Indonesien will Penisrohr verbieten

Gerade gefunden bei orf.at:

In Indonesien sorgt ein umstrittenes Anti-Pornografie-Gesetz für Aufregung. Die muslimische Regierung in Jakarta stellt Kleidung, Werke und Körperbewegungen unter Strafe, die die öffentliche Moral gefährden könnten. Darunter fallen auch die traditionellen Penisfutterale der Naturvölker in den Wäldern von Westpapua. Statt der langen Rohre, die sich die Männer um die Hüfte binden, sollen sie nun züchtige Unterhosen tragen. Vertreter des Brauchtumsrats von Papua fürchten die Zerstörung jahrhundertealter Traditionen.

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Bundesverfassungsgericht beschließt über Scheinminderjährigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen die Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung des § 184c Strafgesetzbuch (Jugendpornografie) nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dies betrifft auch die Verfassungsbeschwerde von Hustler Europe. Begründet wurden die Beschlüsse damit, dass kein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko bei dem Begriff „Scheinminderjährigkeit“ bestehe.

In den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts heißt es:

„Es ist nicht absehbar, dass gegen die Beschwerdeführer tatsächlich wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 184c StGB ermittelt wird. Überträgt man die Rechtsprechung des BGH zu § 184b StGB alter Fassung auf § 184c StGB neuer Fassung, so ergibt sich daraus zwar in der Tat, dass das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche“ – also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Betrachter minderjährig erscheinen – mitwirken, unter die neue Strafvorschrift fällt. Danach genügt es aber nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind.“

Und weiter:

„Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko … lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.“

Suchmaschinen-Statistik ohne Sex

Die Suchmaschinen-Statistiken 2008 offenbaren Erstaunliches über das Surfverhalten der Netz-Nutzer. Einige Worte tauchen allerdings bei allen drei Suchmaschinen (Google, Yahoo, Microsoft) nicht auf, obwohl man sie dort erwartet hätte: Sex und Porno zum Beispiel. Nur Yahoo hat verschämt die „Erotik“ in die Top Ten aufgenommen. Doch es ist offensichtlich, dass die Betreiber ihre Auswertungen zensieren. Google lässt sich leicht überführen: über die eigene Statistikseite Google Trends. Gibt man dort Begriffe ein, kann man die Menge der Suchanfragen im zeitlichen Verlauf vergleichen. Ergebnis: Sex wurde 2008 zumindest häufiger abgefragt als Wikipedia und Web.de – und müsste darum eigentlich auf Rang sieben der Top-Ten-Liste liegen.

Quelle: focus.de

„Nipplegate“ vor dem US-Supreme-Court

Die entblößte Brust von US-Popstar Janet Jackson beim Super-Bowl-Finale 2004 kommt nun vor den Obersten Gerichtshof der USA. Die Regierung von Noch-Präsident George W. Bush rief den Supreme Court an, damit dieser die hohe Geldstrafe gegen den Fernsehsender CBS wieder in Kraft setzt. Das geht aus jetzt veröffentlichten Justizunterlagen hervor. Und am 1. Februar 2009 ist zum fünftenmal Nipplegate-Day.

Sex-Shop-Schild an der Autobahn: Für den Verkehr nicht erforderlich?

Der Kollege Schindler aus Ingolstadt berichtet über eine interessante Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Az. 8 K 2636/06) vom 21. Oktober 2008. Danach sind Orientierungstafeln an Bundesautobahnen mit Zusatzschildern untersagt, welche auf Sex-Shops verweisen.

Nur Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer bei ihrer Nutzung der Fahrstrecken und Autohöfe dienen, seien an den offiziellen Informationsschildern rechtlich erlaubt. Der betroffene “Erotic Stores” hatte sich auf einem Autohof eingemietet, wo sich auch eine Tankstelle, ein Schnell-Restaurant und ein Casino befanden. Die Hinweistafel an der Ausfahrt zu der Raststätte war nach entsprechendem Antrag mit einem “Esso”-Logo und einem “McDonalds”-Schriftzug versehen worden, das Casino und der Sex-Laden dagegen gingen leer aus. Die zuständige Straßenbaubehörde weigerte sich vehement, die Genehmigung dafür zu erteilen. Das sei amtliche Willkür und eine ungerechte Bevorzugug der anderen Geschäfte, klagte der Autohof-Betreiber.

Keinesfalls, befand das Karlsruher Verwaltungsgericht. Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen, welche das Anbringen solcher Zusatzinformationen an Autobahn-Tafeln zwar prinzipiell erlauben, soll den Konzessionären von Autobahnnebenbetrieben und Betreibern von Autohöfen nämlich nicht eine zusätzliche Werbemöglichkeit verschafft werden. Die rechtlichen Regelungen dienen allein und erklärtermaßen einer Verbesserung der Information der Verkehrsteilnehmer sowie der zusätzlichen Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und Verkehrsgefährdungen. Diese unbedingte Verkehrsbezogenheit entfalle aber nach aller richterlichen Erfahrung bei den üblichen Dienstleistungen eines Erotic-Ladens oder eines Wettspielbetriebs, sei dagegen bei einer Tankstelle und einer Verpflegungseinrichtung als gegeben anzusehen.

Vortragssaison 2008 beendet

Mit den Vorträgen „Der deutsche Jugendschutz und die Auswirkungen auf ausländische Anbieter“ am 6. November zur Eurowebtainment in Wien sowie „The Internet is for porn“ am 12. November 2008 an der Hochschule Mittweida endet die Saison 2008. Ich bin gespannt was das neue Jahr bringt.

Verfassungsbeschwerde gegen § 184c StGB

Hustler Europe, eine Tochterfirma der US-amerikanischen Larry Flynt Publications, erhebt Verfassungsbeschwerde gegen § 184c Strafgesetzbuch.

§ 184c Strafgesetzbuch ist am 5. November 2008 in Kraft getreten und verbietet den gewerblichen Vertrieb von Pornofilmen mit erwachsenen Darstellern, die ein jugendliches Erscheinungsbild aufweisen.

Dazu Helen Clyne, Geschäftsführerin von Hustler Europe: „Der deutsche Gesetzgeber greift in unsere Grundrechte ein. In der Tradition von Larry Flynt wehren wir uns gegen die weitere Kriminalisierung von Pornografie.“

Marko Dörre, Rechtsanwalt von Hustler Europe, erklärt: „Das Bundesverfassungsgericht wird prüfen müssen, ob § 184c Strafgesetzbuch die grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte verletzt. Wir fordern klare Regelungen für mehr Rechtssicherheit.“

Die Verfassungsbeschwerde von Hustler Europe rügt Eingriffe des § 184c Strafgesetzbuch in die Meinungs-, Berufs- und Eigentumsfreiheit. Ziel ist die Aufhebung der Strafbarkeit für scheinjugendliche Darsteller.

Zudem ist beantragt durch einstweilige Anordnung den § 184c Strafgesetzbuch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen.

Hustler Europe und Larry Flynt Publications achten streng auf die Volljährigkeit der Darsteller und archivieren alle Altersnachweise nach den US-amerikanischen Gesetzen.

(Pressemitteilung der Hustler Europe GmbH vom 5. November 2008)