Der Kollege Schindler aus Ingolstadt berichtet über eine interessante Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Az. 8 K 2636/06) vom 21. Oktober 2008. Danach sind Orientierungstafeln an Bundesautobahnen mit Zusatzschildern untersagt, welche auf Sex-Shops verweisen.
Nur Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer bei ihrer Nutzung der Fahrstrecken und Autohöfe dienen, seien an den offiziellen Informationsschildern rechtlich erlaubt. Der betroffene “Erotic Stores” hatte sich auf einem Autohof eingemietet, wo sich auch eine Tankstelle, ein Schnell-Restaurant und ein Casino befanden. Die Hinweistafel an der Ausfahrt zu der Raststätte war nach entsprechendem Antrag mit einem “Esso”-Logo und einem “McDonalds”-Schriftzug versehen worden, das Casino und der Sex-Laden dagegen gingen leer aus. Die zuständige Straßenbaubehörde weigerte sich vehement, die Genehmigung dafür zu erteilen. Das sei amtliche Willkür und eine ungerechte Bevorzugug der anderen Geschäfte, klagte der Autohof-Betreiber.
Keinesfalls, befand das Karlsruher Verwaltungsgericht. Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen, welche das Anbringen solcher Zusatzinformationen an Autobahn-Tafeln zwar prinzipiell erlauben, soll den Konzessionären von Autobahnnebenbetrieben und Betreibern von Autohöfen nämlich nicht eine zusätzliche Werbemöglichkeit verschafft werden. Die rechtlichen Regelungen dienen allein und erklärtermaßen einer Verbesserung der Information der Verkehrsteilnehmer sowie der zusätzlichen Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und Verkehrsgefährdungen. Diese unbedingte Verkehrsbezogenheit entfalle aber nach aller richterlichen Erfahrung bei den üblichen Dienstleistungen eines Erotic-Ladens oder eines Wettspielbetriebs, sei dagegen bei einer Tankstelle und einer Verpflegungseinrichtung als gegeben anzusehen.