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Verfassungsbeschwerden gegen Verbot von Verbreitung einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige nicht erfolgreich

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2009:

„Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 710/05 ist, hat unter anderem ein Altersnachweissystem vertrieben, welches der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: § 184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08 Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder wirtschaftlichen Nutzung der nach Auffassung der Fachgerichte unzureichenden Altersnachweissysteme zugrunde. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden der drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Alle drei Verfassungsbeschwerden sind nicht ausreichend begründet und daher unzulässig.

Den Begründungen kann insbesondere nicht entnommen werden, warum die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen Altersnachweispflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet für ungeeignet halten, Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen. Auch wenn der Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs nicht völlig verhindert wird, kann er dadurch doch zumindest verringert werden.

Ebenso ist die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, dem Gesetzgeber könne eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums mittlerweile nicht mehr zugestanden werden, nicht ausreichend dargelegt. Die Verfassungsbeschwerden legen weder schlüssig dar, dass diese vom Gesetzgeber seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene Frage mittlerweile durch gesicherte Kenntnisse der Medienwissenschaft, der Entwicklungs- und Sozialpsychologie, der Pädagogik und der Kriminologie in eindeutiger Weise beantwortet worden wäre, noch dass der Gesetzgeber sich nicht in dem gebotenen Maß um ihre Klärung bemüht habe.

Auch der gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt nicht den Begründungsanforderungen. Insoweit setzen sich die Verfassungsbeschwerden nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs  der Pornografie als Tatbestandsmerkmal auseinander. Sie zeigen weder auf, dass die dortigen Erwägungen in dem hier in Frage stehenden Kontext nicht zuträfen noch dass veränderte Umstände einem Festhalten an dem damals gefundenen Ergebnis entgegenstünden.“

Bundesverfassungsgericht beschließt über Scheinminderjährigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen die Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung des § 184c Strafgesetzbuch (Jugendpornografie) nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dies betrifft auch die Verfassungsbeschwerde von Hustler Europe. Begründet wurden die Beschlüsse damit, dass kein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko bei dem Begriff „Scheinminderjährigkeit“ bestehe.

In den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts heißt es:

„Es ist nicht absehbar, dass gegen die Beschwerdeführer tatsächlich wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 184c StGB ermittelt wird. Überträgt man die Rechtsprechung des BGH zu § 184b StGB alter Fassung auf § 184c StGB neuer Fassung, so ergibt sich daraus zwar in der Tat, dass das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche“ – also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Betrachter minderjährig erscheinen – mitwirken, unter die neue Strafvorschrift fällt. Danach genügt es aber nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind.“

Und weiter:

„Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko … lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.“

Verfassungsbeschwerde gegen § 184c StGB

Hustler Europe, eine Tochterfirma der US-amerikanischen Larry Flynt Publications, erhebt Verfassungsbeschwerde gegen § 184c Strafgesetzbuch.

§ 184c Strafgesetzbuch ist am 5. November 2008 in Kraft getreten und verbietet den gewerblichen Vertrieb von Pornofilmen mit erwachsenen Darstellern, die ein jugendliches Erscheinungsbild aufweisen.

Dazu Helen Clyne, Geschäftsführerin von Hustler Europe: „Der deutsche Gesetzgeber greift in unsere Grundrechte ein. In der Tradition von Larry Flynt wehren wir uns gegen die weitere Kriminalisierung von Pornografie.“

Marko Dörre, Rechtsanwalt von Hustler Europe, erklärt: „Das Bundesverfassungsgericht wird prüfen müssen, ob § 184c Strafgesetzbuch die grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte verletzt. Wir fordern klare Regelungen für mehr Rechtssicherheit.“

Die Verfassungsbeschwerde von Hustler Europe rügt Eingriffe des § 184c Strafgesetzbuch in die Meinungs-, Berufs- und Eigentumsfreiheit. Ziel ist die Aufhebung der Strafbarkeit für scheinjugendliche Darsteller.

Zudem ist beantragt durch einstweilige Anordnung den § 184c Strafgesetzbuch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen.

Hustler Europe und Larry Flynt Publications achten streng auf die Volljährigkeit der Darsteller und archivieren alle Altersnachweise nach den US-amerikanischen Gesetzen.

(Pressemitteilung der Hustler Europe GmbH vom 5. November 2008)