Archiv der Kategorie: Allgemeines

READY TO FUCK

Der Bundesgerichtshof hat die Eintragung von READY TO FUCK als Wort-Bild-Marke abgelehnt. In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: I ZB 89/11) wird in den Leitsätzen ausgeführt:

„Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es an… auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise. Die Wortfolge READY TO FUCK verstößt gegen die guten Sitten.“

Telefonsex

Aus aktuellem Anlass zitiere ich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Verklagt war die Bundesprüfstelle, die zwei Ausgaben der Fernsehzeitschrift rtv indiziert hatte, wegen „unsittlicher“ Werbung für Telefonsex. In der Entscheidung (Az. 27 K 4437/06) heißt es:

…zweifelhaft, ob von den in der Indizierungsentscheidung beanstandeten Werbeanzeigen für Telefonsex eine Jugendgefährdung ausgeht. Insbesondere lässt sich entgegen den tragenden Erwägungen der Bundesprüfstelle den Anzeigen weder nach ihrer visuellen Gestaltung noch nach ihrem Textinhalt mit nennenswertem Gewicht entnehmen, dass darin Promiskuität, Gruppensex oder Prostitution verherrlicht und Menschen als jederzeit verfügbare Lust- und Sexualobjekte präsentiert werden. Keine der publizierten Anzeigen enthält Fotos oder sonstige bildliche Darstellungen mit erotischen bzw. sexuellen Motiven. Ebenfalls werden in den Anzeigen weder direkt noch indirekt irgendwelche sexuellen Praktiken benannt oder näher beschrieben. Vielmehr bleibt es überwiegend bei symbolischen Andeutungen zum Wort Sex (z. B. “Purer XXX!”; “Parkplatzxxx”; “LIVE GAY XXX”; “Live Sxx”). Auch die sonstige Wortwahl überschreitet nicht die Grenze zum Obszönen und enthält keine entwürdigenden Darstellungen. Die Verwendung der Worte wie “scharf”, “verdorben” und “fremdgehen” verletzt auch im vorhandenen Kontext bestehende Tabuzonen und Schamgrenzen nicht. Letztlich ist auch die tragende Erwägung der Indizierungsentscheidung nicht überzeugend, Aussagen wie “Verdorbene Teeni-Göre 18 Jahre”, “Oma (68) braucht ES noch täglich” oder “Heißes Vergnügen mit tabulosen Ost-Frauen” oder “Scharfe Ost-Girls! Immer bereit!” vermittelten dem gefährdeten Jugendlichen die Botschaft, Frauen und insbesondere Frauen bestimmter Herkunft und bestimmten Alters seien bloße sexuelle Konsumartikel für den Mann, und suggerierten den Jugendlichen die Problem- und Bedenkenlosigkeit rascher sexueller Kontakte unter Ausklammerung aller sonstigen persönlichen und sozialen Bezüge. Zum einen wird in der Indizierungsentscheidung nicht die Besonderheit in den Blick genommen, dass bei der Werbung für Telefonsex in der Regel das entwürdigende Element fehlt, das den Anbieter der entgeltlichen Leistung zur bloßen Ware macht. Anders als bei der Prostitution oder auch einer Peep-Show findet bei Telefonsex ein körperlicher oder auch nur visueller Kontakt nicht statt. Vielmehr wird die Sexualität nur verbal vorgespiegelt und bedarf der Umsetzung und der Phantasie des Kunden. Durch die Beschränkung auf den akustischen Kontakt bestehen ausreichend Fluchträume für den Anbieter bei entwürdigenden Gesprächen. Durch die Anonymität bleibt die Intimität des Anbieters im Wesentlichen gewahrt. Von daher besteht für den Jugendlichen bei der Telefonsexwerbung – anders als bei sonstigen Sex-Anzeigen – bloß ein mittelbarer Realitätsbezug. Zum anderen sind bei der Bewertung der Jugendgefährdung der Telefonsexwerbung auch die in den letzten Jahren geänderten gesellschaftlichen Anschauungen hinsichtlich der Sexualmoral zu berücksichtigen. Der Wandel der Moralvorstellungen ist gerade in letzter Zeit u. a. mit dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten deutlich geworden. Vor diesem Hintergrund werden in der jüngeren zivilgerichtlichen Rechtsprechung Verträge über Telefonsexgespräche und über Werbeanzeigen für Telefonsex auch unter Berücksichtigung der Gründe des Jugendschutzes nicht generell als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB angesehen.

Vampyros Lesbos

Gestern verstarb Regisseur Jess Franco, der durch seine erotisch-surrealen Horrorstreifen bekannt wurde, etwa „Vampyros Lesbos“. Diesen Film indizierte die Bundesprüfstelle vor 27 Jahren wegen seiner Eignung „sozialethisch zu desorientieren“ und „sittlich zu gefährden“. In der Entscheidung vom 4. August 1986 heißt es: „Die Wissenschaft hat längst dargelegt, daß es bei Sexualhandlungen des sadomasochistischen Formenkreises um krankhafte deviante und perverse Abbildungen der Sexualität handelt.“


Vampyros Lesbos – Die Erbin des Dracula

Neuer 5-Euro-Schein

Wie die europäische Zentralbank (EZB) bekannt gibt, soll der neue 5-Euro-Schein, der zum 2.Mai 2013 eingeführt wird, als Symbol eine nackte Europa auf dem Stier zeigen, in Anlehnung an die deutsche Banknote von 1950.

O-Face Supercut

Totalverbot

Kommende Woche stimmt das Europäische Parlament über einen Bericht zum Abbau von Geschlechterstereotypen ab, der in seiner Entschließung einen Artikel 17 enthält:

Das Europäische Parlament fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, auf ihre Entschließung vom 16. September 1997 zur Diskriminierung von Frauen in der Werbung, die ein Verbot aller Arten von Pornographie in den Medien…  fordert, konkrete Maßnahmen folgen zu lassen.

Nachtrag vom 12. März 2013: Wie das EU-Parlament beinahe Pornos verboten hätte

L’Étude de Nu

Schon wieder Nippelalarm bei Facebook. Diesmal wegen einer Schwarz-Weiß-Aufnahme aus den 40er-Jahren – L’Étude de Nu – erstellt von der französischen Fotografin Laure Albin Guillot (1879-1962). Betroffen ist das auf zeitgenössische Foto- und Videokunst spezialisierte Pariser Museum Jeu de Paume, dessen Facebook-Seite gesperrt wurde. Mittels Pornobalken konnte die Situation entschärft werden. Das Museum ist angesäuert: „Nicht zwischen einem Kunstwerk und einem Bild mit pornografischem Charakter zu unterscheiden ist eine nicht nur zweifelhafte, sondern vor allem gefährliche Vermischung.“

The Most Truthful iPad Ad Ever

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Bushido, der Sittengefährder

Was Bushido von sich gibt, das darf „nicht für bare Münze genommen werden“, stellte das Landgericht Berlin im August 2012 fest. Auf Grundlage dieser sehr vernünftigen Überlegung wurde eine Schmerzensgeldforderung wegen Beleidigung von 100.000 Euro auf 8.000 Euro reduziert. Weniger glimpflich kam der Rapper im Jahr 2005 davon, als die Bundesprüfstelle zwei seiner Alben auf die Liste jugendgefährdender Medien setzte. In der Indizierungsentscheidung zu Vom Bordstein bis zur Skyline wird festgestellt, dass seine Musik geeignet sei Jugendliche „sittlich zu gefährden“ (Entscheidung Nr. 5312 vom 1. November 2005). Auch das Album Electro Ghetto gilt wegen des Titels „Gangbang“ als „grenzwertig pornographisch“ (Entscheidung Nr. 5358 vom 1. Dezember 2005). In der Begründung heißt es:

Das Lied „Gangbang“ enthält insbesondere im Refrain Schilderungen sexueller Handlungen, die das 12er-Gremium als grenzwertig pornographisch, zumindest aber als sexualethisch desorientierend einstuft. Mit derben Ausdrücken („Ein Schwanz in den Arsch, ein Schwanz in den Mund / Ein Schwanz in die Fotze, jetzt wird richtig gebumst“) wird dort Gruppensex in Form eines so genannten „Gangbangs“ beschrieben, also die Mehrfachpenetration einer Frau durch eine größere Gruppe von Männern. Das Wort „Gangbang“ stammt aus dem Englischen, von gang („Gruppe“) und bang (ugs. für „koitieren“), und wurde zunächst ausschließlich als Beschreibung einer Gruppenvergewaltigung verwendet. Heute kann dieses Wort auch als Bezeichnung für eine freiwillige Mehrfachpenetration dienen (www.wikipedia.org).

Playboy Israel

Der Playboy erscheint erstmals auf hebräisch. Seit gestern kann das Magazin in Israel erworben werden. Zur Premiere äußerte sich Hugh Hefner: „I am equally pleased that so many of the core values of the magazine are also the core values of the country. I’m proud to see Playboy Israel embark on its mission to play an important role in strengthening freedom of speech, freedom of choice and freedom of the press.“

via The Jerusalem Post