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OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. November 2009, Az.: 3 WF 209/09:

„Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs.1 BGB ist wegen eines schwerwiegenden, ausschließlich bei ihr liegenden Fehlverhaltens dadurch ausgeschlossen, dass sie ihr Profil noch während ihres Zusammenlebens mit dem Antragsgegner auf der Internetseite www.poppen.de eingestellt hat. Hierin ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Lasten des Antragsgegners zu sehen (§ 1579 Nr.7 BGB). Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei der betreffenden Internetseite um einen „völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren“, überzeugt nicht.

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Damit sind die Voraussetzungen des § 1579 Nr.7 BGB, jedenfalls aber die der Auffangvorschrift des § 1579 Nr.8 BGB erfüllt, vergleichbar etwa einem Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796).“