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Kein Widerruf bei Dominas

Ein Frankfurter Jurist ersteigerte über gesext.de die Dienstleistungen zweier Dominas. Anschließend wollte er widerrufen. Für den Auktionspreis musste er nicht aufkommen, allerdings sollte er eine Provision von 13 Euro an die Erotikplattform bezahlen. Dagegen klagte er beim Amtsgericht Stuttgart (Az.: 50 C 6193/11). Die zuständige Richterin entschied, dass es kein Widerrufsrecht gibt, da es sich „um eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung“ gemäß § 302b Absatz 3 Nr.6 BGB handelt. Der Fall sei “vom Rechtlichen her nicht einfach“ gewesen, sagte der Gerichtssprecher. Die Klage wurde auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Prostitution ist schlecht für die Rente

Nimmt die Ehefrau während des Zusammenlebens ohne Kenntnis und Einverständnis des Ehemannes die Tätigkeit einer Prostituierten auf, ist der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gem. § 1587 c BGB teilweise auszuschließen.

OLG Bremen (NJW 2009, 3172) vom 7. Juli 2009, Az.: 4 UF 30/09