Archiv der Kategorie: Allgemeines

TalkTalk rolls out porn filters

TalkTalk will ask its 4.2m internet customers to decide whether they want to view pornography sites or not… // Channel 4 News

Thanks, Smokey!

Thanks, Smokey!

Rotten.com

Die Website Rotten.com wurde im November 1999 durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert (Entscheidung Nr. 5676), unter anderem wegen „detaildrastischer Abbildungen sexueller Handlungen wie Fellatio oder Manipulation der Geschlechtsorgane mittels Gegenständen.“ Diese Indizierung hat zur Folge, dass die Website in allen deutschen Suchmaschinen gesperrt ist, beispielsweise Google.de. Was von solcherlei Jugendschutz zu halten ist, äußerten die Macher bereits im Mai 1997 mit sehr deutlichen Worten:

The net is not a babysitter! Children should not be roaming the Internet unsupervised any more than they should be roaming the streets of New York City unsupervised. We cannot dumb the Internet down to the level of playground.

Freude am Fahren

Die USA sind bekannt für kuriose Schadensersatzklagen. Doch die gegen Motorradbauer BMW und Sitzhersteller Corbin setzt neue Maßstäbe. Ein Kalifornier fordert Entschädigung für eine schmerzhafte Dauererektion (Priapismus). In der Klageschrift vom 25. April 2012 heißt es:

Plaintiff was riding his 1993 BMW motorcycle equipped with a Corbin-Pacific seat. The ride lasted approximately two hours each way to Plaintiff’s destination…

Plaintiff now suffers from priapism (a long lasting erection), and has been experiencing continuing problems since his motorcycle ride. He is now unable to engage in sexual activity, which is causing him substantial emotional and mental anguish. Plaintiff is distraught and distressed because of this. Defendants, and each of them, are liable to Plaintiff due the their negligent design, manufacture and/or installation of the seat on Plaintiff’s motorcycle.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Heute hat die Bundesregierung die Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess beschlossen. In den übrigen Verfahrensordnungen sind solche Belehrungen bereits vorgeschrieben. Hin und wieder wird von Gerichten auch falsch belehrt. Erst kürzlich erhielt ich vom Verwaltungsgericht Düsseldorf ein Urteil, in dem die Berufung ausdrücklich zugelassen war, was die Ausnahme ist. Jedoch war die Rechtsbehelfsbelehrung für einen Antrag auf Berufungszulassung gefasst. Das fiel dem Gericht auch auf und so folgte fünf Tage später die dringende Aufforderung das gefaxte Urteil per Post zurückzuschicken. Drei Wochen später war das Urteil dann wieder da, mit Berichtigungsbeschluss und korrekter Rechtsmittelbelehrung.

FOCUS zensiert

Die digitale Ausgabe des aktuellen FOCUS ist am Wochenende verzögert und mit zensiertem Cover erschienen. Das Titelbild wurde wegen E-Kiosk-Betreiber „Zinio“ verändert, da dieser Sanktionen von Apple befürchtete. Ein FOCUS-Sprecher: „Zinio hat gedroht, die Ausgabe nicht online zu stellen. Das konnten wir mit Rücksicht auf unsere Abonnenten nicht machen.“

Quellen: focus.de / heise.de

Petzi und das Bumstier

Schotter-Mizi

Ein nackter Hintern erschüttert die Politik in Österreich. Auf Facebook war am 3. Mai eine Satire in Zusammenhang mit Finanzministerin Maria Fekter (ÖVP) erschienen. Aber nicht auf irgendeiner Seite, sondern auf derjenigen von Klagenfurts Bürgermeister Christian Scheider. Dieser sprach von einem „bedauerlichen Vorfall“. Ein Mitarbeiter habe den Kommentar „versehentlich“ online gestellt. Die Bundesleiterin der ÖVP-Frauen, Dorothea Schittenhelm, forderte Scheider zum Rücktritt auf. Das Posting sei „zutiefst empörend und menschenverachtend“. „Eine derartig geschmacklose Art und Weise, mit Menschen umzugehen, ist unerträglich und hat keinen Platz in der österreichischen Politik“.

Quelle: futurezone.at

Der untaugliche Versuch

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2012 (Az.: III-1 RBs 200/11):

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen verbotswidriger Kontaktaufnahme zu Prostituierten innerhalb des Sperrberzirks der Stadt Dortmund zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt.

Auf den entsprechenden Antrag des Betroffenen war hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Sache war deswegen dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG). Insoweit handelt es sich um die Entscheidung des gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG zuständigen Einzelrichters.

II. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen, da die Feststellungen des Amtsgerichts die Verurteilung des Betroffenen wegen der ihm angelasteten Ordnungswidrigkeit nach den §§ 2 a, 6 a, 22 Abs. 1 Nr. 17 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund in der Fassung vom 5. Mai 2011 nicht tragen. Die genannten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

㤠2 a Sperrbezirk

Diese Verordnung gilt ferner im Geltungsbereich des Sperrbezirks für die Ausübung der Straßenprostitution gemäß der Sperrgebietsverordnung der Bezirksregierung Arnsberg zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Bereich der Stadt Dortmund vom 02.05.2011. Der Sperrbezirk für die Ausübung der Straßenprostitution erstreckt sich auf sämtliche öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können im ganzen Stadtgebiet von Dortmund, mit Ausnahme der Linienstraße, 44147 Dortmund.

§ 6 a Verhalten im Sperrbezirk

Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren (Anbahnungshandlungen).

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

…….

17. entgegen § 6 a innerhalb des Sperrbezirks Kontakt zu Prostituierten aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren (Anbahnungshandlungen), …“

Zu dem Verhalten des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt:

„Am 26.05.2011 gegen 12.55 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen #### die Bergmannstraße/Ecke Steigerstraße. Auf dem Bürgersteig, der von der Straße durch einen Grünstreifen getrennt ist, lief die Zeugin VfA Q. Einige Meter hinter ihr lief der Zeuge VA L. Die Zeugen bestreiften dienstlich in ziviler Kleidung die Nordstadt.

Auf der Steigerstraße hielt der Betroffene, nachdem er schon zuvor an den Zeugen vorbeigefahren und stehen geblieben ist, auf der Straße an. Er öffnete das Fenster seines Fahrzeugs auf der Beifahrerseite und sprach die Zeugin VfA Q mit den Worten „Was nimmst Du?“ an. Auf die Frage der Zeugin, was der Betroffene meine, antwortete er sinngemäß was sie nehme, wobei er in einem strengen Ton fragte. Daraufhin gab sich die Zeugin VfA Q als Mitarbeiterin des Ordnungsamtes zu erkennen. Auch der sodann ankommende Zeuge VA L gab sich als Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu erkennen.

Nach Eröffnung des Tatvorwurfs erklärte der Betroffene den Zeugen zunächst, dass er die Zeugin VfA Q mit einer bulgarischen Prostituierten verwechselt habe, die er suche wegen der Vermietung einer Wohnung in seinem Hause.“

Hieraus hat das Amtsgericht geschlossen, der Betroffene habe „eine Anbahnungshandlung i.S.d. § 6 a d … vorgenommen“ und daher eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO begangen.

Das ist rechtlich nicht haltbar. Da es sich nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bei der von dem Betroffenen angesprochenen Zeugin Q nicht, wie es § 6 a OBVO aber voraussetzt, um eine Prostuierte, sondern um eine dienstlich die Nordstadt bestreifende Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund handelte, konnte der Betroffene eine (vollendete) Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO nicht begehen. Sein Verhalten entspricht vielmehr (lediglich) einem (untauglichen) Versuch. Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann aber nach § 13 Abs. 2 OWiG nur geahndet werden, „wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt“, d. h. wenn die jeweilige Bußgeldnorm die Ahndung des Versuchs ausdrücklich zulässt (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 13 Rn. 1). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Möglichkeit der Ahndung eines Versuchs der von dem Amtsgericht angenommenen Ordnungwidrigkeit ist in der OBVO der Stadt Dortmund nicht normiert. Infolgedessen war der Betroffene freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Frisch aus dem Giftschrank (April 2012)

Frisch aus dem Giftschrank, Bundesanzeiger vom 27. April 2012, Bekanntmachung Nr.4/2012 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:


6 Schwedinnen im Pensionat, UFA-ATB, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 2885 (V) vom 30. April 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 97 vom
26. Mai 1987.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 100/12 vom 17. April 2012 (Pr.156/12).

 

 

 

 


Russ Porter, Dollar Girl, Taschenbuch Nr. 342, Reihe Exquisit modern, Wilhelm Heyne Verlag, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 2902 (V) vom 11. Mai 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 97 vom 26. Mai 1987.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 111/12 vom 17. April 2012 (Pr.165/12).

 

 

 

 


Xaviera Hollander, Madame, die Botschafterin, Taschenbuch Nr. 6227, Wilhelm Heyne Verlag, München indiziert durch Entscheidung Nr. 2903 (V) vom 15. Mai 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 97 vom 26. Mai 1987.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 112/12 vom 17. April 2012 (Pr. 166/12).


Mörderische Frauen (Savage Women), Atlanta Video Service, Saulgau, indiziert durch Entscheidung Nr. 2878 (V) vom 4. Mai 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 97 vom 26. Mai 1987.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 94/12 vom 17. April 2012 (Pr.197/12).