Bandwürmer und Jugendschutzbehörden

Alle Schriftsätze von Jugendschutzbehörden leiden unter mangelnder Verständlichkeit. Insbesondere Landesmedienanstalten errichten aus Textbausteinen labyrinthische Kompliziertheiten ersten Rangs. Beispielsweise wird jede Anhörung und jeder Bescheid mit folgenden oder sehr ähnlichen Bandwurmsätzen eingeleitet:

Sehr geehrte/r Frau/Herr,

gemäß §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 1, 6 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10./27. September 2002, in der ab 1. April 2013 gültigen Fassung des 13. RStV-Änderungsstaatsvertrags, ist die Landesmedienanstalt zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen des JMStV. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wurde die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet, die im Einzelfall als Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt tätig wird (vgl. § 14 Abs. 2 JMStV). Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Telemedien. Gemäß § 18 JMStV unterstützt Jugendschutz.net, die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete Stelle Jugendschutz aller Länder, die KJM bei deren Aufgaben…