Archiv der Kategorie: Allgemeines

poppen.de

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. November 2009, Az.: 3 WF 209/09:

„Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs.1 BGB ist wegen eines schwerwiegenden, ausschließlich bei ihr liegenden Fehlverhaltens dadurch ausgeschlossen, dass sie ihr Profil noch während ihres Zusammenlebens mit dem Antragsgegner auf der Internetseite www.poppen.de eingestellt hat. Hierin ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Lasten des Antragsgegners zu sehen (§ 1579 Nr.7 BGB). Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei der betreffenden Internetseite um einen „völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren“, überzeugt nicht.

Der Domain-Name sowie der Einführungstext auf der Startseite (Poppen.de – 100% kostenlose Sexkontakte. Interessiert Ihr Euch für Swingerclubs, gemeinsame Saunabesuche oder wollt einfach Euren sexuellen Horizont erweitern? Ihr mögt Rollenspiele, vielleicht sogar bizarre Spielarten, seid Swinger, sucht nach Sexkontakten oder einem Seitensprung? Herzlich willkommen bei der Community für mehr, als das konventionelle Miteinander!) sprechen für sich.

Damit sind die Voraussetzungen des § 1579 Nr.7 BGB, jedenfalls aber die der Auffangvorschrift des § 1579 Nr.8 BGB erfüllt, vergleichbar etwa einem Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796).“

Happy Boobs Make Happy People

Affe und Frosch

Im Tierreich geschehen oft überraschende Dinge. Meistens bleiben diese Dinge unbeobachtet, aber manchmal werden sie gefilmt. Beispielsweise im Zoo von Honolulu: ein gemeiner Schimpanse mit einem Frosch im artenübergreifendem Oralverkehr. Das folgende Filmchen zeigt keine Tierpornografie, denn dann müsste es „sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben“ (§ 184a StGB). Allerdings erscheinen andere juristische Aspekte interessant. Es könnte über ein Recht am Bild des eigenen Tieres nachgedacht werden. Oder sogar über eine geschützte Intimsphäre für Primaten und Amphibien? Wider den tierischen Ernst!

Affe-Frosch-Link

.xxx – Pornodomain kommt

Über fünf Jahre bemühte sich das Unternehmen ICM Registry Inc. darum, die neue Domainendung .xxx einzuführen. Heute nun beschloss die Adressverwaltung ICANN eine Zulassung zu erteilen. Damit ist der Weg frei für einen virtuellen Rotlichtbezirk im Internet. Zufrieden sind weder Pornogegner, noch -produzenten. Denn die einheitliche Top-Level-Domain erleichtert eine schnellere Auffindbarkeit, aber auch einfachere Filterung von pornografischen Websites. Ende 2010 soll es losgehen.

Fick – Nr 14/3. April 1962

via farbror-sid.se

Perversion for Profit

Part 1:

Part 2:

„Fick dich in den Arsch, du Hurensohn!“

Weniger weltmeisterliche Worte fand der französische Stürmer Nicolas Anelka für seinen Trainer Raymond Domenech: „Va te faire enculer, sale fils de pute!“ Darüber berichtete am Samstag die Sportzeitung L’Équipe und zitierte die Beleidigung in vollem Wortlaut. Auch die meisten deutschen Internetportale brachten das ungekürzte und übersetzte Zitat, beispielsweise BILD, BILD, Der Westen, Focus, FTD, Hamburger Abendblatt, Handelsblatt, Mopo, N-TV, N24, Spiegel, Süddeutsche, Tagesspiegel, Welt, ZDF und Zeit.

St. Penisburg

In St.Petersburg wurde die Liteiny-Brücke mit einem mächtigen männlichen Geschlechtsorgan verziert. Daraufhin rückte die Feuerwehr an und entfernte das Meisterstück (65 Meter lang und 27 Meter breit). Spannende Frage: Würde eine solche Pinselei in Deutschland unter das Pornoverbot fallen oder die Kunstfreiheit überwiegen? Präzedenzfälle gibt es bislang nicht.

via livejournal.com mit weiteren Fotos

Pin-up für Ärzte

Während jedes kleine Handwerkerle zum Jahreswechsel mit den verschiedensten Pin-Up-Kalendern reichlich beschenkt wird, ist diese Form von Präsent in Ärztekreisen bisher weniger verbreitet. Darum entwickelte die Düsseldorfer Agentur Butter für den Kunden EIZO, der High-End-Monitore für die präzise Darstellung von Röntgenaufnahmen vertreibt, ein freizügiges Kalendarium als Werbegeschenk. Für alle Nichtmediziner eine schöne Einstimmung auf Nacktscanner, besonders wenn die volle Durchleuchtung droht.

Entwicklungsbeeinträchtigender Stringtanga

Aus einem Schreiben der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt (LfM):

„Ihnen wird als Inhaber der Domain xxxx.xxxx vorgeworfen, vorsätzlich ein Internetangebot verbreitet und zugänglich gemacht und damit die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) vorsätzlich verletzt zu haben.

Sie haben… nachweislich Inhalte verbreitet, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (§5 Abs.1 i.V.m. Abs.3 und 4 JMStV).

Das Angebot präsentiert bereits im Vorschaubereich sexuelle Vorgänge selbstzweckhaft und ohne nachvollziehbaren Handlungskontext. Nacktheit wird nur in sexualisierten und entmenschlichten Kontext präsentiert, wodurch die Entwicklung eines gesunden Verhältnisses zur Sexualität beeinträchtigt werden kann. Zudem präsentieren die Darstellungen ein verzerrtes Frauen- und Männerbild. Frauen werden auf bloße Körperteile reduziert, als Objekte der sexuellen Befriedigung präsentiert… sowie als ständig sexuell verfügbar propagiert. Die aufdringlichen, übersteigerten und anreißerischen Text- und Bildelemente sind überwiegend durch Stimulierungstendenzen gekennzeichnet und überschreiten die allgemeinen Wertvorstellungen über die Grenzen des sexuellen Anstands.

Das Angebot weist danach Inhalte auf, die Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Übernahme problematischer sexueller Verhaltensweisen, Einstellungen und Rollenbilder nahe legen, die sie überfordern, verunsichern oder ängstigen können und sind danach geeignet, ihre psychosoziale und psychosexuelle Entwicklung zu beeinträchtigen.

Als Beispiele hierfür sind zu nennen:

Bild: Zu sehen ist der Hintern einer mit String und Strapsen und High Heels bekleideten Frau, die auf dem Bauch liegt. Mit dem Absatz des High Heels zieht sie den Stringtanga in die Höhe. Der Fokus des Bildes liegt auf dem herausgestreckten und entblößten Hinterteil dieser Frau…

Sie haben keine Sorge dafür getragen, dass die problematischen Inhalte von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht als geeignete Maßnahme die Begrenzung der Sendezeit oder die Vorschaltung eines technischen oder sonstigen Schutzes vor. Von Anbieterseite wurden diese Maßnahmen nicht umgesetzt.

Gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.4 JMStV stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.“