Schlagwort-Archive: StGB

Konfrontationsschutz

Dresden. Porno-Alarm in den Einkaufstempeln der Landeshauptstadt. Schon zum wiederholten Mal laufen auf Werbebildschirmen am helllichten Tag vor Hunderten Passanten freizügige Sexfilme. Die Polizei ist nun auf der Suche nach den Sex-Hackern. Schreibt die BILD.

Im Übrigen richtet sich die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens nicht nur nach Jugendschutzrecht und dem Hackerparagraf, sondern auch nach § 184 Absatz 1 Nr. 6 StGB. Danach „wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“, wer Pornografie „an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein.“

Ausweis mit Mängeln

Am 1. November 2010 startet die Einführung des ePA neuen Personalausweises. Bereits im Vorfeld wurden gravierende Mängel festgestellt. PlusMinus prüfte in Zusammenarbeit mit dem Chaos Computer Club die Basis-Lesegeräte. Offenbar ist es  problemlos möglich, sensible Daten abzufangen – einschließlich der geheimen PIN. Der PlusMinus-Bericht wird am heutigen Dienstag um 21.50 Uhr auf ARD versendet.

Zusätzlich schießt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im jüngsten Halbjahresbericht gegen den Personalausweis, soweit er zur „Volljährigkeitsprüfung mittels persönlicher Identifizierung“ eingesetzt werden soll. Denn er sei „keinesfalls per se als Authentifizierungsinstrument geeignet, auch wenn im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 18 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAG) ausdrücklich festgehalten wird, dass der Personalausweis vom Personalausweisinhaber dazu verwendet werden kann, seine Identität gegenüber Dritten elektronisch nachzuweisen.“

Potsdamer Penisraub

Der Engelsjüngling auf dem Familiengrab der Joops in Potsdam ist seines besten Stückes beraubt worden. Die Figur, die Modedesigner Wolfgang Joop zu Ehren seines verstorbenen Vaters Gerhard kreierte, steht seit etwas mehr als einem Jahr auf dem Friedhof. Unbekannte haben das bislang deutlich sichtbare Gemächt der Figur entfernt, berichtet die Märkische Allgemeine. Bei BILD wird daraus sogar ein skandalträchtiger Penisraub. Wobei der/die TäterIn kein/e RäuberIn* war, denn ein „Raub“ (§ 249 StGB) setzt Gewalt gegen eine Person voraus, und zwar gegen eine Person aus Fleisch und Blut, nicht aus Stein.

Foto: BILD Berlin vom 17. Juli 2010

Affe und Frosch

Im Tierreich geschehen oft überraschende Dinge. Meistens bleiben diese Dinge unbeobachtet, aber manchmal werden sie gefilmt. Beispielsweise im Zoo von Honolulu: ein gemeiner Schimpanse mit einem Frosch im artenübergreifendem Oralverkehr. Das folgende Filmchen zeigt keine Tierpornografie, denn dann müsste es „sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben“ (§ 184a StGB). Allerdings erscheinen andere juristische Aspekte interessant. Es könnte über ein Recht am Bild des eigenen Tieres nachgedacht werden. Oder sogar über eine geschützte Intimsphäre für Primaten und Amphibien? Wider den tierischen Ernst!

Affe-Frosch-Link

Leck mich…

Beschluss des AG Ehingen vom 24. Juni 2009 (Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09):

Sachverhalt

Der Angeschuldigte betreibt in Ehingen ein Taxi-Unternehmen. Am 28. Januar 2009 um 13.10 Uhr bestellte die Anzeigeerstatterin telefonisch von ihrer Wohnanschrift in Ehingen aus ein Taxi auf 13.30 Uhr. Sie wollte am Ehinger Bahnhof um 13.45 Uhr einen Zug nach Blaustein erreichen. Das Taxi traf verspätet ein, so dass die Anzeigeerstatterin ihren Zug nicht erreichte. Sie forderte daraufhin den Taxi-Fahrer auf, sie für den Preis der Stadtfahrt nach Blaustein zu fahren. Der Fahrer erklärte, dies müsse der Chef entscheiden. Daraufhin telefonierte die Anzeigeerstatterin mit dem Angeschuldigten und verlangte, ohne Aufpreis nach Blaustein gefahren zu werden. Der Angeschuldigte soll darauf geantwortet haben: „Leck mich am Arsch“. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt.

Rechtliche Wertung

Der bekannte Ausspruch „Leck mich am bzw. im Arsch“ hat seinen literarischen Ursprung bei Johann Wolfgang von Goethe im Schauspiel „Götz von Berlichingen“. Daher wird er häufig mit dem Euphemismus „Götz-Zitat“ umschrieben. Auch Wolfgang Amadeus Mozart betitelte eines seiner Lieder mit „Leck mich im Arsch“ (Köchelverzeichnis Nr. 231). „Leck mich am Arsch“ hat vielfältige Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten. Die Aussage reicht je nach Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung oder über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem Segensspruch. Es gibt Gerichte, die in der Aussage „Leck mich am Arsch“ eine strafbare Beleidigung gesehen haben, so beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Tiergarten und das Amtsgericht Weiden. Dieser Auffassung schließt sich das Amtsgericht Ehingen jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht an. Im vorliegenden Fall ist der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht erfüllt. Unter Beleidigung versteht man einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Vorliegend hat der Angeschuldigte die Anzeigeerstatterin nicht in ihrer Ehre herabgesetzt. Im schwäbischen Sprachraum wird „Leck mich am Arsch“ alltäglich verwendet. Es handelt sich zwar um einen derben Ausspruch. Eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners ist damit aber noch nicht verbunden.

Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214, Hamburg 1972) legt dar, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den folgenden sozialadäquaten Zwecken dient:

  1. Ein Gespräch anzuknüpfen,
  2. eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss zu bringen,
  3. einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,
  4. ein Gespräch endgültig abzubrechen,
  5. eine Überraschung zu vermelden,
  6. um der Freude über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,
  7. um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.

Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll an. Im vorliegenden Fall standen die Aspekte Nr. 4 und 7 im Vordergrund. Der Angeschuldigte wollte auf die Forderung der Anzeigeerstatterin nicht eingehen und das Gespräch beenden. Strafbares Handeln des Angeschuldigten liegt nicht vor. Das Gericht lehnt den Erlass eines Strafbefehls aus rechtlichen Gründen ab.

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