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Geldherrin und Zahlsklaven

Auszug aus der FSM-Entscheidung 07746:

Sachverhalt

Bei der Website handelt es sich um die Seite einer sogenannten „Geldherrin“ oder „Gelddomina“. Die Seite ist grundsätzlich ohne Registrierung zugänglich, es wird lediglich auf der Startseite ein Hinweis erteilt, dass derjenige, der nicht über 18 Jahre alt ist, die Seite verlassen solle. Eine Alters- oder Identitätsprüfung findet nicht statt.

Auf der beanstandeten Seite stellt sich „Miss Orient“ als eine arabische Domina vor, die deutsche Sklaven benutzen will. Unter der Rubrik „Regeln für Neulinge“ wird den Sklaven dargelegt, dass sie zunächst 50 Euro zu zahlen hätten und sich dann bewerben könnten. Anschließend könnten sie sich auf der Seite vorstellen, regelmäßig Zahlungen leisten und später „Miss Orient“ auch real treffen. Entsprechend findet sich eine Seite, auf der „Bewerbungen“ eingetragen werden können, auf der derzeit auch zwei Bewerbungstexte zu lesen sind. Von den beiden Bewerbern finden sich auch in der Rubrik „Meine Sklaven stellen sich vor“ zwei Texte.

Daneben findet sich die Rubrik „Fotos von mir“, die nur mit einem Passwort zugänglich ist. Dasselbe gilt für die Rubriken „Sessionfotos“ und „Urlaubsfotos auf eure Kosten“, diese sind ebenfalls nur mit Passwort zugänglich.

Auf der Seite „Sklavenbefehle“ werden Aufträge erteilt, wie Rechnungen der Domina zu begleichen, ihr einen handgeschriebenen Brief samt Geschenk zu senden oder ihre Kreditkarte zu decken. Auf der Seite „Lob an meine Zahlschweine“ wird ein Sklave als „echter Geldsklave“ gelobt, mit dem die Domina derzeit zufrieden sei. In der Unterrubrik „Geschenke von meinen Zahlschweinen“ finden sich zum einen Urlaubsfotos eines Urlaubs, der angeblich auf Kosten des einen Sklaven gemacht wurden. Es handelt sich dabei um harmlose Landschaftsfotos, eine Stadt- und eine Strandansicht sowie das Bild einer Show mit einer Tänzerin im Bikini. Zum anderen finden sich Produktfotos von Schuhen, Bekleidung und diverser technischer Geräte, die der Domina angeblich von Sklaven in den vergangenen zwei Monaten geschenkt wurden. Auf der Unterseite „Sklavenberichte“ finden sich dann Berichte der Sklaven über reale Treffen mit der Domina. Dabei wird auch von Tritten zwischen die Beine des Sklaven sowie über Ohrfeigen, Peitschenhiebe und Stiefel-Lecken berichtet.

Unter „Kontakt“ finden sich Wunschlisten der Domina sowie eine kostenpflichtige Telefonnummer, über die man Kontakt mit der Domina aufnehmen kann. Die in der Rubrik „Aktuelles“ angeführten Fotos von Live-Sessions oder auch Urlaubsfotos sind nicht mit Inhalten hinterlegt, sie können nicht angeklickt werden. Unter „Pranger“ finden sich schließlich die Namen von früheren Sklaven, die ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen sind.

Entscheidung

Das Angebot ist nicht geeignet, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.

Kein Weihnachtsfrieden

Leider ist eine alte behördliche Tradition aus der Mode gekommen, nämlich der so genannte Weihnachtsfrieden. Dieser begann für gewöhnlich eine Woche vor Weihnachten und endete Anfang Januar des nachfolgenden Jahres. In dieser Zeit wurden keine belastenden Bescheide und ablehnenden Verwaltungsakte erlassen.

Mit Datum vom 20. Dezember 2010 versendete die bayerische Landesmedienanstalt (BLM) einen Bußgeldbescheid gegen meinen Mandanten. Ihm wird vorgeworfen,

Inhalte verbreitet oder zugänglich gemacht zu haben, welche Darstellungen enthalten, die geeignet sind die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne das durch technische oder sonstige Mittel oder durch zeitliche Begrenzung auf 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr sichergestellt wurde, dass die Wahrnehmung Kindern oder Jugendlichen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wurde.

Frohes Fest!

Der neue JMStV

Es wird Zeit, dass der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Kraft tritt, denn es mehren sich die Verfahren wegen Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte. Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte dürfen gemäß dem geltenden § 5 JMStV nur zwischen 22 Uhr bzw. 23 Uhr und 6 Uhr im Internet gezeigt werden. Diese Regelung nennt sich Sendezeitbegrenzung, steht seit 2003 im Staatsvertrag und ist der Röhrenradio-Weltsicht des Gesetzgebers geschuldet.

Leider wurde es im Rahmen der JMStV-Novellierung versäumt die Sendezeitbegrenzung abzuschaffen. Stattdessen dürfen Internetanbieter ab 1. Januar 2011 eine „freiwillige“ Alterskennzeichnung ihrer Websites vornehmen. Alterskennzeichen sind keine gute Lösung, aber besser als Sendezeiten. Der Teufel wird mit dem Beelzebub ausgetrieben.

Schade, dass sich die Debatte im Netz nicht mit den weiteren Problemfeldern des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages beschäftigte. Beispielsweise den strengeren Vorschriften für Altersverifikationssysteme oder den Sperrungsverfügungen. Besonders die Möglichkeit von Sperrungsverfügungen nach § 20 Abs.4 JMStV i.V.m. § 59 Abs.4 RStV birgt eine Sprengkraft, die weit über das Zugangserschwerungsgesetz hinausgeht.

Foto: Schreiben aus aktuellen Verfahren wegen Verbreitung so genannter entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte von den folgenden Landesmedienanstalten: Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK).

Entwicklungsbeeinträchtigender Stringtanga

Aus einem Schreiben der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt (LfM):

„Ihnen wird als Inhaber der Domain xxxx.xxxx vorgeworfen, vorsätzlich ein Internetangebot verbreitet und zugänglich gemacht und damit die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) vorsätzlich verletzt zu haben.

Sie haben… nachweislich Inhalte verbreitet, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§5 Abs.1 i.V.m. Abs.3 und 4 JMStV).

Das Angebot präsentiert bereits im Vorschaubereich sexuelle Vorgänge selbstzweckhaft und ohne nachvollziehbaren Handlungskontext. Nacktheit wird nur in sexualisierten und entmenschlichten Kontext präsentiert, wodurch die Entwicklung eines gesunden Verhältnisses zur Sexualität beeinträchtigt werden kann. Zudem präsentieren die Darstellungen ein verzerrtes Frauen- und Männerbild. Frauen werden auf bloße Körperteile reduziert, als Objekte der sexuellen Befriedigung präsentiert… sowie als ständig sexuell verfügbar propagiert. Die aufdringlichen, übersteigerten und anreißerischen Text- und Bildelemente sind überwiegend durch Stimulierungstendenzen gekennzeichnet und überschreiten die allgemeinen Wertvorstellungen über die Grenzen des sexuellen Anstands.

Das Angebot weist danach Inhalte auf, die Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Übernahme problematischer sexueller Verhaltensweisen, Einstellungen und Rollenbilder nahe legen, die sie überfordern, verunsichern oder ängstigen können und sind danach geeignet, ihre psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung zu beeinträchtigen.

Als Beispiele hierfür sind zu nennen:

Bild: Zu sehen ist der Hintern einer mit String und Strapsen und High Heels bekleideten Frau, die auf dem Bauch liegt. Mit dem Absatz des High Heels zieht sie den Stringtanga in die Höhe. Der Fokus des Bildes liegt auf dem herausgestreckten und entblößten Hinterteil dieser Frau…

Sie haben keine Sorge dafür getragen, dass die problematischen Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht als geeignete Maßnahme die Begrenzung der Sendezeit oder die Vorschaltung eines technischen oder sonstigen Schutzes vor. Von Anbieterseite wurden diese Maßnahmen nicht umgesetzt.

Gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.4 JMStV stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.“