Archiv der Kategorie: Allgemeines

Kein Widerruf bei Dominas

Ein Frankfurter Jurist ersteigerte über gesext.de die Dienstleistungen zweier Dominas. Anschließend wollte er widerrufen. Für den Auktionspreis musste er nicht aufkommen, allerdings sollte er eine Provision von 13 Euro an die Erotikplattform bezahlen. Dagegen klagte er beim Amtsgericht Stuttgart (Az.: 50 C 6193/11). Die zuständige Richterin entschied, dass es kein Widerrufsrecht gibt, da es sich „um eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung“ gemäß § 302b Absatz 3 Nr.6 BGB handelt. Der Fall sei “vom Rechtlichen her nicht einfach“ gewesen, sagte der Gerichtssprecher. Die Klage wurde auf Kosten des Klägers abgewiesen.

milf.de

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat ein Grundsatzurteil (milf.de – Az.: 9 K 139/09) zur Frage der Admin-C-Haftung gefällt. In dem Verfahren musste das Gericht prüfen, ob dem Admin-C eine Anbietereigenschaft nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zukommt und stellte (gekürzt) fest:

Der Kläger war nicht Anbieter von Telemediendiensten im Sinne des § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV und konnte daher nicht Adressat einer medienrechtlichen Feststellungs- und Beanstandungsverfügung sein.

Zwar handelt es sich bei dem beanstandeten Internetangebot um einen Telemediendienst. Jedoch war der Kläger unbeschadet seiner zeitweisen Benennung als Admin-C zu keiner Zeit Anbieter. Eine Definition des Anbieterbegriffs enthält der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag selbst nicht. Für die konkrete Bestimmung der Anbietereigenschaft kann aber nicht die Definition des „Diensteanbieters“ gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG herangezogen werden.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Anbieterbegriff des Jugendmedienschutzrechts eine eigene Bedeutung hat, und dass für die Abgrenzung insbesondere – in Anlehnung an den Begriff des Rundfunkanbieters – die Verantwortung für die Programmgestaltung bzw. der Einfluss auf den Inhalt maßgeblich ist. Die Voraussetzungen waren aber vorliegend aufgrund der bloßen Benennung des Klägers als Admin-C der Domain nicht erfüllt, da der Kläger allein durch die Ausübung dieser Funktion zu keiner Zeit eine rechtliche oder auch nur tatsächliche technische Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter der Domain betriebenen Internetangebots bzw. den technischen Zugang zu diesem hatte.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich die für einen Anbieter erforderliche Einflussmöglichkeit oder ein „zu Eigen machen“ von Inhalten bei einem bloßen Admin-C nicht aus den Domainrichtlinien der DENIC. Fragen, die die Verwendung und Verwaltung der Domain betreffen, sind klar zu trennen von Entscheidungskompetenzen oder technischen Zugriffsmöglichkeiten in Bezug auf die Inhalte des unter der Domainbezeichnung abrufbaren Angebots. Es ist nicht ersichtlich, dass Fragen des Inhalts eines Internetangebots von den Bestimmungen der Domainrichtlinien oder -bedingungen erfasst sein könnten.

Die Drei von der Kontrollstelle

Das deutsche Internet wird von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) kontrolliert. Heute (wieder-) wählte diese Stelle ihre drei Vorsitzenden für die Amtsperiode bis zum 31.März 2017: Siegfried Schneider (mittig) sowie als Stellvertreter Andreas Fischer (links, 1.) und Thomas Krüger (rechts, 2.).

Quelle: KJM-Pressemitteilung vom 18. April 2012

Dirty Tracy

Unter der Überschrift „Das bizarre Internet-Protokoll der Nazi-Braut“ berichtet BILD über das Surfverhalten der mutmaßlichen NSU-Unterstützerin Beate Zschäpe:

Immer wieder surfte Zschäpe auf Pornoseiten. Bisweilen schon vormittags, meistens am Abend klickte sie auf Websites wie „Gina Lisa Sexfilm“, „Dirty Tracy“ oder „Jasmin geil im Keller“. Vor allem „sexy Cora“ schien sie zu faszinieren. Das 2011 verstorbene Pornostarlet hatte sich aus ähnlich schwierigen Verhältnissen wie Zschäpe sogar bis in den „Big Brother“- Container gekämpft und ein paar Singles veröffentlicht. Lebte „sexy Cora“ einen Karrieretraum, den auch Zschäpe träumte?

Body of Evidence

Der texanische Hacker Higinio Ochoa soll als Teil der Anonymous-Operation „Pig Roast“ in mehrere Polizeiserver eingebrochen sein und dort Daten ausgespäht haben. Das FBI war ihm auf die Schliche gekommen, nachdem er über Twitter ein Foto seiner Freundin veröffentlichte, das mit GPS-Metadaten versehen war. In einem öffentlichen Statement spielt Ochoa seine Hackerkünste klein. Ironisch schreibt er von der „Komplexität von SQL-Injektionen.“

via ars technica

.porn

Heute endet die Bewerbungsphase für neue Top-Level-Domains. ICANN wird nun die Bewerbungen prüfen und am 1. Mai 2012 alle angenommenen Anträge veröffentlichen. Es gilt als sicher, dass Domain-Endungen wie „.web“ oder „.shop“ hinzukommen und auch Google bestätigt, sich um ein ganzes Portfolio beworben zu haben.

Das Unternehmen ICM Registry, das bereits seit Dezember 2011 mit der .xxx-Domain am Markt ist und nach eigenen Angaben über 215.000 Registrierungen verzeichnet, teilte jetzt mit, dass die Top-Level-Domains „.porn“, „.sex“ und „.adult“ beantragt wurden. Dabei garantiert ICM Registry einen Bestandsschutz („grandfathering“) für gleichlautende .xxx-Domainnamen.

Halbnacktes vom BGH

Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2011 (Az.: I ZR 140/10):

via Kollegen Feldmann

Digitale Brustverkleinerung

Am Sonntag startete die neue TV-Serie The Client List mit Jennifer Love Hewitt. In der Werbekampagne zeigt sich die Schauspielerin mit tiefem Ausschnitt. Nun wurde nachträglich eine digitale Brustverkleinerung vorgenommen, von Körbchengröße D auf B. Die zuständige Agentur sagte dazu: „Wir haben von PG-13 auf PG geändert.“ Diese Altersfreigaben werden von der Motion Picture Association of America verwendet, vergleichbar der deutschen FSK. Dabei steht PG für „Parental Guidance Suggested“ (Begleitung durch Eltern empfohlen) und PG-13 für „Parents Strongly Cautioned“ (verschärfte Warnung, Kinder unter 13 Jahren nur in Begleitung von Eltern).

Hups, angedockt!

Bundesgerichtshof am 16. Februar 2012 in der Strafsache 3 StR 13/12 wegen Beleidigung:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen näherte sich der seit dem Jahr 2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte einer Mitpatientin vollständig bekleidet von hinten, drückte sein Becken gegen ihr Gesäß und sagte „Hups, angedockt!“. Der Anstoß war so fest, dass die Geschädigte das nicht erigierte Geschlechtsteil des Angeklagten spürte und einige Schritte nach vorne machen musste, um die Kraft des Stoßes aufzufangen.

Gegen den Schuldspruch bestehen rechtliche Bedenken. In einer sexuell motivierten Handlung allein kann regelmäßig keine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung gesehen werden. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 318/92, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4).

Girls they want to have fun

Das Programm ist für das Computersystem Commodore VC 64 programmiert. Nach dem Titelbild erscheint ein querstehendes Bild. Eine nackte Frau sitzt dem Spieler mit weit geöffneten Beinen gegenüber. Ihre linke Hand hält sie über dem Schamdreieck. Bewegt der Spieler den Joystickhebel im Kreis, so führt die Hand der Dame auf dem Bildschirm ebenfalls kreisende Bewegungen aus. Dabei bewegt sich auch die Brust der Dame.

Das Computerspiel „Girls they want to have fun“ war in die Liste jugendgefährdender Schriften aufzunehmen. Das Programm ist erkennbar so konzipiert, daß es dem Zweck dient, den Betrachter sexuell zu stimulieren. In dem der Spieler aufgefordert ist, durch Joystickbewegungen Selbstbefriedigungshandlungen seines computergesteuerten Gegenübers herbeizuführen, wird die Aufmerksamkeit übersteigert auf Sexualität gelenkt. Durch die Bewegung des Joysticks soll ein sexueller Reiz beim Spieler ausgelöst, eine sexuelle Stimulierung erreicht werden.

Der Inhalt des Computerprogramms ist nicht nur jugendgefährdend im Sinne von § 1 GjS, sondern offensichtlich schwer jugendgefährdend im Sinne von § 6 Nr. 2 GjS in Verbindung mit § 184 Abs. 1 StGB. Der Inhalt des Programms ist pornographisch. Unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge werden nämlich sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt. Die Gesamttendenz des Programms mit seinen bildlichen Darstellungen auf dem Monitor zielt ausschließlich auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen ab. Eine möglichst aufdringliche sexuelle Reizwirkung wird vom Programm intendiert.

(Gekürzte Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 6. April 1987, hier im Volltext.)