Archiv für den Monat: November 2011

The Baby Jesus Butt Plug

The Baby Jesus Butt Plug Video via Divine Interventions

Tierliebe

Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass ein Verein, der „die Information der Gesellschaft über Zoophilie“ und „die partnerschaftliche Liebe zum Tier“ bezweckt, nicht in das Register einzutragen ist, weil „Penetration von Wirbeltieren“ gegen § 17 Tierschutzgesetz verstößt.

(Beschluss vom 19. Oktober 2011, Az.: 25 W 73/11)

Nackter Protest

Nackter Protest ist nicht neu, aber die ukrainische Feministinnenbewegung FEMEN hat die Methode perfektioniert. Im Kampf gegen die „mächtigen und scheinheiligen Sexisten“ tourte die Gruppe nun erstmals durch Westeuropa. Demonstriert wurde unter anderem in Paris gegen DSK und in Rom gegen Papst und Berlusconi. Dabei erhielten sie die meiste mediale Aufmerksamkeit vom Boulevardjournalismus. Indessen mussten sich die Damen – anders als in der Ukraine – nicht allzuviel Gedanken über die Versammlungsfreiheit machen.

Pawlow und so.

Wenn öffentlich über Pornografie gesprochen wird, dann ist immer wieder ein Schauspiel zu bewundern, an dem Iwan Petrowitsch Pawlow wahre Freude gefunden hätte. Jüngstes Beispiel ist die Ankündigung von Ryanair-Boss Michael O’Leary seine Fliegerflotte mit breitbandigem Internet sowie eigenen Apps für den kostenpflichtigen Zugang zu Glücksspiel, Spiel- und Pornofilmen auszustatten. Kaum waren die Worte in der Welt, schon sabberte die US-Organisation Morality in Media: Empörung, Empörung!!! Wahrscheinlich hätten die Tugendwächter auch gerne zum amerikaweiten Boykott aufgerufen, aber dummerweise fliegt Ryanair ausschließlich Ziele in Europa an. Darum blieb es beim Appell an „50 European pro-family organizations“ und einem Formular zum mailmäßigen Bombardement der ryanair’schen Führungskräfte. Wuff,wuff.

Eveready Harton in Buried Treasure

Youtube: Eveready Harton in Buried Treasure

Wikipedia: Eveready Harton in Buried Treasure

Via: Off The Record

Papst fordert Kampf gegen Pornografie

Anlässlich der gestrigen Akkreditierung des neuen Botschafters der Bundesrepublik Deutschland beim Heiligen Stuhl stellte Benedikt XVI. in einer Ansprache die folgende Forderung: „Es ist an der Zeit… die weite Verbreitung von Material erotischen oder pornographischen Inhalts, gerade auch über das Internet, energisch einzuschränken.“

Penistätowierung (2)

Seit März 2011 führt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ein Verfahren gegen 89.0 RTL wegen der Sendung “Die spektakulärste Morningshow aller Zeiten: Die erste Penis-Tätowierung im Radio!” Nun hat die Kommission für Jugendmedienschutz festgestellt, dass diese Sendung geeignet sei, „die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren zu beeinträchtigen.“ Dazu Martin Heine, Direktor der Landesmedienanstalt:

Hierbei war ein tragender Grund, dass die mediale Inszenierung einer „Penis“-Tätowierung als Gegenleistung für eine einjährige unentgeltliche Autonutzung auf Kinder und Jugendliche – deren Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist – den Eindruck vermitteln könnte, als sei der Tausch der körperlichen Unversehrtheit gegen materielle Gegenwerte, also das wörtliche „die Haut zu Markte“ tragen, gesellschaftlich akzeptiert und völlig normal.

Mir stellt sich die Frage: Hätte es eine ähnliche Entscheidung gegeben, wenn die Tätowierung nicht am besten Stück, sondern am Oberarm durchgeführt worden wäre?

Hoert, hoert!

Der von mir hochgeschätzte Prof. Hoeren hat sein aktualisiertes Skriptum Internetrecht veröffentlicht. Aber ausgerechnet im Jugendschutzrecht (S.530f.), zu dem er sich vor einem Jahr noch abfällig äußerte – „man wird den Verdacht nicht los, daß hier Legastheniker am Werke waren, die erst nach mehrfachen Anläufen ihr Jurastudium an irgendeiner C-Universität zu Ende gebracht haben“ -, sind in drei Absätzen drei Fehler enthalten:

  • Zunächst wird § 184c StGB zitiert, der vor drei Jahren mit Neuregelung der Jugendpornografie zu § 184d StGB geworden ist.
  • Dann wird behauptet, dass ein Altersverifikationssystem „der Zulassung durch die als Aufsichtsbehörde für sämtliche Anforderungen nach dem JMStV eingerichteten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bedarf.“ Nein, nur Jugendschutzprogramme bedürfen der Anerkennung. Andere Systeme nicht.
  • Schließlich wird der Eindruck erweckt, dass Altersverifikationssysteme „eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer“ durchführen müssen. Als Beleg wird das ueber18.de-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2007 zitiert. Jedoch erlaubt dieses Urteil ausdrücklich eine „rein technische Altersverifikation“, die mit einem „entsprechend zuverlässig gestalteten Webcam-Check“ erfolgt.