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Super Bowl XLVIII

Alle Jahre wieder werden Werbespots für den Super Bowl gedreht, aber dann nicht ausgestrahlt, weil sie gegen Richtlinien der TV-Sender verstoßen. Für diesen Sonntag hat Pornhub einen sehr harmlosen Clip produziert. Geholfen hat es nicht.

Olymdicks

Wenn es um Markenschutz für die olympischen Ringe geht, dann fährt das IOC eine harte Linie. Im Falle unlizenzierter Nutzungen wird mit allen juristischen Mitteln zugeschlagen. Vor diesem Hintergrund dürfen wir gespannt sein, wie beim Komitee eine aktuelle Aktion von Pornhub ankommt. Unter dem Motto „Olymdicks“ ruft das Portal für gepflegte Erwachsenenunterhaltung seine männlichen Nutzer auf, Fotos des eigenen Schniedelwutz zu schießen und hochzuladen. Als Preise winken T-Shirts sowie Premiummitgliedschaften und die Gewinner werden am 12. August 2012, also zum Schluss der olympischen Spiele, bekannt gegeben.

Heimlich, still und leise

Deutsche Suchmaschinen sperren mehr als 2.500 Websites, welche von der Bundesprüfstelle (BPjM) indiziert wurden. Beispielsweise YouPorn, XHamster, PornHub, XVideos und RedTube, alle in den Alexa Top 100 Germany. Diese Internetseiten sind zwischen 2007 und 2010 in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen worden, im vereinfachten Verfahren vor dem 3er-Gremium. Bemerkenswert ist, dass solche Listeneinträge seit 2003 nicht mehr veröffentlicht werden.

Allerdings erhält die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)  Mitteilungen über die Indizierungen. In der FSM haben sich sechs Mitglieder dem Verhaltenssubkodex für Suchmaschinenanbieter (VK-S) unterworfen. Dieser schreibt in § 2 Nr.5b vor, dass die Anbieter „jede URL entfernen bzw. nicht anzeigen, die durch die BPjM indiziert worden ist“. Dementsprechend sind 2.637 Websites in ask.de, bing.de, google.de, suchen.de und yahoo.de gesperrt.

Bleibt noch die Frage zu klären, ob BPjM und FSM berechtigt sind die Liste indizierter Websites weiterzugeben und ob die Suchmaschinenanbieter diese Liste für Sperrungen verwenden dürfen? Dazu enthält § 24 Abs.5 JuSchG die folgende Regelung:

Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitteilen. Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.

Da es sich bei Suchmaschinen nicht um „nutzerautonome Filterprogramme“ handelt, sind Mitteilung und Verwendung der Liste jugendgefährdender Medien für Suchmaschinen unzulässig. Der Verstoss kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

 

Pornografie und Meinungsfreiheit

Mit deutlichen Worten urteilte am 26. Januar 2011 ein kalifornisches Berufungsgericht zum Verhältnis von Pornografie und Meinungsfreiheit. Der Kläger, der kostenpflichtige Pornos im Internet anbietet, war gegen Redtube.com wegen Wettbewerbsverzerrung durch die Instanzen gegangen und gescheitert. In der Klageschrift hatte er argumentiert, dass Betreiber mit Bezahlschranken durch unentgeltliche Streamingsites in ihrer Existenz bedroht seien. Dazu heißt es lapidar in der Urteilsbegründung:

In the 21st century, businesses of all kinds are having to adapt to a constantly changing commercial landscape.  The business that the parties describe as the “adult entertainment” industry is no exception.  Websites that originally made their money by offering such material on a subscription or pay-per-view basis are being replaced by “tube” websites which offer their content for free and make their money through advertising.

Aber das Gericht wies die Klage nicht nur ab, sondern ordnete das Verfahren auch als „Strategic Lawsuit Against Public Participation“ (SLAPP) ein. Damit wird sie als Versuch gebrandmarkt, das in der US-Verfassung verbriefte Recht auf freie Rede einzuschränken:

We conclude that the plaintiff’s complaint was subject to a SLAPP motion because it arose from the defendants’ conduct in furtherance of their right of free speech on a public issue.

Und zum Verhältnis von Pornografie und Meinungsfreiheit stellten die Richter fest:

We agree with Bright (Anm.: Anbieter von Redtube.com) that the publication of a video on the Internet, whether it depicts teenagers playing football or adult entertainment qualifies as “conduct in furtherance of . . . free speech . . . .”

KEVIN CAMMARATA v. BRIGHT IMPERIAL LIMITED, BANGBROS.COM et al.

Randnotiz: Redtube.com steht in den Top Ten Blacklisted Websites auf Platz 7, noch vor Pornhub.com und Playboy.com. Auch die deutsche Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die Website indiziert, wie der Aufruf bei Google.de zeigt.