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ARSCHLECKEN24

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 9. Februar 2011 (Az.: 26 W (pat) 31/10) zur Eintragung der Wortmarke ARSCHLECKEN24:

Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr.5 MarkenG entgegen. Das Zeichen verstößt gegen die guten Sitten.

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