläger Spiele oder deren Demoversionen installiert hat, sei dies allein zu Werbezwecken erfolgt, denn die Spiele hätte alle Preise gewonnen und es sei seine Aufgabe als Art Director gewesen, sich zu informieren. Soweit der Kläger Dateien auf seinem Computer gelöscht hat, betreffe dies nur Dateien, die er „im Rahmen der Aufräumarbeiten“ nach Erhalt der Kündigung vornehmen musste. Insofern ist der Kläger der Ansicht, dass die beiden fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 08.07.2009 und vom 24.07.2009 unwirksam seien. Die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 29.06.2009 sei insbesondere wegen mangelhafter Sozialauswahl unwirksam. Der Kläger ist ferner der Ansicht, ihm stünde ein Zwischenzeugnis zu. Für den Monat Juli 2009 stünde ihm ein Annahmeverzugslohnanspruch i.H.v. € 2.845,09 (= € 3.834,69 – € 989,60) und für die Folgemonate jeweils i.H.v. € 3.834,69 – ab 01.10.2009 abzüglich des Netto-Arbeitslosengeldes – zu. Ferner habe die Beklagte für die Annahmeverzugs entsprechende Gehaltsabrechnungen zu erteilen.
Unter Rücknahme des zuletzt gestellten sog. allgemeinen Feststellungsantrages (Antrag zu Ziff. 2 aus der Klageerweiterung vom 24.07.2009, Bl. 18 d.A.) beantragte der Klägervertreter zuletzt,
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgelöst ist;
2.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 24.07.2009 aufgelöst ist;
3.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.06.2009 aufgelöst ist;
4.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgelöst ist;
5.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.07.2009 aufgelöst ist;
6.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt;
7.
hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu Ziff. 1. bis 5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsrechtsstreit zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen auf Basis des Arbeitsvertrages vom 30.03.1999 als Art Director weiter zu beschäftigen;
8.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 22.018,54 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.783,60 netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.845,09 seit dem 01.08.2009, aus jeweils € 3.834,69 seit dem 01.09.2009 und 01.10.2009 sowie aus jeweils € 2.573,49 seit dem 01.11.2009, 01.12.2009 und 01.01.2010 zu zahlen;
9.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Juli bis Dezember 2009 auf Basis eines monatlichen Bruttolohns von € 3.834,69 Abrechnungen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Computer des Klägers nach dem 30.06.2009 von dem Computer-Spezialisten … (Inh. von …) untersicht worden sei, wobei die Untersuchung am 01.07.2009 begonnen hätte. Ein Zwischenergebnis hätte ihr am 08.07.2009 und der Abschlussbericht hätte am 23.07.2009 vorgelegen. Herr … habe auf dem Computer des Klägers rund 24 000 gelöschte Dateien gefunden. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe seinen dienstlichen Computer in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken missbraucht. So habe er zum einen exzessiv Internet-Seiten mit erotischem und pornographischem Inhalt aufgerufen, die sogar sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen. So seien 1 471 Bilddateien, ein Großteil davon pornographischer Natur, auf dem dienstlichen Computer gefunden worden. Soweit es das „Surf-Verhalten“ des Klägers am 29. und 30.06.2009 betreffe, ergäbe sich aus dem „Verlauf“ des Internet-Browsers, dass der Kläger ausschließlich zu privaten Zwecken Internet-Seiten aufgerufen habe, da kein dienstlicher Zusammenhang zu erkennen sei.
Der Kläger habe zum anderen unter Verstoß gegen urheberrechtliche Vorschriften Musikdateien und Raubkopien von Spielfilmen heruntergeladen und auf dem Computer gespeichert und verwaltet. Es hätten sich rund 825 MP3-Dateien auf dem Computer befunden. Ferner habe er unberechtigt Software zu privaten Zwecken auf dem Computer installiert, mit denen Urheberrechtsverstöße begangen werden können (z.B. Programme zum „Rippen“ von Filmen und Dateien wie „Mac The Rippier“ oder „Mac Crack“). So habe der Kläger von seinem Computer aus am sog. „Filesharing“ über Internet-Tauschbörsen über das Bittorrent-Porotkoll teilgenommen und hierzu entsprechende Software unerlaubt installiert (z.B. „Tomato Torrent“ und „Mac The Ripper“). So habe er bspw. illegale (Teil-)Kopien von den DVD-Filmen „D.…“, „I.… S.…“, „T.…“ oder „T.…“ auf den Dienstcomputer heruntergeladen. Schließlich hätte der Kläger sog. Ego-Shooter (z.B. das Spiel „H.…“ und „C.…“) installiert.
Im Hinblick auf die betriebsbedingte Kündigung behauptet die Beklagte, dass die Umsätze seit Jahren fallend seien und sich die schlechte Auftragslage im Frühjahr 2009 manifestiert hätte. Am 11.05.2009 habe die Geschäftsführung beschlossen, die Mitarbeiterzahl an die geringere Arbeitsmenge anzupassen (Arbeitsverdichtung). Zusammen mit einem externen Anbieter sei eine Transfergesellschaft gegründet worden. Der Arbeitsplatz des Klägers sei entfallen und andere Beschäftigungsmöglichkeiten gäbe es nicht. Der Kläger hätte auch deutlich schlechtere Sozialdaten als vergleichbare Kollegen bzw. Art Directors bei der Beklagten, abgesehen von vier Kollegen bzw. Kolleginnen. Bezüglich der Sozialdaten der vergleichbaren Arbeitnehmer und das von der Beklagten angewandte Punkteschema wird auf die Aufstellung auf Bl. 148/149 d.A. Bezug genommen. Soweit der Mitarbeiter … weniger Sozialpunkte als der Kläger hätte, würde dies durch dessen langjährige Erfahrung im Bereich des sog. Dialogmarketing ausgeglichen. Ferner sei Herr … Leistungsträger. Soweit die Mitarbeiterin … weniger Sozialpunkte als der Kläger hätte, würde dies durch deren langjährige Erfahrung und Expertise beim wichtigen Kunden … & … im Bereich des sog. OTC („Over the counter“)-Marketings ausgeglichen. Im Übrigen sei Frau … Leistungsträgerin. Soweit die Mitarbeiterin … weniger Sozialpunkte als der Kläger hätte, würde dies durch deren langjährige Arbeit für das „Corporate Design“ und die „Corporate Identity“ des Kunden … ausgeglichen. Im Übrigen sei Frau … Leistungsträgerin. Soweit der Mitarbeiter … weniger Sozialpunkte als der Kläger hätte, könnte dieser wegen des gemäß § 18 BEEG bestehenden Kündigungsschutzes während der Elternzeit nicht gekündigt werden.
Die Klageschrift vom 07.07.2009 ging beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 09.07.2009 und die Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 10.07.2009 ging am 14.07.2009 ein. Beide wurden der Beklagten am 23.07.2009 (Bl. 13 d.A.) zugestellt. Die weitere Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 24.07.2009 ging am selben Tag bei Gericht ein und wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 29.07.2009 zugestellt (Bl. 24 d.A.). Jeder dieser Schriftsätze enthielt einen sog. allg. Feststellungsantrag. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet, so dass sie insofern abzuweisen ist. Lediglich bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist die Beklagte aufgrund ihres Teil-Anerkenntnisses zu verurteilen. Ein Schriftsatznachlass war vorliegend keiner Seite zu gewähren, da es zum einen auf die recht kurzfristig und möglicherweise verspätet eingereichten Schriftsätze nicht ankommt, so dass es auch keiner Erwiderung der Gegenpartei bedarf, und da die Kammer zum anderen lediglich diejenigen tatsächlichen Umstände herangezogen hat, die zwischen den Parteien unstreitig sind.
I.
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für die Kündigungsschutzanträge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b.) ArbGG, da es um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geht, und für die anderen geltend gemachten Ansprüche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.) ArbGG, da es sich um Ansprüche aus einem bestehenden/beendeten Arbeitsverhältnis geht, gegeben. Der Sitz der Beklagten (§§ 12, 17 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) gehört zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des erkennenden Arbeitsgerichts. Das gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.n. §§ 495 Abs. 1, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzanträge liegt vor, da es dem Kläger unabhängig von den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG gemäß §§ 4, 7, 13 KSchG obliegt, die Unwirksamkeit von außerordentlichen und (hilfsweise) ordentlichen Kündigungen binnen der Präklusionsfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen. Die nachträgliche Klageerweiterung und die damit verbundene Klageänderung (§ 263 ZPO) ist zulässig, auch soweit der Kläger die zunächst gestellten allg. Feststellungsanträge in Kündigungsschutzanträge, die dem sog. punktuellen Streitgegenstandsbegriff entsprechen, konkretisiert hat. Die damit verbundene objektive Klagehäufung ist gemäß § 260 ZPO zulässig, da die Anträge in derselben Prozessart verfolgt werden. Die Beklagte hat sich im Übrigen auf die Klageerweiterungen und die Klageänderungen eingelassen (§ 267 ZPO).
II.
Die Kündigungsschutzklage bzgl. der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 08.07.2009 (Klageantrag zu Ziff. 1) ist unbegründet. Diese Kündigungserklärung hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 08.07.2009 beendet, da sie dem Kläger am gleichen Tage zugegangen ist. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis wirksam gemäß § 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB aufgrund wichtigen Grundes gekündigt.
1.
Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.07.2009 wahrt zunächst das Schriftformerfordernis des § 623 BGB und ist dem Kläger am selben Tag zugegangen.
2.
Der Kläger hat auch die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG (i.V.m. § 13 KSchG) gewahrt, da er im Hinblick auf die streitgegenständliche Kündigung fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben hat und die der Beklagten demnächst (§ 167 ZPO) zugestellt wurde.
3.
Vorliegend ist auch für die Beklagte ein Kündigungsgrund gegeben, denn das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grunds i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ist erfüllt.
a)
Für einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes in zwei Stufen geprüft. Zunächst ist festzustellen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. Dieser Sachverhalt muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung objektiv vorliegen. Ist hiernach ein Sachverhalt an sich geeignet, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die außerordentliche Kündigung nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände als gerechtfertigt angesehen werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die fristlose Kündigung die ultima ratio für den Kündigungsberechtigten war, d.h. mildere Mittel unzumutbar waren (siehe Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar, 10. Aufl., München, 2010, § 626 BGB, Rz. 34, 44, 62).
Nach der mittlerweile als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des BAG (BAG, Urt. v. 07.07.2005 – 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98 ff. = NJW 2006, 540 ff. = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 10; Urt. v. 12.01.2006 – 2 AZR 179/05, NZA 2006, 980 ff. = NJW 2006, 2510 ff.; BAG, Urt. v. 27.04.2006 – 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977 ff.) kommen als kündigungsrelevante Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten bei der privaten Nutzung des dienstlichen Internetzugangs durch Arbeitnehmer u.a. in Betracht:
– das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des – betrieblichen – Betriebssystems verbunden sein können oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden (Hanau/Hoeren, Private Internetnutzung durch Arbeitnehmer, München, 2003, S. 31; Mengel, NZA 2005, 752 [753]) und/oder
– die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise – zusätzliche – Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel – unberechtigterweise – in Anspruch genommen hatund/oder
– die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt (Kramer, NZA 2004, 457 [459]; Mengel, NZA 2005, 752 [753]).
b)
Hieran gemessen erfüllt die Nutzung des dienstlichen Computers durch den Kläger während des Zeitraums von Dezember 2005 bis zum 30.06.2009 die Voraussetzungen für die 1. Stufe. Vorliegend hat der Kläger ganz erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, da er kontinuierlich das ausdrückliche Verbot des Arbeitgebers missachtet hat, das Internet privat zu nutzen, indem er über rund 4,5 Jahre hinweg regelmäßig während und außerhalb der Arbeitszeit eine Vielzahl von Internet-Seiten mit erotischen oder pornographischen Inhalten aufgerufen hat und damit insgesamt in erheblichem Umfang privat im Internet „gesurft“ hat. Ein solch hartnäckiger und uneinsichtiger Verstoß gegen die Weisung des Arbeitgebers, insbesondere während der Arbeitszeit nicht mit den dienstlich zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln private Dinge zu treiben, rechtfertigt regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Im
Einzelnen:
(1)
Vorliegend war und ist die private Nutzung des dienstlichen Computers und des Internetzugangs, den die Beklagte ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, ausdrücklich untersagt und damit verboten. Die Beklagte hat im Jahre 2006 eine „Nutzungsordnung/User Charta für Mitarbeiter des Unternehmens“ eingeführt, die in Ziff. 8.1 regelt, dass die „zur Verfügung gestellte Hard- und Software nur für dienstliche Zwecke eingesetzt werden“ darf. Dem Kläger war diese Regelung bekannt. Zum einen kann auf die Nutzungsordnung, die im Computersystem der Beklagten hinterlegt ist, jeder zugreifen. Zum anderen ist der schriftsätzlichen Äußerung des Klägers, die Nutzungsordnung sei nie gelebt worden, zu entnehmen, dass sie dem Kläger bekannt sein muss. Darüber hinaus ist der Einwand aber unsubstantiiert, denn der Kläger hat nicht dargelegt, wann andere Mitarbeiter der Beklagten während und/oder außerhalb der Arbeitszeit mit Duldung der Beklagten Internet-Seiten mit erotischen oder pornographischen Inhalten aufgerufen haben sollen. Im Übrigen ergibt sich Verbot der privaten Nutzung des dienstlichen Computers und Internetzugangs aus den sog. „… Corporate Policies“ … der Beklagten, deren Kenntnis der Kläger unter dem 08.01.2007 mit seiner Unterschrift bestätigte (Anlage B 2).
(2)
Der Kläger hat im Zeitraum von Dezember 2005 bis zum 30.06.2009 (= rund 4,5 Jahre) rund 130 Internet-Seiten aufgerufen, die erotischen und zumeist pornographischen Inhalt haben. Diese Seitenaufrufe – im Durchschnitt sind dies zwei Internet-Seiten pro Monat, wobei einzelne Tage eine Häufung aufweisen, und die Anzahl der Seitenaufrufe zum 30.06.2009 ansteigt – sind durch die Cookie-Liste und das Verlaufsprotokoll des Internet-Browsers vom 29.0/30.06.2009 dokumentiert. Für den Aufruf dieser Internet-Seiten gab es auch keine arbeitsrechtliche Rechtfertigung. Der Kläger hat damit vielmehr seine privaten (sexuellen) Neigungen befriedigt. Die Tätigkeit des Klägers als „Art Director“ und die damit arbeitsvertragliche geschuldete Kreativität für Werbekampagnen hat mit Pornographie nichts zu tun. Die Tätigkeit ist insbesondere kein „Freifahrtschein“, sich alle Seiten im Internet anzusehen und Videos/Filme herunterzuladen und dies mit dem Sammeln von „Werbeideen“ zu rechtfertigen. Soweit der Kläger behauptet, er habe sämtliche genannten Internet-Seiten, die erotischen oder pornographischen Inhalt haben, zu arbeitstechnischen Zwecken aufgerufen, ist dieser „Rechtfertigungseinwand“ unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung zurückzuweisen. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, für welche Kunden und für welches Projekt er welche „Idee“ wann aus den von ihm aufgerufenen Internet-Seiten mit erotischem und pornographischen Inhalten verwendet bzw. eine entsprechende Werbeidee seinen Vorgesetzten präsentiert haben will. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durchgehend und regelmäßig seit Dezember 2005 Internet-Seiten mit erotischem und pornographischen Inhalten aufgerufen hat, was eindeutig dagegen spricht, dass es diese Seiten einmalig im Rahmen eines Projektes verwendet haben. Insbesondere bei den Internet-Seiten www.analvideowhores.com, www.analcheckout.com und www.youporn.com, die der Kläger regelmäßig aufgerufen hat, ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Internet-Seiten für die Arbeitsaufgaben des Klägers nützlich gewesen sein sollen. Der Aufruf der genannten rund 130 Internet-Seiten erfolgte somit zu rein privaten Zwecken.Damit bestand auch die Gefahr einer möglichen Rufschädigung der Beklagten. Die Gefahr einer Rufschädigung der Beklagten entstand bei der Art der Privatnutzung des Internets durch den Kläger allein dadurch, dass dieser umfangreich regelmäßig und zuletzt täglich die verschiedensten Internetseiten aufrief, um sich mit Erotik und Pornografie zu beschäftigen. Das BAG hat bereits mehrfach entschieden, dass allein die Befassung mit pornografischen Darstellungen die Gefahr einer Rückverfolgung an den Nutzer mit sich bringen und damit den Eindruck erwecken kann, ein Arbeitgeber, hier ein privatwirtschaftliches Unternehmen, befasse sich anstatt mit ihren Dienstaufgaben beispielsweise mit Pornografie (zuletzt: BAG, Urt. v. 27.04.2006 – 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977 [979]).
(3)
Soweit der Kläger darüber hinaus an einzelnen Tagen (z.B. am 28.05.2009 und 29./30.06.2009) Internet-Seiten mit erotischem und pornographischen Inhalten während der Arbeitszeit aufgerufen hat, ist dies darüber hinaus noch als Arbeitszeitbetrug zu werten. Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer nämlich grundsätzlich seine (Hauptleistungs-)Pflicht zur Arbeit (BAG, Urt. v. 27.04.2006 – 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977 [979]; Beckschulze, DB 2003, 2777 [2781]; Kramer, NZA 2004, 457 [461]; Mengel, NZA 2005, 752 [753]).
b)
Auch die Voraussetzungen der 2. Stufe liegen vor, denn die fristlose Kündigung stellt sich vorliegend für die Beklagte als ultima ratio angesichts der Schwere der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen dar. Unabhängig davon, dass allein schon der Aufruf von 130 Internet-Seiten mit erotischen und pornographischen Inhalten als exzessive Nutzung zu bewerten ist, ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er sich regelmäßig über das Verbot der privaten Nutzung des dienstlichen Computers und Internetzugangs hinweggesetzt hat. Bei diesem hartnäckigen Verhalten ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Ferner ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er einige Internet-Seiten (z.B. Seiten www.analvideowhores.com, www.analcheckout.com und www.youporn.com) wiederholt aufgerufen hat, obwohl im klar sein musste, dass diese Seiten keinen Bezug zu seiner Arbeit haben können. Des Weiteren kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger auch Internet-Seiten aufgerufen hat (z.B. www.badassteens.com und www.teensuckclub.com), bei denen aufgrund des dort angebotenen Bild- und Videomaterials nicht ausgeschlossen werden kann, dass dort sexuelle Handlungen an oder durch Kinder bis 16 Jahren vorgenommen wurden, was ein Strafbarkeitsrisiko gemäß § 184b StGB wegen Erwerbs kinderpornographischer Schriften begründet. Immerhin umfasst das englische Wort „teen“ die Altersspanne von 13–19 Jahren (thirteen – nineteen) und die Betreiber derartiger Internet-Seiten machen sich dies gemeinhin zu Nutzen. Ferner sind noch zu Lasten des Klägers die acht Internet-Seiten zu berücksichtigen, die der Kläger am 22.09.2006 aufgerufen hat und die sexuelle Handlungen zwischen Tieren und Menschen zeigen. Hierdurch wurde ein Strafbarkeitsrisiko gemäß § 184a StGB wegen Verbreitung tierpornographischer Schriften begründet. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist es jedenfalls nach Ansicht der Kammer keinem Arbeitgeber zuzumuten, einen Arbeitnehmer auch nur einen Tag länger zu beschäftigen, wenn dieser Internet-Seiten mit (möglichem) kinder- und tierpornographischen Inhalten trotz ausdrücklichen Verbots der privaten Nutzung des Internetzugangs aufgerufen hat, selbst wenn die Betriebszugehörigkeit des Klägers rund 10 Jahre beträgt. Andere, zu Gunsten des Klägers sprechende Umstände sind nicht zu erkennen, zumal der Kläger ledig und kinderlos ist.
4.
Vorliegend ist die Kündigungserklärungsfrist von 2 Wochen gemäß § 626 Abs. 2 BGB erfüllt. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den dienstlichen Computer durch den externen Computer-Spezialisten … (Inh. von …) untersucht hat, was der Kläger bestreitet, da die dokumentierten Internet-Seiten-Aufrufe unstreitig ist. Ferner ist nicht zu erkennen und auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte vor dem 30.06.2009 Anlass gehabt hätte, den dienstlichen Computer auf eine verbotene private Nutzung zu untersuchen oder dass die Beklagte positive Kenntnis oder grob-fahrlässige Unkenntnis von einer privaten Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger gehabt hätte. Da die Kündigungserklärung dem Kläger am 08.07.2009 zugegangen ist, muss die Beklagte die Kenntnis über die exzessive private Nutzung, die als Grund für die fristlose Kündigung herangezogen werden, nach dem 30.06.2009 erfahren haben, denn dass die Beklagte den Computer des Klägers vorher untersucht hätte, hat dieser zum einen nicht behauptet und zum anderen wäre ihm dies wohl aufgefallen. Damit hat die Beklagte – unabhängig von der Vorlage eines möglichen Abschlussberichts durch Herrn … – die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB für die vorliegende Tatkündigung gewahrt hat, so dass es insbesondere keiner vorherigen Anhörung des Klägers bedurfte.
III.
Der Klageantrag zu Ziff. 2 (fristlose Kündigung der Bekl. vom 24.07.2009) ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgelöst wurde. Im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigungserklärung bestand bereits kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, für dessen Vorhandensein der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist.
IV.
Der Klageantrag zu Ziff. 3 (betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 29.06.2009) ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgelöst wurde. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.09.2009 bestand bereits kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, für dessen Vorhandensein der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist. Insofern kann es dahinstehen, ob zu Gunsten der Beklagten betriebsbedingte Gründe eingreifen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt haben, ob keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger bestehen und ob die Beklagte eine korrekte Sozialauswahl vorgenommen hat.
V.
Der Klageantrag zu Ziff. 4 (hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.07.2009) ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgelöst wurde. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.12.2009 der streitgegenständlichen Kündigungserklärung bestand bereits kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, für dessen Vorhandensein der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist.
VI.
Der Klageantrag zu Ziff. 5 (hilfsweise ordentliche Kündigung der Bekl. vom 24.07.2009) ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgelöst wurde. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.12.2009 bestand bereits kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, für dessen Vorhandensein der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist.
VII.
Der Klageantrag zu Ziff. 6 (qualifiziertes Zwischenzeugnis) ist begründet. Zwar hätte der Kläger vorliegend gemäß § 106 GewO keinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gehabt, da das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgelöst wurde, so dass er lediglich einen Anspruch auf ein (qualifiziertes) Endzeugnis hätte, den er allerdings nicht geltend gemacht hat. Da aber die Beklagte im Kammertermin vom 24.02.2010 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch anerkannt und dies zu Protokoll erklärt hat, ist sie gemäß § 307 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG entsprechend ihres Anerkenntnisses, das wirksam ist, zu verurteilen.
VIII.
Über den Hilfsantrag des Klägers zu Ziff. 7 (Weiterbeschäftigung) ist vorliegend mangels Eintritts der innerprozessualen Begründung nicht zu entscheiden, da das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 08.07.2009 beendet wurde und die Klageanträge zu Ziff. 1 bis Ziff. 5 sämtlich unbegründet sind.
IX.
Der Kläger hat gegenüber der Bekl. auch keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn ab dem 09.07.2009 gemäß §§ 611, 293 ff. BGB (siehe Klageantrag zu Ziff. 8), da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgelöst wurde.
X.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen für die Monate Juni bis Dezember 2009 gemäß § 108 GewO (siehe Klageantrag zu Ziff. 9), da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgelöst wurde. Die Beklagte hat zudem das Arbeitsverhältnis für den Monat Juli 2009 korrekt für den Zeitraum bis zum 08.07.2009 abgerechnet.
XI.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte zu 8 % und der Kläger zu 92 %, da sie jeweils teilunterlegen sind, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Ausgehend von einem Gebührenstreitwert i.S.v. § 63 GKG i.H.v. € 45.977,77 unterliegt die Beklagte lediglich, soweit sie den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses anerkannt hat, wobei vorliegend die Voraussetzungen von § 93 ZPO zugunsten der Beklagten nicht gegeben sind. Das Zwischenzeugnis ist vorliegend mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers i.H.v. € 3.834,69 zu bewerten. Im Übrigen unterliegt der Kläger, insbesondere soweit er die Klage im Übrigen zurückgenommen hat, da die Teilklagerücknahme nicht mehr kostenprivilegiert ist. Dementsprechend ist die Kostenlast zwischen den Parteien zu verteilen.
XII.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist vorliegend auf €42.143,08 festzusetzen. Dies entspricht für die drei Kündigungserklärungen (Klageanträge zu Ziff. 1 bis 5) insgesamt fünf Bruttomonatsgehältern des Klägers à € 3.834,69 sowie für den Klageantrag zu Ziff. 6 (Zwischenzeugnis) einem weiterem Bruttomonatsgehalt. Der Klageantrag zu Ziff. 7 bleibt unberücksichtigt, da über ihn entschieden wurde. Der Klageantrag zu Ziff. 8 ist insgesamt mit € 18.234,94 (= € 22.018,54 – € 3.783,60) zu bewerten. Der Klageantrag zu Ziff. 9 ist für die sechs Gehaltsabrechnungen pro Abrechnung mit je € 150,00 und damit insgesamt mit € 900,00 zu bewerten.
XIII.
Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß §§ 64 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 lit. a.) ArbGG zu. Die ohnehin gegebene Zulässigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) und lit. c.) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.
XIV.
Eine Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.“
—
bild von_brandis
Ich glaub, ich weiss wer das ist… ;-)
pssst!