Bundesverfassungsgericht beschließt über Scheinminderjährigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen die Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung des § 184c Strafgesetzbuch (Jugendpornografie) nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dies betrifft auch die Verfassungsbeschwerde von Hustler Europe. Begründet wurden die Beschlüsse damit, dass kein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko bei dem Begriff „Scheinminderjährigkeit“ bestehe.

In den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts heißt es:

„Es ist nicht absehbar, dass gegen die Beschwerdeführer tatsächlich wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 184c StGB ermittelt wird. Überträgt man die Rechtsprechung des BGH zu § 184b StGB alter Fassung auf § 184c StGB neuer Fassung, so ergibt sich daraus zwar in der Tat, dass das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche“ – also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Betrachter minderjährig erscheinen – mitwirken, unter die neue Strafvorschrift fällt. Danach genügt es aber nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind.“

Und weiter:

„Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko … lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.“

5 Gedanken zu „Bundesverfassungsgericht beschließt über Scheinminderjährigkeit

  1. Markus Prokott

    Auch wenn ich es gerne gesehen hätte, dass das BVerfG sich eingehend mit dem angegriffenen Gesetz beschäftigt, so ist das doch eine annehmbare Entscheidung. Genauso, wie das Gericht den Paragraphen interpretiert, hätte ich in mir in seinem Wortlaut gewünscht. (Wie ich ja in meinem Kommentar zur Hustler-Klage schon geschrieben hatte. Den Kommentar konnte ich allerdings gar nicht wiederfinden. …?)

    Nun soll es also so sein, dass es für den Zuschauer nahezu unmöglich scheinen muss, dass ein bestimmter Darsteller erwachsen sein könnte. Das finde ich gut so. Schade, dass das der Gesetzgeber nicht selbst in das Gesetz schreiben konnte, sondern es wiedermal am Gericht war, dies nachzuholen. Meine Videothek hat jedenfalls panisch alle Videos aus dem Angebot genommen, die auch nur entfernt nach Jugendlichen aussahen. War das wirklich nötig, Frau Ministerin Zypries?

    Schade übrigens, dass hier nicht steht, wo man das Urteil nachlesen kann. Oder ist es (noch) nicht veröffentlicht? Beim BVerfG habe ich jedenfalls nix gefunden. Vielleicht könnte der Autor noch eine „amtliche“ Internet-Quelle nennen, soweit verfügbar.

    Gruß
    Markus Prokott

  2. Caroline Kaiser

    Scheinbar sehen die Staatsanwaltschaft und Polizei in Berlin dies anders als das BVG: http://www.mediatainment.biz/miv/News/Polizei-zieht-pornographische-Filme-mit-Verdacht-auf-Scheinminderjaehrigkeit-ein/23910/9.html

    Außerdem weiß ich nicht, was ich peinlicher finden soll, dieses lächerliche Verbot von Jugendpornographie und die Erfindung des Begriffs „Scheinminderjährigkeit“, oder die überängstliche Selbstzensur und Selbstentmündigung.

    Bei der Produktion von sogenannter Jugendpornographie haben – zumindest für Nordeuropa kann ich dies beurteilen – keine Straftaten stattgefunden. Die alten Super8 Filme sind bereits 1980 von den dänischen Behörden, bzw. die neuen Filme später laufend von den Behörden in Nordeuropa kontrolliert worden.
    Also gibt es auch keinen Grund diese Kontrolle jetzt nachträglich anzuzweifeln.

    Die Pornobranche sollte mal darüber nachdenken, daß sie ihre Existenz nur einem Gesetzesbruch verdankt, denn jegliche Pornographie war früher überall illegal. Hätte man sich immer nur angepasst, würde es diese Branche gar nicht geben. Daß es leider auch schlimme Entgleisungen gab, mit der Produktion von Kinderpornographie, muß dabei natürlich auch erwähnt werden.

    Mit einer europaweiten 15er Altersgrenze hätte man aber leben können, mit diesem Schwachsinn nicht, da davon gerade sehr viele Pornos aus DK/NL betroffen sind, die sich von dem frauenverachtenden Pornoschund aus D klar absetzen. Ein solcher frauenverachtender Schrott wie GGG darf weiterhin angeboten werden, während z.B. die alten Channel Seventeen, die ein sehr positives Frauenbild vermitteln, in D jetzt illegal sind.
    Absurder gehts kaum noch !

  3. Zickler Frank

    Da hilft nur eine Petition auf EU Ebene, auch Virtuelle Erzeugnisse sind nach Auslegung verboten,
    in wie weit das noch für das Menschliche Auge erkennbar ist bleibt abzuwägen.

    +++

    EU Recht steht vor nationalem Recht, lässt die EU es zu sollte sich Deutschland beugen

    Cu
    Frank Zickler

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