Am 10. Juni 2010 wurde der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ministerpräsidial auf den Weg gebracht. Seit einigen Tagen liegt nun auch die Begründung zu diesem Gesetzeswerk vor. Bei genauerem Lesen entsteht der Eindruck, dass altersmäßig eine große Begriffsvielfalt, wenn nicht sogar -verwirrung herrscht. Hier mal einige Zitate aus der JMStV-Begründung:
Wesentliche Neuerung der Novellierung ist die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Internetangeboten.
Die Novellierung legt die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes zu Grunde, sodass ein nutzerfreundliches, alle elektronischen Medien einschließendes Alterskennzeichnungssystem etabliert wird.
Erziehungsberechtigte können zum Schutz minderjähriger Kinder vor nicht altersgerechten Angeboten ein Jugendschutzprogramm installieren und aktivieren.
Anbieter werden privilegiert, die ihr Angebot freiwillig mit einer Altersstufe kennzeichnen.
Absatz 2 Satz 1 enthält die neu geregelte Möglichkeit für Anbieter, freiwillig Inhalte altersgemäß zu kennzeichnen.
Aus § 12 ergibt sich, dass das Alterskennzeichen neben der technischen Komponente auch eine visuelle Komponente beinhaltet.
Die technische Komponente soll von anerkannten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden können, sodass bei deren Einsatz ein altersdifferenzierter Zugang zum Internet ermöglicht wird.
Wird die Alterskennzeichnung durch eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen oder bestätigt, bestimmt Satz 4 2. Halbsatz, dass die Aufsichtsbehörde die Alterskennzeichnung nur dann beanstanden kann, wenn die Einrichtung bei der Altersbewertung ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat.
Anforderungen an ein Altersverifikationssystem sind wesentlich höher.
Als Alternative eröffnet der Staatsvertrag den Anbietern weiterhin die Möglichkeit, durch eine bestimmte zeitliche Einschränkung des Verbreitens oder Zugänglichmachens des Angebots der Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 nachzukommen.
Die Altersstufe „12 Jahre“ wurde unter Berücksichtigung der Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes gewählt.
Durch eine technisch auslesbare Kennzeichnung stellt der Anbieter sicher, dass seine Inhalte durch ein Jugendschutzprogramm nicht gefiltert werden und für Kinder und Jugendliche der entsprechenden Altersgruppe erreichbar sind.