Das Internet ist kein rechtsfreier Raum

„Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein!“, fordern deutsche Politiker seit Jahren, als würde die Aussage durch Wiederholung richtiger.

Erstmals am 27. Juli 1996 verwendete Bundesforschungsminister Jürgen Rüttgers in der „Frankfurter Rundschau“ diese Phrase. Er erklärte gleich noch, das in seinem Ministerium vorbereitete Multimediagesetz werde genau das verhindern und forderte: „Netzbeschmutzern muss das Handwerk gelegt werden.“

Gestern führte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zwei neue Internet-Phrasen ein. Anlässlich einer Hass-Konferenz in Berlin forderte sie, „dass auch online verboten sein muss, was offline verboten ist“. Aha.

Zudem deklarierte sie den „War on Hate“ mit dem Aufruf: „Der Hass muss raus aus dem Internet!“.

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Streit um Sex-Show in Venedig

Venedig streitet über eine Sex-Show mit Pornodarstellerinnen und Strippern. Bürgermeister Massimo Cacciari hatte die „Erotica Tour Millennium“ verboten, weil in den Darbietungen die „aktive Teilnahme der Zuschauer“ vorgesehen und dadurch die öffentliche Ordnung gefährdet werde. Aber ein Gericht hob die Anordnung wieder auf.

Jetzt verlangt die Polizei von den neapolitanischen Veranstaltern bessere Sicherheitsmaßnahmen. So müssten Vorkehrungen getroffen werden, dass bei Striptease kein Gedränge entstehe und separate Ausgänge für Besucher und „Künstler“ geschaffen werden. Zur Kontrolle würden allabendlich 9 Polizisten abgestellt.

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Foto von DoctorTac

Mehr Suchanfragen nach „Wetter“ als nach „Porno“ und „Sex“?

In dem Spiegel-Artikel „Wetterprognose im Web: Schirmalarm per SMS“ behauptet Felix Knoke, dass in Deutschland die Surfer häufiger nach dem Begriff „Wetter“ suchen, als nach „Porno“ und „Sex“. Dies ergebe sich aus Googles Statistik zu Suchanfragen Insights und dem Alexa-Ranking von Wetter.de (#33) und Wetter.com (#35). Zudem sei „Wetter“ im Jahr 2008 das meistgesuchte Stichwort bei Yahoo gewesen.

Sind diese Aussagen zutreffend? Wohl kaum.

Google-Insight gibt nur relative Zahlen raus (vgl. Answer 87285), bei Alexa findet sich YouPorn auf Platz 24, deutlich vor den Wetterseiten, und Suchmaschinen-Statistiken ohne Sex sind Tradition, so dass das meistgesuchte Stichwort bei Yahoo geheim bleiben wird.

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Foto von ohaoha

Shit, Piss, Fuck, Cunt, Cocksucker, Motherfucker, Tits

Am 22. Juni 2008 verstarb der US-amerikanische Komiker George Carlin. 1973 sorgte er mit einem Radiobeitrag über die „sieben schmutzigen Wörter“ (Shit, Piss, Fuck, Cunt, Cocksucker, Motherfucker, Tit) für Entrüstung, der aufgrund seines als obszön und jugendgefährdend geltenden Inhalts einen Rechtsstreit nach sich zog. 1978 entschied der Oberste Gerichtshof der USA mit einer knappen Mehrheit von 5:4, dass die Federal Communications Commission das Recht dazu habe, die Ausstrahlung von Beiträgen solchen Inhalts zu verbieten, wenn die Gefahr bestehe, dass Kinder und Jugendliche zuhören könnten.

Keine „Sex-Steuer“ ohne ministerielle Genehmigung

Pressemitteilung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009:

Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute in fünf Berufungsverfahren entschieden, dass die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf „sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen“ in der Stadt Gelsenkirchen nicht rechtmäßig ist.

Eine solche Vergnügungssteuer darf nach dem Kommunalabgabengesetz NRW nur erhoben werden, wenn sie bei ihrer erstmaligen Erhebung in einer Gemeinde des Landes NRW vom Innenminister und vom Finanzminister genehmigt worden ist. Das war hier nicht der Fall.

Kläger waren fünf Personen, die als Veranstalter von „sexuellen Vergnügungen“ der genannten Art zu Steuerbeträgen von zum Teil über 10.000,– Euro im Jahr herangezogen worden waren. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte so wie nunmehr das Oberverwaltungsgericht entschieden und die Heranziehungsbescheide der Stadt Gelsenkirchen aufgehoben. Die Berufung der Stadt Gelsenkirchen gegen diese Urteile des Verwaltungsgerichts sind heute mit den o .g. genannten Urteilen zurückgewiesen worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen 14 A 1577/07  u.a.