Schlagwort-Archive: Sittlichkeit

Der unsittliche 5-Mark-Schein

Im März 1950 erfolgte die Erstausgabe eines neuen 5-Mark-Scheins. Auf der Vorderseite prangte das Bild von Europa, die barbusig auf einem Stier reitet. Das Bundesfinanzministerium rügte die künstlerische Gestaltung des Grafikers Max Bittrof, eines namhaften Künstlers und Siegers vieler Wettbewerbe, und im oberbayerischen Marienwallfahrtsort Tuntenhausen, dem Tagungsort des Katholischen Männervereins, dem viele führende CSU-Politiker angehörten, ergriff Alois Hundhammer energisch das Wort. Der bayerische Kultusminister forderte die Einziehung und Neugestaltung der Banknote. Damit stand er nicht allein, denn bei den Justizbehörden mehrerer Bundesländer gingen Strafanzeigen gegen die Bank deutscher Länder ein. Aber die breite Öffentlichkeit reagierte belustigt. In der Abendzeitung schlug ein Leser vor, das Bild ließe sich auf jedem einzelnen Schein doch einfach mit Leukoplast überkleben, „damit die gefährdete Jugend nicht noch mehr verdorben wird.“ Die Notenbank fühlte sich wegen des Wirbels zu einer Stellungnahme gedrängt und erklärte im Mai 1950 irritiert, dass ihr unsittliche Absichten ferngestanden hätten. Der Schein durfte am Ende im Umlauf bleiben.

Quelle: Wie der Sex nach Deutschland kam, Sybille Steinbacher, Seite 103-105.

ARSCHLECKEN24

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 9. Februar 2011 (Az.: 26 W (pat) 31/10) zur Eintragung der Wortmarke ARSCHLECKEN24:

Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr.5 MarkenG entgegen. Das Zeichen verstößt gegen die guten Sitten.

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Geziemliche Sittlichkeit und Verlockungen fleischlicher Lust

Ein wunderbares Pamphlet, nämlich die „Sittenstrafordnung für Dirnen des Heidelberger Kurfürsten Ott-Heinrich“ aus dem Jahr 1532, hat Jurakopf ausgegraben:

Wir, Ota-Henricus, Pfalzgraf bey Rheyn und des Reiches durchlauchtiger Churfürst, ordnen hiermit an und bestimmen, dass sich all seyne Unterthanen, gleich wess Standes, geziemlicher Sittlichkeit zu befleyssigen und den Verlockungen fleischlicher Lust zu enthalten haben, wenn sie nicht dieneten zum Segen der Zeugnis.

Sollen deswegen sich die ledigen Weibspersonen keusch halten bis zur Ehen, und dieda, so solches missachten und nur zu ihrer Freuden sich lassen von Mannsleut beschlafen oder gar solche hierzus verführen, ihnen gar dafür noch Münz oder Wertens abnehmen, sollen strenglicher Straff unterzogen werden sonder Gnaden, so sie seyn ehrlos und ihnen gebühret Schanden und harte Peynen…

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Kvindehus

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