Nach Ansicht des Amtsgerichts Gummersbach ist das Handy-Verbot im Straßenverkehr (§ 23 Ia 1 StVO) verfassungswidrig, weil es gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz verstößt. Vergleichbare Handlungen seien nicht unter Strafe gestellt, etwa
- während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem Einverständnis – sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen, oder
- selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind.
AG Gummersbach, Az.: 85 OWi 196/09, Vorlagebeschluss an das BVerfG.
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