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Skandal!!!

Mit bahnbrechenden Erkenntnissen überraschte uns heute die nordrhein-westfälische Landesmedienanstalt. Wie eine neue Studie enthüllt, findet im Fernsehen eine „Steigerung der Skandalisierung“ statt und „Grenzverletzungen werden gezielt als Strategie eingesetzt, um öffentliche Aufmerksamkeit zu erzeugen.“

Weiteres Wissen konnten die Medienwächter zusammen mit Forschern der Freien Universität Berlin durch „qualitative Fallstudien und Gruppendiskussionen“ gewinnen. Festgestellt wurde am Musterbeispiel „Big Brother“, dass „Sexualisierung verstärkt zum Einsatz“ kommt und sich „Darstellungen von Nacktheit zugespitzt“ haben.

Zudem wird – laut Landesmedienanstalt – von den TV-Sendern „die Behauptung eines Tabubruchs bereits im Vorfeld der Ausstrahlung gezielt eingesetzt, um Medienberichterstattung hervorzurufen.“

Es ist ein Skandal!!!

Pressemitteilung der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt vom 23. März 2011

Nachtrag: Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 teilte mir die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit, dass die Kosten für die Studie bei 75.ooo Euro lagen. Im Ergebnis wurden damit die GEZ-Monatsgebühren von 4.200 Vollzahlern ver(sch)wendet.

 

Klarer Wortlaut

Seit mehreren Jahren streite ich mit Landesmedienanstalten über die Frage, ob Bußgelder verhängt werden dürfen, wenn Internetanbieter vollerotische Videos zeigen, ohne die Volljährigkeit der Zuschauer zweifelsfrei sicherzustellen. Ein Blick ins Gesetz scheint die staatlichen Jugendschützer zu bestätigen, denn die einschlägige Regelung in § 24  Absatz 1 Nr. 2 JMStV besagt, dass

„ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind.“

Jedoch steht diese landesrechtliche Vorschrift in Konkurrenz zum Strafgesetzbuch. Soll heißen: Weil der Bund eine Pornografieverbreitung ohne ausreichende Altersprüfung bereits in § 184 StGB unter Strafe stellt und damit Gebrauch von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz macht, sind die Länder nicht „kompetent“ ein eigenes Gesetz zu erlassen bzw. das erlassene Gesetz ist verfassungswidrig.

Bislang kam es zu keiner gerichtlichen Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit, weil Verjährungen oder andere Gründe die Verfahren beendeten. Nun schreibt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) in einem aktuellen Fall:

„Soweit Sie ausführten, die streitgegenständlichen Regelungen des JMStV seien wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz formell verfassungswidrig, muss dem der klare Wortlaut des § 24 Absatz 1 Nr.2 JMStV entgegengehalten werden.“

Diese Argumentation ist juristisch schamhaarsträubend, denn jedes verfassungswidrige Gesetz hat einen mehr oder minder „klaren Wortlaut“. Wer zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit nicht vom Regelungsgehalt eines Gesetzes ausgeht, sondern nur von der Regelungsklarheit, der kann auch Folter oder Todesstrafe einführen. Das entsprechende Gesetz müsste lediglich einen „klaren Wortlaut“ haben, um mit der Verfassung in Einklang zu stehen.

Im Übrigen sind auch alle anderen Ordnungswidrigkeiten nach § 4 JMStV verfassungswidrig, soweit ein identischer Straftatbestand vorliegt.

Der neue JMStV

Es wird Zeit, dass der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Kraft tritt, denn es mehren sich die Verfahren wegen Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte. Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte dürfen gemäß dem geltenden § 5 JMStV nur zwischen 22 Uhr bzw. 23 Uhr und 6 Uhr im Internet gezeigt werden. Diese Regelung nennt sich Sendezeitbegrenzung, steht seit 2003 im Staatsvertrag und ist der Röhrenradio-Weltsicht des Gesetzgebers geschuldet.

Leider wurde es im Rahmen der JMStV-Novellierung versäumt die Sendezeitbegrenzung abzuschaffen. Stattdessen dürfen Internetanbieter ab 1. Januar 2011 eine „freiwillige“ Alterskennzeichnung ihrer Websites vornehmen. Alterskennzeichen sind keine gute Lösung, aber besser als Sendezeiten. Der Teufel wird mit dem Beelzebub ausgetrieben.

Schade, dass sich die Debatte im Netz nicht mit den weiteren Problemfeldern des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages beschäftigte. Beispielsweise den strengeren Vorschriften für Altersverifikationssysteme oder den Sperrungsverfügungen. Besonders die Möglichkeit von Sperrungsverfügungen nach § 20 Abs.4 JMStV i.V.m. § 59 Abs.4 RStV birgt eine Sprengkraft, die weit über das Zugangserschwerungsgesetz hinausgeht.

Foto: Schreiben aus aktuellen Verfahren wegen Verbreitung so genannter entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte von den folgenden Landesmedienanstalten: Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK).

Entwicklungsbeeinträchtigender Stringtanga

Aus einem Schreiben der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt (LfM):

„Ihnen wird als Inhaber der Domain xxxx.xxxx vorgeworfen, vorsätzlich ein Internetangebot verbreitet und zugänglich gemacht und damit die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) vorsätzlich verletzt zu haben.

Sie haben… nachweislich Inhalte verbreitet, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§5 Abs.1 i.V.m. Abs.3 und 4 JMStV).

Das Angebot präsentiert bereits im Vorschaubereich sexuelle Vorgänge selbstzweckhaft und ohne nachvollziehbaren Handlungskontext. Nacktheit wird nur in sexualisierten und entmenschlichten Kontext präsentiert, wodurch die Entwicklung eines gesunden Verhältnisses zur Sexualität beeinträchtigt werden kann. Zudem präsentieren die Darstellungen ein verzerrtes Frauen- und Männerbild. Frauen werden auf bloße Körperteile reduziert, als Objekte der sexuellen Befriedigung präsentiert… sowie als ständig sexuell verfügbar propagiert. Die aufdringlichen, übersteigerten und anreißerischen Text- und Bildelemente sind überwiegend durch Stimulierungstendenzen gekennzeichnet und überschreiten die allgemeinen Wertvorstellungen über die Grenzen des sexuellen Anstands.

Das Angebot weist danach Inhalte auf, die Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Übernahme problematischer sexueller Verhaltensweisen, Einstellungen und Rollenbilder nahe legen, die sie überfordern, verunsichern oder ängstigen können und sind danach geeignet, ihre psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung zu beeinträchtigen.

Als Beispiele hierfür sind zu nennen:

Bild: Zu sehen ist der Hintern einer mit String und Strapsen und High Heels bekleideten Frau, die auf dem Bauch liegt. Mit dem Absatz des High Heels zieht sie den Stringtanga in die Höhe. Der Fokus des Bildes liegt auf dem herausgestreckten und entblößten Hinterteil dieser Frau…

Sie haben keine Sorge dafür getragen, dass die problematischen Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht als geeignete Maßnahme die Begrenzung der Sendezeit oder die Vorschaltung eines technischen oder sonstigen Schutzes vor. Von Anbieterseite wurden diese Maßnahmen nicht umgesetzt.

Gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.4 JMStV stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.“

Internationales Porno-Verbot im Internet gefordert

Heute berichtete Digitalfernsehen.de über eine Forderung von Norbert Schneider, Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM):

„Es braucht im Internet auf Dauer ein vollziehbares Verbot von Pornografie.“

Allerdings ist diese Meldung nicht ganz frisch, denn die Äußerung von Theologe Schneider stammt aus dem Juli 2008.

porno-verbot