Aus einem Schreiben der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt (LfM):
„Ihnen wird als Inhaber der Domain xxxx.xxxx vorgeworfen, vorsätzlich ein Internetangebot verbreitet und zugänglich gemacht und damit die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) vorsätzlich verletzt zu haben.
Sie haben… nachweislich Inhalte verbreitet, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§5 Abs.1 i.V.m. Abs.3 und 4 JMStV).
Das Angebot präsentiert bereits im Vorschaubereich sexuelle Vorgänge selbstzweckhaft und ohne nachvollziehbaren Handlungskontext. Nacktheit wird nur in sexualisierten und entmenschlichten Kontext präsentiert, wodurch die Entwicklung eines gesunden Verhältnisses zur Sexualität beeinträchtigt werden kann. Zudem präsentieren die Darstellungen ein verzerrtes Frauen- und Männerbild. Frauen werden auf bloße Körperteile reduziert, als Objekte der sexuellen Befriedigung präsentiert… sowie als ständig sexuell verfügbar propagiert. Die aufdringlichen, übersteigerten und anreißerischen Text- und Bildelemente sind überwiegend durch Stimulierungstendenzen gekennzeichnet und überschreiten die allgemeinen Wertvorstellungen über die Grenzen des sexuellen Anstands.
Das Angebot weist danach Inhalte auf, die Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Übernahme problematischer sexueller Verhaltensweisen, Einstellungen und Rollenbilder nahe legen, die sie überfordern, verunsichern oder ängstigen können und sind danach geeignet, ihre psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung zu beeinträchtigen.
Als Beispiele hierfür sind zu nennen:
Bild: Zu sehen ist der Hintern einer mit String und Strapsen und High Heels bekleideten Frau, die auf dem Bauch liegt. Mit dem Absatz des High Heels zieht sie den Stringtanga in die Höhe. Der Fokus des Bildes liegt auf dem herausgestreckten und entblößten Hinterteil dieser Frau…
Sie haben keine Sorge dafür getragen, dass die problematischen Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht als geeignete Maßnahme die Begrenzung der Sendezeit oder die Vorschaltung eines technischen oder sonstigen Schutzes vor. Von Anbieterseite wurden diese Maßnahmen nicht umgesetzt.
Gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.4 JMStV stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.“