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Hoert, hoert!

Der von mir hochgeschätzte Prof. Hoeren hat sein aktualisiertes Skriptum Internetrecht veröffentlicht. Aber ausgerechnet im Jugendschutzrecht (S.530f.), zu dem er sich vor einem Jahr noch abfällig äußerte – „man wird den Verdacht nicht los, daß hier Legastheniker am Werke waren, die erst nach mehrfachen Anläufen ihr Jurastudium an irgendeiner C-Universität zu Ende gebracht haben“ -, sind in drei Absätzen drei Fehler enthalten:

  • Zunächst wird § 184c StGB zitiert, der vor drei Jahren mit Neuregelung der Jugendpornografie zu § 184d StGB geworden ist.
  • Dann wird behauptet, dass ein Altersverifikationssystem „der Zulassung durch die als Aufsichtsbehörde für sämtliche Anforderungen nach dem JMStV eingerichteten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bedarf.“ Nein, nur Jugendschutzprogramme bedürfen der Anerkennung. Andere Systeme nicht.
  • Schließlich wird der Eindruck erweckt, dass Altersverifikationssysteme „eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer“ durchführen müssen. Als Beleg wird das ueber18.de-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2007 zitiert. Jedoch erlaubt dieses Urteil ausdrücklich eine „rein technische Altersverifikation“, die mit einem „entsprechend zuverlässig gestalteten Webcam-Check“ erfolgt.