Schlagwort-Archive: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Bandwürmer und Jugendschutzbehörden

Alle Schriftsätze von Jugendschutzbehörden leiden unter mangelnder Verständlichkeit. Insbesondere Landesmedienanstalten errichten aus Textbausteinen labyrinthische Kompliziertheiten ersten Rangs. Beispielsweise wird jede Anhörung und jeder Bescheid mit folgenden oder sehr ähnlichen Bandwurmsätzen eingeleitet:

Sehr geehrte/r Frau/Herr,

gemäß §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 1, 6 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10./27. September 2002, in der ab 1. April 2013 gültigen Fassung des 13. RStV-Änderungsstaatsvertrags, ist die Landesmedienanstalt zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen des JMStV. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wurde die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet, die im Einzelfall als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt tätig wird (vgl. § 14 Abs. 2 JMStV). Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Telemedien. Gemäß § 18 JMStV unterstützt Jugendschutz.net, die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete Stelle Jugendschutz aller Länder, die KJM bei deren Aufgaben…

 

JMStV gegen Kunst- und Meinungsfreiheit

Seit längerer Zeit ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag als grundlegende Regelung für Internetinhalte umstritten. Nun wurde Rechtsanwalt Lehr, der unter anderem die Wulffs und den Papst vertritt, vom Bayerischen Rundfunk gefragt, wie gegen die Videoplattform Youtube vorgegangen werden könne, die einen 14-minütigen Trailer des islamfeindlichen Schmähfilms Innocence of Muslims verbreitet. Sein Vorschlag ist ein absolutes Verbot des Videos gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 JMStV. Dieses Verbot betrifft Internetinhalte, wenn sie zum Hass gegen religiöse Gruppen aufstacheln. Zuständig wären die Landesmedienanstalten und die Kommission für Jugendmedienschutz. Ob sich Youtube den deutschen Sittenwächtern beugen würde, ist fraglich, denn schließlich reicht der lange Arm des Gesetzes nicht über den großen Teich.

Disclaimer: Aktuell streite ich mit dem Kollegen vor dem OVG NRW. Er vertritt die nordrhein-westfälische Landesmedienanstalt, ich einen Internetanbieter. Es geht um die Anwendung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.

Gefährliches Gutachten

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz meint, dass bei Veröffentlichung des Gutachtens „Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten“, die öffentliche Sicherheit konkret gefährdet sei, weil aufgrund des Bekanntwerdens des Gutachtens Verstöße gegen den Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV -) zu befürchten sind.

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2010 (Az. 10 A 10076/10.OVG):

Im Namen des Volkes

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Der neue JMStV

Es wird Zeit, dass der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Kraft tritt, denn es mehren sich die Verfahren wegen Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte. Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte dürfen gemäß dem geltenden § 5 JMStV nur zwischen 22 Uhr bzw. 23 Uhr und 6 Uhr im Internet gezeigt werden. Diese Regelung nennt sich Sendezeitbegrenzung, steht seit 2003 im Staatsvertrag und ist der Röhrenradio-Weltsicht des Gesetzgebers geschuldet.

Leider wurde es im Rahmen der JMStV-Novellierung versäumt die Sendezeitbegrenzung abzuschaffen. Stattdessen dürfen Internetanbieter ab 1. Januar 2011 eine „freiwillige“ Alterskennzeichnung ihrer Websites vornehmen. Alterskennzeichen sind keine gute Lösung, aber besser als Sendezeiten. Der Teufel wird mit dem Beelzebub ausgetrieben.

Schade, dass sich die Debatte im Netz nicht mit den weiteren Problemfeldern des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages beschäftigte. Beispielsweise den strengeren Vorschriften für Altersverifikationssysteme oder den Sperrungsverfügungen. Besonders die Möglichkeit von Sperrungsverfügungen nach § 20 Abs.4 JMStV i.V.m. § 59 Abs.4 RStV birgt eine Sprengkraft, die weit über das Zugangserschwerungsgesetz hinausgeht.

Foto: Schreiben aus aktuellen Verfahren wegen Verbreitung so genannter entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte von den folgenden Landesmedienanstalten: Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK), Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK).

Ey, Alter!

Am 10. Juni 2010 wurde der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ministerpräsidial auf den Weg gebracht. Seit einigen Tagen liegt nun auch die Begründung zu diesem Gesetzeswerk vor. Bei genauerem Lesen entsteht der Eindruck, dass altersmäßig eine große Begriffsvielfalt, wenn nicht sogar -verwirrung herrscht. Hier mal einige Zitate aus der JMStV-Begründung:

Wesentliche Neuerung der Novellierung ist die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Internetangeboten.

Die Novellierung legt die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes zu Grunde, sodass ein nutzerfreundliches, alle elektronischen Medien einschließendes Alterskennzeichnungssystem etabliert wird.

Erziehungsberechtigte können zum Schutz minderjähriger Kinder vor nicht altersgerechten Angeboten ein Jugendschutzprogramm installieren und aktivieren.

Anbieter werden privilegiert, die ihr Angebot freiwillig mit einer Altersstufe kennzeichnen.

Absatz 2 Satz 1 enthält die neu geregelte Möglichkeit für Anbieter, freiwillig Inhalte altersgemäß zu kennzeichnen.

Aus § 12 ergibt sich, dass das Alterskennzeichen neben der technischen Komponente auch eine visuelle Komponente beinhaltet.

Die technische Komponente soll von anerkannten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden können, sodass bei deren Einsatz ein altersdifferenzierter Zugang zum Internet ermöglicht wird.

Wird die Alterskennzeichnung durch eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen oder bestätigt, bestimmt Satz 4 2. Halbsatz, dass die Aufsichtsbehörde die Alterskennzeichnung nur dann beanstanden kann, wenn die Einrichtung bei der Altersbewertung ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat.

Anforderungen an ein Altersverifikationssystem sind wesentlich höher.

Als Alternative eröffnet der Staatsvertrag den Anbietern weiterhin die Möglichkeit, durch eine bestimmte zeitliche Einschränkung des Verbreitens oder Zugänglichmachens des Angebots der Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 nachzukommen.

Die Altersstufe „12 Jahre“ wurde unter Berücksichtigung der Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes gewählt.

Durch eine technisch auslesbare Kennzeichnung stellt der Anbieter sicher, dass seine Inhalte durch ein Jugendschutzprogramm nicht gefiltert werden und für Kinder und Jugendliche der entsprechenden Altersgruppe erreichbar sind.

Entwicklungsbeeinträchtigender Stringtanga

Aus einem Schreiben der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt (LfM):

„Ihnen wird als Inhaber der Domain xxxx.xxxx vorgeworfen, vorsätzlich ein Internetangebot verbreitet und zugänglich gemacht und damit die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) vorsätzlich verletzt zu haben.

Sie haben… nachweislich Inhalte verbreitet, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§5 Abs.1 i.V.m. Abs.3 und 4 JMStV).

Das Angebot präsentiert bereits im Vorschaubereich sexuelle Vorgänge selbstzweckhaft und ohne nachvollziehbaren Handlungskontext. Nacktheit wird nur in sexualisierten und entmenschlichten Kontext präsentiert, wodurch die Entwicklung eines gesunden Verhältnisses zur Sexualität beeinträchtigt werden kann. Zudem präsentieren die Darstellungen ein verzerrtes Frauen- und Männerbild. Frauen werden auf bloße Körperteile reduziert, als Objekte der sexuellen Befriedigung präsentiert… sowie als ständig sexuell verfügbar propagiert. Die aufdringlichen, übersteigerten und anreißerischen Text- und Bildelemente sind überwiegend durch Stimulierungstendenzen gekennzeichnet und überschreiten die allgemeinen Wertvorstellungen über die Grenzen des sexuellen Anstands.

Das Angebot weist danach Inhalte auf, die Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Übernahme problematischer sexueller Verhaltensweisen, Einstellungen und Rollenbilder nahe legen, die sie überfordern, verunsichern oder ängstigen können und sind danach geeignet, ihre psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung zu beeinträchtigen.

Als Beispiele hierfür sind zu nennen:

Bild: Zu sehen ist der Hintern einer mit String und Strapsen und High Heels bekleideten Frau, die auf dem Bauch liegt. Mit dem Absatz des High Heels zieht sie den Stringtanga in die Höhe. Der Fokus des Bildes liegt auf dem herausgestreckten und entblößten Hinterteil dieser Frau…

Sie haben keine Sorge dafür getragen, dass die problematischen Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht als geeignete Maßnahme die Begrenzung der Sendezeit oder die Vorschaltung eines technischen oder sonstigen Schutzes vor. Von Anbieterseite wurden diese Maßnahmen nicht umgesetzt.

Gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.4 JMStV stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.“

AK Zensur und Intimrasur

Anlässlich der Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags führt der AK-Zensur seit einigen Tagen ein Experiment zur Alterseinstufung von Webseiten durch. Aktuell wird die Online-Beratung „Sextra“ von Pro Familia genauer unter die Lupe genommen und um Bewertung des Beitrags Intimrasur: Was Jugendliche darüber denken und sagen gebeten. Welche Altersstufe ist angemessen? 0 Jahre, 6 Jahre, 12 Jahre, 16 Jahre oder 18 Jahre?

Australien zensiert die Zensur

In Australien schlägt die Debatte über Internetzensur hohe Wellen. Jetzt sperrte das Ministerium für Breitband, Kommunikation und digitale Wirtschaft auf der eigenen Website den Begriff „ISP Filtering“ durch Manipulation in der Tag Cloud (siehe Screenshot/Quelltext). Offensichtlich soll damit Zensurgegnern der Informationszugang über staatliche Stellen erschwert werden.

Wichtiges Detail am Rande: Down Under dient seit vielen Jahren als Vorbild für deutsche Jugendschützer, beispielsweise bei der regulierten Selbstregulierung. Diese Idee des Outsourcing staatlicher Kontrolle wurde kopiert und ausgearbeitet vom Hans-Bredow-Institut, einem deutschen Think Tank für Medienforschung. Eingeführt mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag im Jahr 2003, ist die regulierte Selbstregulierung der Einstieg in die mediale Selbstzensur.

Jugendschutz 2.0

Anbieter von Social Networks und Zugangsprovider könnten demnächst stärker von den Jugendmedienschützern ins Visier genommen werden. Das legt ein aktueller Entwurf der Rundfunkkommission der Länder zur Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV-E) nahe.

Zu diesem Entwurf werden heute Unternehmen, Verbände und weitere Interessengruppen in der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei angehört. Vorab sind u.a. die folgenden Stellungnahmen eingegangen: 1und1 Internet AG, BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., FSM Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V., Verbraucherzentrale Bundesverband.

Wesentliche Kritikpunkte sind der ausufernde Anbieterbegriff in § 3 Nr. 2 JMStV-E, Alterskennzeichnung und Sendezeitbegrenzung bei so genannten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten in § 5 JMStV-E, die Definition von Jugendschutzsystemen in § 11 JMStV-E, die neuen Ordnungswidrigkeiten in § 24 JMStV-E sowie die fehlende Normenklarheit der vorgenannten Regelungen.

Eine merkwürdige Meinung vertritt der AK-Zensur zum Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags:

Im Bereich der Pornographie dient er nicht dem Schutz von Jugendlichen, sondern dient der Marktabschottung der inländischen Porno-Industrie vor ausländischer Konkurrenz. Der Beifall der deutschen Porno-Produzenten ist ihm daher sicher.

Ich halte die Ohren offen. Konnte aber bislang noch nicht den leisesten Beifall vernehmen. Hier liegt wohl ein kleines Missverständnis vor.

(Bild: Wikipedia)

Das Jahr 2010: Rückblick durch die Glaskugel

Januar 2010: Die 10. Staffel von Big Brother startet mit einem deftigen Sexskandal. Jedoch bleibt die von RTL2 erwartete mediale Aufgeregtheit aus, insbesondere werden keine Verbotsforderungen laut.

Februar 2010: Pro7 versucht mit 50 pro Semester ebenfalls im horizontalen TV-Gewerbe zu punkten. Macht aber frühzeitig schlapp. Dagegen betonen die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ihren Auftrag zu Grundversorgung und Qualitätsjournalismus. Die GEZ-Gebühren werden umgehend erhöht.

März 2010: Obwohl die gesetzlichen Regelungen zu Sendezeitbegrenzung für Erotikseiten im Internet und Jugendschutzprogrammen überarbeitungsbedürftig sind, wird die für das Frühjahr geplante Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags auf unbestimmte Zeit verschoben.

April 2010: Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert mehrere Alben von Pornorappern sowie die neue DVD von Rammstein, weil der schweizerische Konzertmitschnitt den Titel „Ich tu Dir weh“ enthält und dreimal „Aua“ gesungen wird.

Mai 2010: Nach der nordrhein-westfälischen Landtagswahl öffnen sich – plötzlich und völlig unerwartet – riesige Löcher im Staatshaushalt. Daraufhin kommen Vorschläge wie eine höhere Umsatzsteuer für Erotikliteratur erneut auf den Tisch.

Juni 2010: Aufgrund aktueller Todesfälle bei Jugendlichen, ausgelöst durch Komasaufen, Chatten in Suizidforen, Non-Stop-Facebooken oder Amoklauf, fordert Jugendministerin Köhler eine drastische Verschärfung der Jugendschutzgesetze. Umgehend wird in Berlin ein Runder Tisch einberufen. Experten sind sich über die Ursachen uneinig. Trotzdem will Prof. Pfeiffer ein sofortiges Verbot.

Juli 2010: Google veröffentlicht Version 3.0 von Android mit überarbeiteter Funktionalität „Augmented Reality„. Sofort kursieren mehrere Porno-Apps im Internet. Der Aktienkurs von Google Inc. steigt um weitere 12 Prozent.

August 2010: Der deutsche Werberat rügt ein Unternehmen, das Hundefutter/Kaffeefilter/Modeschmuck/Putzlappen produziert. In der Pressemitteilung heißt es: „Die Anzeige/Kampagne/Werbung von XXX ist demütigend/beleidigend und menschenunwürdig. Das Unternehmen versucht seine armselige/nichtsnutzige Botschaft mit erotischen/sexuellen Anspielungen und den Bildern leicht/nicht-bekleideter weiblicher Ober-/Unterkörper zu transportieren.“

September 2010: Nachdem Großbritannien/Lettland/Kuba/Thailand mit Internetsperren große Erfolge im Kampf gegen illegales Filesharing/Pornografie/Sportwetten/Killerspiele/Catcontent/Hasspropaganda feiert, fordert der deutsche Innenminister/Kardinal/BKA-Präsident eine Gesetzesänderung. Er betont, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei und Sperrungen zu keinen grundrechtsrelevanten Eingriffen führen würden.

Oktober 2010: Das dreiundfünfzigste Medienkompetenzprojekt einer Jugendschutzbehörde/Landesmedienanstalt/Familienministerin wird feierlich gestartet. Es hört auf den Namen: UnKeN – Unsere Kinder (sicher) im Netz.

November 2010: Wenige Tage nach Einführung von Nacktscannern an deutschen Flughäfen werden schwarz-weiße Schmuddelfotos von Promis und Politikern veröffentlicht und FKK-Airlines nimmt die erste A320 in Betrieb

Dezember 2010: Die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) wählt „Porno“ zum Wort des Jahres. In der Begründung heißt es: „Porno war seit Anfang des Jahres in der öffentlichen Diskussion präsent und verbreitete sich weit über den Wortsinn hinaus.“ Auf den folgenden Plätzen landen Aufwrackprämie, Klimapanik, Bummdidumm, Lurch, Abmahnistan, Nacktflug, Westerwellen und Wurstsalat.