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Zur Schädlichkeit von Pornografie

In der aktuellen Expertise Pornografie und Jugend – Jugend und Pornografie setzt sich Prof. Dr. Kurt Starke mit wissenschaftlichem Hintergrundmaterial zum Thema auseinander, wobei der Schwerpunkt in der Rezeption und Wirkung von Pornografie liegt. Im Ergebnis hält der Sexualwissenschaftler die schädliche Wirkung von Pornografie auf Jugendliche für nicht belegt. Hier einige Zitate aus der sog. Quintessenz (S.101ff.):

1. Die Recherchen und Untersuchungen haben ein eindeutiges Ergebnis: Eine schädliche Wirkung von Pornografie per se auf Jugendliche kann nicht belegt werden. Es gibt zwar eine Fülle von Hypothesen und Vermutungen, auch solche, die auf den ersten Blick plausibel erscheinen, aber genaue und übergreifende Befunde liegen nicht vor.

3. Darstellungen sexuellen Inhalts sind Teil der Menschheitsgeschichte. Vielleicht nicht für jeden und in jeder Beziehung ein erfreulicher, aber doch ein nicht wegzudenkender oder wegzuschließender Teil. Er hängt mit der überragenden Bedeutung der Sexualität im individuellen und im gesellschaftlichen Leben zusammen.

4. Die Abwertung oder Verdammung von Pornografie beruht nicht oder nicht ausschließlich oder nur vorwandlich auf unsäglichen Momenten, fragwürdigen Einzelheiten oder subjektiv unerträglichen Elementen in pornografischen Produkten, sondern auf deren sexuellen Inhalt.

6. Bestimmte Inhalte, die der Pornografie vorgeworfen werden, wie Gewalt oder rückständige Frauen- und Männerrollen, sind nicht pornografiespezifisch und keine invarianten Merkmale von Pornografie. Sie müssen nicht nur dort und nicht nur in Medienangeboten überhaupt, sondern primär da bekämpft werden, wo sie sich real finden und ihren Boden haben, nämlich in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, und sie müssen nicht als Symptom therapiert, sondern in ihren Ursachen erkannt werden, um ihnen entgegentreten zu können.

8. Maßnahmen gegen Pornografie, so unsinnig, falsch und unvertretbar sie auch sein mögen, können aus Sorge um die Jugend und in einem Verantwortungsgefühl für die junge Generation angestrebt werden. Dies kann aber auch nur vorgeschützt sein, um repressive Absichten zu verdecken, einem populistischen Aktionismus zu folgen oder um eine Klientelpolitik zu betreiben.

9. Pornografie ist nicht verbietbar und nicht ausrottbar. Die beiden Prädikatsadjektive in diesem Satz gehören zusammen. Denn der finale Zweck von Verboten ist nicht die Bestrafung, sondern das Verschwinden des Verbotenen.

10. Gründe für die Nichtverbietbarkeit und Nichtausrottbarkeit gibt es viele. Ein erster und gewiss nicht der wichtigste Grund ist praktischer Natur. Angesichts ihrer quasi Unendlichkeit ist Pornografie nicht dingfest zu machen, und selbst wenn es legislativ gelänge, ein einheitliches Weltverbot zu erreichen, wäre es praktisch unmöglich, einen funktionierenden Verfolgungsapparat exekutiv aufzubauen. Das Gegenargument, es wenigsten zu versuchen, ist nicht stichhaltig, weil in der Selektivität von Verfolgungen immer die Zufälligkeit und die Willkür ihr Zepter schwingen. Ein Verbot, dass nicht durchsetzbar ist, ist sinnlos.

12. 1973 wurde das Wort „Pornografie“ in das StGB der Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Es hat sich nicht bewährt. „Pornografie“ ist ein in jeder Beziehung, aber vor allem im juristischen Bereich untauglicher Begriff. Daher wäre es an der Zeit, das Wort aus dem StGB herauszunehmen. Stattdessen könnte konkret benannt werden, was strafbar ist – und das ist schwer genug.

13. In diesem Sinne ist der Blick auf § 184 und speziell § 184d des Strafgesetzbuches (StGB) sowie auf § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) zu richten. § 184d Satz 2 StGB betont, dass „durch technische oder sonstige Verkehrungen sichergestellt“ werden muss, dass „die pornografische Darbietung“ Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. Ausdrücklich wird in § 184d StGB eine Verbreitung „durch Medien- oder Teledienste“, also auch das Internet, angesprochen. Ähnlich lauten die Verbotsvorschriften des JMStV. Nach § 184 in Verbindung mit § 184d StGB und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 JMStV werden also grundsätzlich alle sexuellen oder erotischen Darstellungen und Darbietungen, die als pornografisch bewertet werden, auch einfach-pornografische Inhalte, für Jugendliche verboten… Aus Sicht der Sexualwissenschaft wie der Jugendforschung und in Anbetracht der Analysen in der vorliegenden Expertise sind die einschlägigen Paragrafen nicht nur unnütz und praktisch nicht durchsetzbar, sondern latent oder tatsächlich schädlich für Jugendliche. Gefahren für Jugendliche, vor denen das Verbot „einfacher Pornografie“ schützen könnte, sind wissenschaftlich nicht nachweisbar. § 184 und § 184d StGB sollten deshalb jedenfalls im Hinblick auf „einfache Pornografie“ gestrichen werden.

Karl Lagerfeld bewundert die Pornografie

Im Vice-Magazine äußerte sich der Modezar Karl Lagerfeld wie folgt:

„Ich bewundere die Pornografie. Ich glaube auch, dass es sehr viel schwieriger ist, in einem Porno mitzuspielen, als als Schauspieler irgendeine Emotion in seinem Gesicht zu reproduzieren. Ich bewundere Pornodarsteller… Frustration ist die Mutter der Kriminalität, also gäbe es ohne Prostituierte und ohne Pornos sehr viel mehr Kriminalität.“

(Interview mit Bruce LaBruce; Foto von Macsurak)

China: Prämie für Porno-Spitzel

Die chinesischen Behörden zahlen Internetnutzern eine Belohnung für das Aufspüren von pornographischen Websites. Wie die Nachrichtenagentur Xinhua berichtet, richtete das staatliche Zentrum für illegale Internet-Aktivitäten am 4.Dezember 2009 ein Online-Formular und Telefonhotline ein, bei der Chinesen anzügliche Netzinhalte melden können. Für Hinweise gibt es Prämien bis zu 10.000 Yuan (rund 1.000 Euro). First come, first served. Allein in den ersten 24 Stunden sind bereits 13.000 Online-Meldungen und 500 Anrufe eingegangen.

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Schweizer Fernsehen warnt: Simpsons mit Gewalt und Pornografie

„Die nachfolgende Sendung ist für Kinder unter 12 Jahren nicht geeignet“. So muss das Schweizer Fernsehen künftig vor jeder Simpsons-Folge warnen. Eine Zuschauerin bemängelte beim Ombudsmann Achille Casanova, die satirische Trickfilmserie sei nicht kindertauglich. „Die Simpsons“ zeigten grobe Gewaltdarstellungen und Pornografie. Die Ausstrahlung sei darum einzustellen oder auf später zu verschieben, forderte die Frau. Und bekam Recht.

Auch der SF-Kundendienst zog den Unmut der Simpsons-Kritikerin auf sich. Dieser beschied ihr zunächst, die Serie sei sehr beliebt und auch bei kleineren Kindern sehr geschätzt. Wie es im Schlussbericht des Ombudsmanns heisst, entschuldigte sich der zuständige Redaktionsleiter für diese Auskunft des Kundendienstes. Zudem verwies er auf die Anstrengungen der Fernsehverantwortlichen im Kinder- und Jugendschutz. Immerhin dürfe ein Mindestmass elterlicher Aufmerksamkeit erwartet werden.

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via 20min.ch

Verfassungsbeschwerden gegen Verbot von Verbreitung einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige nicht erfolgreich

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2009:

„Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 710/05 ist, hat unter anderem ein Altersnachweissystem vertrieben, welches der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: § 184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08 Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder wirtschaftlichen Nutzung der nach Auffassung der Fachgerichte unzureichenden Altersnachweissysteme zugrunde. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden der drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Alle drei Verfassungsbeschwerden sind nicht ausreichend begründet und daher unzulässig.

Den Begründungen kann insbesondere nicht entnommen werden, warum die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen Altersnachweispflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet für ungeeignet halten, Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen. Auch wenn der Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs nicht völlig verhindert wird, kann er dadurch doch zumindest verringert werden.

Ebenso ist die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, dem Gesetzgeber könne eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums mittlerweile nicht mehr zugestanden werden, nicht ausreichend dargelegt. Die Verfassungsbeschwerden legen weder schlüssig dar, dass diese vom Gesetzgeber seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene Frage mittlerweile durch gesicherte Kenntnisse der Medienwissenschaft, der Entwicklungs- und Sozialpsychologie, der Pädagogik und der Kriminologie in eindeutiger Weise beantwortet worden wäre, noch dass der Gesetzgeber sich nicht in dem gebotenen Maß um ihre Klärung bemüht habe.

Auch der gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt nicht den Begründungsanforderungen. Insoweit setzen sich die Verfassungsbeschwerden nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs  der Pornografie als Tatbestandsmerkmal auseinander. Sie zeigen weder auf, dass die dortigen Erwägungen in dem hier in Frage stehenden Kontext nicht zuträfen noch dass veränderte Umstände einem Festhalten an dem damals gefundenen Ergebnis entgegenstünden.“

Internationales Porno-Verbot im Internet gefordert

Heute berichtete Digitalfernsehen.de über eine Forderung von Norbert Schneider, Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM):

„Es braucht im Internet auf Dauer ein vollziehbares Verbot von Pornografie.“

Allerdings ist diese Meldung nicht ganz frisch, denn die Äußerung von Theologe Schneider stammt aus dem Juli 2008.

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Zensur und Internetverbot für Kinder

Gastbeitrag von Timo Rieg

Landesmedienanstalten haben ein erhebliches Problem: Kein Mensch braucht sie. Das wäre nicht so schlimm und das Schicksal so vieler Behörden, wären sich dessen nur wenigsten viele Menschen bewusst. Doch zum Bedauern der weltfern organisierten Behördianer müssen sich nur ein paar private Rundfunkveranstalter mit ihnen herumärgern, das Gros der Bevölkerung ahnt nichteinmal, was die Bundesländer da geschaffen haben.

Darum ist es schon lange das Bestreben der Landesmedienanstalten, allen voran der nordrhein-westfälischen LfM, ihre Kontrollmacht in Bereiche auszudehnen, die den Bürgern lieb und teuer sind. Und da wäre vor allem das Internet zu nennen. (Der Weg dahin ist gar nicht so steil, wie es Außenstehenden erscheinen mag: Man deklariert einfach kurzerhand einen großen Teil der Web-Angebote als “Rundfunk” und ist mithin für diesen Bereich des Internets zuständig, der Rest wird mit Stichworten wie Medienbildung, Bürgermedien oder Jugendmedienschutz der eigenen Fuchtel unterworfen – so grob skizziert der Plan.)

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20 Millionen Dollar wegen Pixelpornos

Der Game-Publisher TakeTwo hat sich im Rechtsstreit um die Nacktszenen in „Grand Theft Auto: San Andreas“ verglichen. Die Freischaltung der expliziten Körperdarstellungen über die berüchtigte „Hot Coffee“-Modifikation zog eine Sammelklage in den USA nach sich und kostete das Unternehmen nun 20 Millionen US-Dollar.

Der Fall sorgt in zweierlei Hinsicht für Kopfschütteln. Einerseits wurde die Modifikation nicht von den Entwicklern selbst veröffentlicht. Andererseits scheinen die klagenden Parteien, vorwiegend Eltern von GTA-Spielern, nur Probleme mit der Pixel-Pornografie, aber nicht mit den Gewaltdarstellungen zu haben.

Die Empörung der Eltern zog weitere Konsequenzen nach sich. Nach dem Erscheinen des „Hot Coffee“-Mods musste TakeTwo die Alterseinstufung von Mature (ab 17) auf Adults Only (ab 18) erhöhen und unterlag damit weitreichenden Werbe- und Vertriebsbeschränkungen.

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Screenshot von Wikimedia

Quelle: Der Standard

Zensur im Iran

Das Wall Street Journal schreibt:

Internet censoring in Iran was developed with the initial justification of blocking online pornography.

Übrigens kommt die eingesetzte Technik von Siemens und Nokia.

Pornografische Gebärdensprache?

Die Frage zum Freitag: Kann Gebärdensprache pornografisch sein? Ja.