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„Wichser“ kein Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2011 (Az. 2 Sa 232/11):

Leitsatz:

Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als „Wichser“ stellt eine erhebliche Ehrverletzung dar. Jedoch kann eine außerordentliche Kündigung aufgrund der konkreten Umstände nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ungerechtfertigt sein.

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