Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (2 AZR 186/11), dass ein Arbeitnehmer, der trotz ausdrücklichen Verbots „jeglicher privaten Nutzung von Internet, Intranet und E-Mail“ in erheblichem Umfang auf pornografischen Websites surft, nicht sofort gekündigt werden kann. Denn es besteht ein vorheriges Abmahnungserfordernis, welches nur entfällt, wenn „eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar“ ist. Der Kläger (Kündigungsschutzklage) war Abteilungsleiter in einer Bausparkasse und hatte Personalverantwortung für 45 Mitarbeiter.
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„Wichser“ kein Kündigungsgrund
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2011 (Az. 2 Sa 232/11):
Leitsatz:
Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als „Wichser“ stellt eine erhebliche Ehrverletzung dar. Jedoch kann eine außerordentliche Kündigung aufgrund der konkreten Umstände nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ungerechtfertigt sein.
Lehrer wegen Pornofilm gefeuert
Ein Lehrer vom Wellantcollege im niederländischen Klaaswaal ist seinen Job los, weil er in einem Pornofilm mitspielte. Als der Film im Erotik-TV „Meiden van Holland“ flimmerte, bekam die Schulleitung davon Wind und beschloss die Kündigung. „Es ist nicht illegal, aber er hat seine Vorbildfunktion in Gefahr gebracht,“ , sagte der Sprecher der Schule. „Es werden bestimmte Assoziationen geweckt, die dem Unterricht schaden.“
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Quelle: spitsnieuws.nl
Porn Art Director
Das Arbeitsgericht Frankurt a.M. hat entschieden, dass der „Art Director“ einer Werbeagentur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann, wenn er während der Arbeitszeit pornografische Internetseiten besucht. Der Gekündigte darf sich nicht darauf berufen, dass von ihm in seiner Position verlangt werde, kreativ zu sein und er hierzu Pornografie betrachten muss, um provozierende Werbung zu gestalten. Die Tätigkeit sei insbesondere kein „Freifahrtschein“, sich alle Seiten im Internet anzusehen und Videos herunterzuladen und dies mit dem Sammeln von „Werbeideen“ zu rechtfertigen.
NSFW
NSFW meint „Not Safe For Work“ und kennzeichnet Websites, deren Betrachtung für das eigene Beschäftigungsverhältnis unter Umständen negative Folgen haben könnte. Eine vollkommen neue Bedeutung erhält die Abkürzung in folgendem Fall: Debrahlee Lorenzana verklagt ihren ehemaligen Arbeitgeber, Citigroup, wegen sexueller Diskriminierung. Die Bank hatte die 33-Jährige mit der Begründung gefeuert, dass ihre Kleidung „zu ablenkend“ („too distracting“) sei. Dazu sagte Debrahlee Lorenzana: „I can’t help it that I have curves.“ Jetzt muss der Manhattan Supreme Court über die Klage entscheiden.
Ausziehen für die Arbeitsmoral
Der britische Arbeitspsychologe David Taylor verordnet Nacktarbeit: „Indem die Mitarbeiter ihre Kleidung ausziehen, legen sie auch ihre Hemmschwellen ab und können viel offener und ehrlicher miteinander reden.“ Telegraph
Verspäteter Aprilscherz oder arbeitsrechtliches Neuland?