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Girls they want to have fun

Das Programm ist für das Computersystem Commodore VC 64 programmiert. Nach dem Titelbild erscheint ein querstehendes Bild. Eine nackte Frau sitzt dem Spieler mit weit geöffneten Beinen gegenüber. Ihre linke Hand hält sie über dem Schamdreieck. Bewegt der Spieler den Joystickhebel im Kreis, so führt die Hand der Dame auf dem Bildschirm ebenfalls kreisende Bewegungen aus. Dabei bewegt sich auch die Brust der Dame.

Das Computerspiel „Girls they want to have fun“ war in die Liste jugendgefährdender Schriften aufzunehmen. Das Programm ist erkennbar so konzipiert, daß es dem Zweck dient, den Betrachter sexuell zu stimulieren. In dem der Spieler aufgefordert ist, durch Joystickbewegungen Selbstbefriedigungshandlungen seines computergesteuerten Gegenübers herbeizuführen, wird die Aufmerksamkeit übersteigert auf Sexualität gelenkt. Durch die Bewegung des Joysticks soll ein sexueller Reiz beim Spieler ausgelöst, eine sexuelle Stimulierung erreicht werden.

Der Inhalt des Computerprogramms ist nicht nur jugendgefährdend im Sinne von § 1 GjS, sondern offensichtlich schwer jugendgefährdend im Sinne von § 6 Nr. 2 GjS in Verbindung mit § 184 Abs. 1 StGB. Der Inhalt des Programms ist pornographisch. Unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge werden nämlich sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt. Die Gesamttendenz des Programms mit seinen bildlichen Darstellungen auf dem Monitor zielt ausschließlich auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen ab. Eine möglichst aufdringliche sexuelle Reizwirkung wird vom Programm intendiert.

(Gekürzte Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 6. April 1987, hier im Volltext.)

Dürfen Priester onanieren?

Es antwortet Bernhard Terwitte aka „Bruder Paulus“ vom Kapuzinerorden:

„Niemand darf seinen Körper instrumentalisieren für sinnlose Gefühle. Und soweit ich die sachkundige Literatur übersehe und alles, was mir Menschen erzählen, und auch das, was ich selber erlebe, führt Selbstbefriedigung nicht dazu, das eigene sexuelle Verlangen in den Griff zu bekommen. Dass im Internet am meisten verdient wird von der Porno-Industrie, muss einem doch zu denken geben. Es ist eine Tatsache, dass Männer wie Frauen vor dem Bildschirm onanieren.“

Quellen: B.Z. und Bruder Paulus (PDF)

PS: Hier mehr zum Zölibat.

Selbstbefriedigung und sexuelle Handlungen im Straßenverkehr erlaubt (AG Gummersbach)

Nach Ansicht des Amtsgerichts Gummersbach ist das Handy-Verbot im Straßenverkehr (§ 23 Ia 1 StVO) verfassungswidrig, weil es gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz verstößt. Vergleichbare Handlungen seien nicht unter Strafe gestellt, etwa

  • während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem Einverständnis – sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen, oder
  • selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind.

AG Gummersbach, Az.: 85 OWi 196/09, Vorlagebeschluss an das BVerfG.

via BeckBlog