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Porn Art Director

Das Arbeitsgericht Frankurt a.M. hat entschieden, dass der „Art Director“ einer Werbeagentur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann, wenn er während der Arbeitszeit pornografische Internetseiten besucht. Der Gekündigte darf sich nicht darauf berufen, dass von ihm in seiner Position verlangt werde, kreativ zu sein und er hierzu Pornografie betrachten muss, um provozierende Werbung zu gestalten. Die Tätigkeit sei insbesondere kein „Freifahrtschein“, sich alle Seiten im Internet anzusehen und Videos herunterzuladen und dies mit dem Sammeln von „Werbeideen“ zu rechtfertigen.

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