Schlagwort-Archive: Satire

First Cummunion


Rare Pornographic Movie Shot At Vatican For First Time Since 1982’s ‚Pope Fisters IV‘

Schotter-Mizi

Ein nackter Hintern erschüttert die Politik in Österreich. Auf Facebook war am 3. Mai eine Satire in Zusammenhang mit Finanzministerin Maria Fekter (ÖVP) erschienen. Aber nicht auf irgendeiner Seite, sondern auf derjenigen von Klagenfurts Bürgermeister Christian Scheider. Dieser sprach von einem „bedauerlichen Vorfall“. Ein Mitarbeiter habe den Kommentar „versehentlich“ online gestellt. Die Bundesleiterin der ÖVP-Frauen, Dorothea Schittenhelm, forderte Scheider zum Rücktritt auf. Das Posting sei „zutiefst empörend und menschenverachtend“. „Eine derartig geschmacklose Art und Weise, mit Menschen umzugehen, ist unerträglich und hat keinen Platz in der österreichischen Politik“.

Quelle: futurezone.at

Freispruch für Titanic

Pressemitteilung des Presserats vom 28. Mai 2010:

Der Beschwerdeausschuss 2 des Deutschen Presserats hat sich in seiner gestrigen Sitzung mit der TITANIC-Karikatur „Kirche heute“ vom April 2010 befasst und 198 Beschwerden hierzu als unbegründet zurückgewiesen. Das Satire-Magazin hatte auf dem Titelbild der April-Ausgabe einen katholischen Geistlichen gezeigt, der in Schritthöhe vor Jesus am Kreuz kniet, der im Gesicht dunkelrot angelaufen ist. Die Hände des Geistlichen sind ebenfalls auf Schritthöhe des am Kreuze hängenden Jesus zu sehen. 198 Leser hatten sich über diese Karikatur beim Presserat beschwert und vor allem einen Verstoß gegen die Ziffer 10 des Kodex angeführt. Darin heißt es: „Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.“

Der Beschwerdeausschuss machte in der Diskussion deutlich, dass die vorliegende Karikatur die zugespitzte Darstellung eines gesellschaftlichen Missstandes innerhalb der Institution Kirche ist und als solche nicht eine Religion schmäht. Aufgabe von Karikaturen und Satire ist es, Diskussionen in einer Gesellschaft so aufzugreifen, dass sie diese pointiert und manchmal auch an Grenzen gehend darstellt. Die aktuelle Debatte über den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in der katholischen Kirche wird in der Darstellung visualisiert. Die Karikatur ist provozierend. Genau deshalb rüttelt sie auf und veranlasst Leser, über die Missstände in der Kirche nachzudenken. Ursula Ernst, Vorsitzende des Beschwerdeausschusses: „Hier wird nicht Jesus oder der christliche Glaube verhöhnt, sondern das Verhalten christlicher Würdenträger kritisiert, die sich ihren Schutzbefohlenen gegenüber falsch verhalten haben. Eine Kirche, die dies deckt oder nicht genügend zur Aufklärung beiträgt, muss auch mit dieser Art von Kritik leben. In einer Demokratie ist die Pressefreiheit ein maßgebliches Gut, die auch Kritik an ihren Grundpfeilern, wie sie das Christentum in Deutschland darstellt, mit einschließt.“

Der Ausschuss erläutert, dass die Karikatur Jesus am Kreuz auch als Opfer darstellt. Es handelt sich somit eben nicht um die Verhöhnung der religiösen Gefühle der Gläubigen, sondern um eine Kritik an den Würdenträgern und der dahinter stehenden Kirche, die sich dieser Kritik stellen muss.

Meinungsfreiheit für Papamobil

Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Urteilen vom 8.März 2010 (Az. 10 B 09.1102 und 10 B 09.1837):

Die Verfügungen der Polizei gegen das 2006 in München beim Christopher-Street-Day mitgeführte „Papamobil“, mit dem Kritik an der Einstellung des Papstes gegenüber Homosexuellen geäußert wurde, waren rechtswidrig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom heutigen Tag festgestellt und die entgegenstehenden Urteile des Verwaltungsgerichts München aufgehoben.

Die Kläger wollten am Christopher-Street-Day, einem Aufzug, mit dem gegen die Ausgrenzung und Diskriminierung homosexueller Menschen demonstriert wird, mit einem als „Papamobil“ bezeichneten LKW teilnehmen, auf dessen Ladefläche eine Puppe saß, auf deren Messgewand das doppelte Symbol für „männlich“ aufgestickt war. An den Seitenwänden des Lkw waren vier Plakate angebracht, auf denen jeweils Papst Benedikt XVI. zusammen mit folgenden Aussagen abgebildet war: „Homosexuelle Beziehungen sind zutiefst unmoralisch. Homosexualität ist eine schwere Sünde! Homosexuellen ist „mit Achtung, Mitleid und Takt zu begegnen!“ Homosexuelle sind „gerufen, ein keusches Leben zu führen“. Auf allen Bildern war der Papst, dem eine Aids-Schleife an die weiße Soutane angeheftet war, mit einem übergezogenen Kondom am kleinen Finger der rechten Hand zu sehen. Auf zwei der Bilder waren Mund und Augen des Papstes geschminkt sowie die unter dem Pileolus hervorragenden Haare gefärbt. Auf diesen beiden Bildern hielt der Papst zusätzlich zwischen Daumen und Zeigefinger der rechten Hand ein weiteres Kondom. Die herbeigerufene Polizei, die von einer Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts ausging, forderte den Verantwortlichen des Wagens auf, die Papstpuppe unsichtbar auf der Ladefläche des Lkw zu verstauen und die Fotomontagen des Papstes zu entfernen. Das eingeleitete Strafverfahren gegen einen der Kläger war von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.

Anders als die Vorinstanz und die Polizei bewertete der Verwaltungsgerichtshof entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das „Papamobil“ als satirische Kritik, die von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen sei. Angesichts des Anlasses, bei dem der Lkw mitgeführt werden sollte, sowie der textlichen Aussagen auf den Plakaten sei von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Einstellung der katholischen Kirche und ihrem Oberhaupt zu homosexuellen Lebensweisen auszugehen. Diese Kritik sei im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung hinzunehmen. Auch die satirische Einkleidung erfülle noch nicht den Tatbestand der Schmähkritik, weil es den Klägern um eine Auseinandersetzung um die Sache und nicht nur darum gegangen sei, die auf den Bildern dargestellte Person verächtlich zu machen. Die satirische Verfremdung der Bilder des Papstes sei so deutlich zu erkennen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum nicht zu der irrigen Einschätzung gelangen könne, der Papst sei homosexuell oder empfehle homosexuellen Personen den Gebrauch von Kondomen. Daher setze sich im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit der Kläger gegen das Persönlichkeitsrecht des Papstes durch.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden in einigen Wochen vorliegen.